Abtei lung V E-6271/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6271/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Februar 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei politisch aktiv. Als B._______ der Ceylon Jewel Workers Union (CJWU) habe er anlässlich der Präsidentschaftswahlen aktiv General Sarath Fonseka unterstützt. Zudem sei er als Mitglied der Democratic Peoples Front Verantwortlicher seines Distriktes gewesen. Er sei des-halb in grosser Gefahr. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - ein Bestätigungsschreiben der Democratic Peoples Front vom 12. Januar 2010, eine Bestätigung der USAID vom 23. Februar 2008 sowie ein Schreiben des National Democratic Institute (NDI) vom 11. Februar 2008 zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch festhalte - auf, noch offene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 8. März 2010 und führte aus, er engagiere sich seit 1999 in verschiedenen sozialen Bereichen. Deshalb sei er von der Special Task Force (STF) im April 2000 so sehr bedroht worden, dass er vorübergehend im Versteckten habe leben müssen. Ab 2003 habe er mit der Eastern University zusammengearbeitet, um eine junge, demokratische Gesellschaft aufzubauen. Er habe mehrere Workshops in C._______ und D._______ abgehalten. Deshalb sei er von bewaffneten Gruppierungen, welche vom Staat unterstützt worden seien, gesucht worden. Auch sei er mit dem Tod bedroht, und es seien ihm alle Dokumente abgenommen worden. Er habe verschiedentlich versucht, sich bei der Polizei zu beschweren, indes seien seine Vorbringen nicht gehört worden. Deshalb habe er sich an das Office of Sri Lanka Human Rights gewendet. Am 14. Mai 2005 sei er der Sri E-6271/2010 Lanka United Tamil Front beigetreten. In Zusammenarbeit mit der Eastern University habe er am 13. und 14. Mai 2006 Trainingworkshops geleitet. Am folgenden Tag sei er deshalb von der Tamil Makkal Viduthakai Pulikal (TMVP) zu Hause gesucht worden. Am 5. Januar 2008 sei er von der TMVP aufgefordert worden, in ihrem Büro zu erscheinen. Er sei der Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich versteckt. In der Folge sei er von der TMVP mehrmals zu Hause gesucht worden. Er sei jeweils nur dem Tod entgangen, weil er sich zum massgeblichen Zeitpunkt nicht daheim aufgehalten habe. Im Jahre 2008 habe er im Zusammenhang mit den Wahlen verschiedene Trainings geleitet. Während den Präsidentschaftswahlen habe er General Sarath Foneseka unterstützt. Sodann sei er für die Democratic Peoples Front als Wahlkampforganisator im Einsatz gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeiten habe er ab dem 28. Dezember 2009 seiner Arbeit nicht mehr nachgehen können. Er sei deshalb entlassen worden. Er habe sich erneut versteckt und mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Bestätigung der Eastern University vom 4. Mai 2006, drei Vorlandungen der TMVP vom 15. Mai 2006, 3. Januar 2008 und 10. Februar 2008, ein Schreiben des NDI vom 21. November 2007, ein Rundschreiben der CJWU vom 28. Dezember 2009, ein Beschwerdeschreiben an das Ministry of Defence vom 17. April 2000, eine Beschwerde gegen die STF vom Juni 2000, ein Schreiben der Human Rights Commission for Sri Lanka vom 24. April 2007, eine Anmeldung beim All Ceylon Tamil Pront vom 14. Mai 2005, ein Dankesschreiben, ein Schreiben des Disaster Management Centre (DMC) betreffend Pflichtvernachlässigung vom 1. Februar 2010, ein Entlassungsschreiben des DMC vom 19. Februar 2010, ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 3. März 2010 und ein Schreiben der Annamalai Hindu Arts Society vom 6. März 2010 zu den Akten. D. Die Schweizerische Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus E._______. In den 90iger Jahren seien viele Menschen aus E._______ vertrieben worden. Zusammen mit seiner Mutter habe er sich deshalb nach Colombo begeben. Bis 1996 habe er dort gelebt und die Schulen besucht, dann sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe dort bis E-6271/2010 ins Jahre 2006 als Goldschmied gearbeitet. Im November 2006 sei er zum Disaster Management District Assistant Cordinator ernannt worden. Im folgenden Jahr sei er zudem zum B._______ der CJWU gewählt worden. Zusammen mit der Union habe er anlässlich der Präsidentschaftswahlen Sarath Fonseka unterstützt. Als Districtorganisator der Democratic Peoples Front habe er sodann verschiedene Workshops abgehalten. Dabei habe er festgestellt, dass die Leute auf ihn hören würden. Aus diesem Grund sei F._______ von der TMVP persönlich bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe ihm mit dem Tod gedroht sowie seine Schwester bedroht. In der Folge sei er oft telefonisch bedroht worden. Seit Januar 2010 lebe er deshalb bei einem Freund im Versteckten in D._______ und organisiere von dort aus weiter die Wahlhilfe. Bisher habe ihn die TMVP an seinem Aufenthaltsort nicht ausfindig machen können. Am 3. April 2010 habe F._______ die Bibliothek der CJWU aufgesucht, Bücher in Brand gesetzt und seine Übergabe gefordert. E. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 (Eingangsstempel Botschaft: 4. Juni 2010) wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft. F. Am 1. Juni 2010 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 4. August 2010 leitete die Botschaft die Ver fügung an den Beschwerdeführer weiter. H. Mit an die Botschaft in Colombo gerichteter englischsprachiger Faxeingabe vom 26. August 2010 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 3. