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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2009 E-6274/2009

22. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,736 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Sept...

Volltext

Abtei lung V E-6274/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, alias B._______, dessen C._______, und das gemeinsame Kind D._______, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6274/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 31. März 2008 und gelangten am 14. Juni 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten. Nach den Kurzbefragungen vom 18. beziehungsweise 20. Juni 2008 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugeteilt. Am 24. August 2008 fanden Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, seine Identität laute A._______, geboren (...). Er gehöre der Ethnie der Muslime/Moors an und stamme aus G._______, H._______ Bezirk. Er habe ein Transportunternehmen geführt und sei im Oktober 2007 von der LTTE gezwungen worden, für diese Warentransporte auszuführen. Von Oktober bis Dezember 2007 habe er insgesamt vier (A1, S. 5) beziehungsweise acht (A48, S. 4) Mal für die LTTE Brennmaterialen, Pulver und Kugeln von I._______ respektive J._______ nach K._______ transportiert. Zudem hätten er und seine Ehefrau im November 2007 während zwei Wochen zwei Personen der LTTE in ihrem Haus beherbergt. Am 17. oder 18. Dezember 2007 sei er beim letzten Transport an einem Checkpoint der Armee verhaftet, und anschliessend während drei oder vier Tagen in einem Armeecamp festgehalten, verhört und geschlagen worden. Mittels Bestechung habe er schliesslich seine Freilassung erreicht und habe sich in der Folge mit seiner Ehefrau bei zwei Freunden versteckt. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass er von Soldaten sowie unbekannten Personen gesucht worden sei. Ferner habe er seine Probleme der Menschenrechtskommission (Human Rights Commission of Sri Lanka) zur Kenntnis gebracht. Am 31. März 2008 hätten er und seine Ehefrau ihr Heimatland verlassen und seien mit auf falsche Identitäten lautenden srilankischen Reisepässen per Flugzeug nach Italien gereist, von wo sie nach einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in L._______ per Auto in die Schweiz gebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin, welche ebenfalls der Ethnie der Moors angehört, brachte keine eigenen Asylgründe vor, sondern verwies im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes. E-6274/2009 Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine angeblich dem Beschwerdeführer zustehende Identitätskarte im Original und in Kopie, eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin in Kopie, einen Eheschein und zwei Geburtsurkunden, jeweils im Original, eine Eingangsbestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), ein Schreiben der Human Rights Commission an den Armeekommandanten vom (...) in Kopie, einen öffentlich beurkundeten Vertrag betreffend einen Landverkauf zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und einer Drittperson, einen Fahrzeugschein in Kopie und 2 Überweisungsbelege von TNT ein. C. Aufgrund eines beim BFM eingegangenen Denunziationsschreiben, gemäss welchem die richtige Identität des Beschwerdeführers B._______ laute, er im (...) 2006 mit einem von der schweizerischen Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz eingereist sei und sich seither hier aufgehalten habe, wurden Abklärungen bei der genannten schweizerischen Vertretung getroffen. Diese liess dem BFM auf die im erwähnten Schreiben genannte Identität des Beschwerdeführers lautende Visumsunterlagen zukommen. D. Mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am 11. September 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, aufgrund eines Vergleichs des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers mit dem Foto, welches sich in den von der schweizerischen Vertretung in Colombo zugestellten Visumsunterlagen befinde, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich beim Visumsantragsteller um den Beschwerdeführer gehandelt habe. Zudem weise das Foto auf der eingereichten Identitätskarte signifikante Unterschiede zum Erscheinungsbild des Beschwerdeführers auf. Somit habe dieser gegenüber den Asylbehörden wahrheitswidrige Angaben zu seiner Identität gemacht, wodurch auch Zweifel an der vorgebrachten Verfolgungssituation berechtigt seien. Im Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Haftzeit ausgesprochen detailarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen und er habe widersprüchliche Angaben zur Anzahl der angeblich für die LTTE durchgeführten Transporte gemacht. Aus diesen Gründen vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit E-6274/2009 gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Westen und Süden Sri Lankas bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug in den Raum Colombo, aus welchem die Beschwerdeführenden stammten, nicht generell unzumutbar sei. Zudem verfügten sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich beruflich wieder integrieren könne. E. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 (Poststempel: 3. Oktober 2009) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten diese sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihnen zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, hob die Dispositiv-Ziffer 3 der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E-6274/2009 Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2009 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. E-6274/2009 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen der Beschwerdeführenden gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Über die vom BFM festgestellten und zu bestätigenden Ungereimtheiten hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden divergierende Aussagen zum Datum der Festnahme des Beschwerdeführers gemacht haben. Ferner muss die geschilderte Freilassung gegen eine Bestechungssumme als realitätsfremd bezeichnet werden, wäre ein Transport der vom Beschwerdeführer genannten Waren für die LTTE doch von den Behörden als gravierendes Vergehen einstuft worden, welches entsprechende Konsequenzen zur Folge gehabt hätte. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere enthalten die Schriftstücke der Human Rights Commission of Sri Lanka keinen Hinweis auf den Inhalt der bei ihr gemachten Beschwerde und sind somit nicht geeignet, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen. Bei dieser Sachlage kann die Frage, E-6274/2009 ob der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität und den Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz getäuscht hat, oder ob die von ihm geltend gemachte Identität durch die eingereichten Dokumente hinlänglich belegt ist, offengelassen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe, welche sich im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu bekräftigen, vermögen die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen und die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der E-6274/2009 strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete E-6274/2009 Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Grossraum Colombo. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch nach dem militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE viele Fragen offen sind, kann gestützt auf die publizierte Rechtsprechung (BVGE 2008/2) des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass im Grossraum Colombo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich auf die Situation der Tamilen beziehen, fehlt es an Relevanz für die Beurteilung ihrer Situation, da sie der Ethnie der Moors angehören. Zudem sind den Akten auch keine Hinweise auf individuelle Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat gute berufliche Qualifikationen. Die Beschwerdeführenden verfügen über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz an ihrem Herkunftsort und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Schliesslich erscheint die Rückkehr nach Colombo auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht unzumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-6274/2009 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). und mit dem am 11. September 2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6274/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 11

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