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E-6271/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist einerseits nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst, andererseits enthält sie keine Orginalunterschrift des Beschwerdeführers. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Die Urheberschaft der Eingabe ergibt sich aus der angeführten Adresse sowie insbesondere der Referenznummer des Verfahrens, welche in der Eingabe wiedergegeben wird. Sodann sind nach erfolgter amtlicher Übersetzung die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti miert. Auf die frist- und abgesehen von den unter E.1.2 erwähnten Mängeln formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). E-6271/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts- E-6271/2010 staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, bei den vom Beschwerdeführer durch die STF im Jahre 2000 und den durch der Regierung nahestehende Gruppierungen im Jahre 2004 erlittenen Beeinträchtigungen handle es sich um keine Verfolgung, welche heute noch andaure. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zur geltend gemachten Unterstützung der CJWU für Sarath Fonseka während den Präsidentschaftswahlen im Januar 2010 und der Verfolgung durch F._______ sowie die TMVP führt das BFM weiter aus, bei F._______ handle es sich um einen Lokalkommandanten, der relativ unabhängig in C._______ seine Macht ausübe. Es sei indes nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil durch diesen Kommandanten gefährdet sei, zumal die militanten Gruppierungen in ganz Sri Lanka an Einfluss verlieren würden. Die TMVP habe sich zwischenzeitlich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme hatte, von D._______ nach Colombo an die Befragung zu reisen. Auch E-6271/2010 sei er nie durch die srilankischen Behörden behelligt worden, mithin sei eine landesweite Verfolgung ausgeschlossen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer in Colombo über ein Beziehungsnetz und stamme aus einer wohlhabenden Familie, was die Wohnsitznahme in Colombo vereinfachen dürfte. Den geltend gemachten lokalen beziehungsweise regionalen Benachteiligungen könne sich der Beschwerdeführer daher durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Sodann würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Unterstützung von Sarath Fonseka bestehen. Im Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 3. März 2010 werde entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er von illegalen bewaffneten Gruppierungen verfolgt werde. Bei der TMVP handle es sich indes um eine legale Partei. Weiter habe der Beschwerdeführer die Parlamentswahlen auf Januar 2010 datiert, obwohl diese erst im April 2010 stattgefunden hätten. Schliesslich könne aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten vielfältigen Tätigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dauernd versteckt gehalten habe. Vor diesem Hintergrund wäre es für die TMVP kein Problem gewesen, den Beschwerdeführer zu finden, wenn sie tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen wäre. Auch sei das geltend gemachte Interesse von F._______ an ihm nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Präsidentschaftswahlen habe er zwar den Oppositionskandidaten unterstützt. Schliesslich handle es sich bei der Gewerkschaft um eine eher kleine Organisation, deren anderen Mitgliedern nichts passiert sei. Hätte F._______ tatsächlich ein Interesse an den Aktivitäten des CJWU gehabt, sei anzunehmen, dass er auch andere Mitglieder behelligt hätte, nachdem er den Beschwerdeführer nicht gefunden habe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er sei in ernsthafter Gefahr und müsse daher im Versteckten leben. 5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde nach wie vor von F._______ und der TMVP bedroht. Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, handelt es sich bei F._______ um einen ehemaligen Lokalkommandanten, der bis ins Jahr 2009 insbesondere in der Gegend von C._______ seine Macht ausübte. Was sodann die TMVP anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese Organisation heute als politische Partei etabliert hat und nicht mehr E-6271/2010 als militante Gruppe agiert. Vor diesem Hintergrund ist mit dem BFM zu schliessen, dass die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren Belästigungen durch F._______ wie durch die TMVP wenig wahrscheinlich sind. Dieser Schluss trifft umso mehr zu, als der Beschwerdeführer in seinen letzten Eingaben keine aktuellen Behelligungen seitens von F._______ sowie der TMVP mehr anführte. Vielmehr nannte er in der Eingabe von 15. Juli 2010 neu zwei Personen, welche offenbar einer regionalen bewaffneten Gruppierung angehören würden. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer gänzlich, diese angeblichen Bedrohungen auch nur ansatzweise zu konkretisieren, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Weiter ist generell festzustellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt und auch bedroht wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit trotz angeblich immer wiederkehrender (Todes)drohungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Ein reise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. E-6271/2010 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6271/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 11