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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2010 E-6267/2010

6. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,967 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6267/2010 {T 0/2} Urteil v o m 6 . September 2010 Einzelrichter Richter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), unbekannte Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6267/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Juli 2010 verliess und von C._____ aus auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land reiste, worauf er mit dem Zug am 18. Juli 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 3. August 2010 im B._____ summarisch befragt und am 30. August 2010 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme aus Kamerun und habe zuletzt in C._____ gewohnt, dass er Probleme mit seinem Onkel gehabt habe, welcher seinen Anspruch auf zwei Grundstücke, die ihm nach dem Tode der Mutter zugefallen seien, bestritten habe, dass dieser Onkel, ein Medizinmann, ihm für den Fall, dass er nicht nachgebe, mit dem Tod gedroht habe, weshalb er zwar weggegangen sei, der Onkel ihn aber nicht in Ruhe gelassen habe ("Das Einzige war, dass er mich im Traum angriff. Während meines Schlafes kämpfte er mit mir." [Anhörungsprotokoll F. 55 A]), dass er wegen der Perspektivlosigkeit seines Lebens schliesslich nach Douala gegangen und dort mit einem Weissen zusammengekommen sei, der ihm die Ausreise ermöglicht habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen mündlich eröffneter Verfügung vom 30. August 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-6267/2010 dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2010 sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2010 eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, soweit die Rechtsbegehren – wie nachstehend ausgeführt – Gegenstand dieses Verfahrens sein können (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-6267/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-6267/2010 dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (BVGE 2007/8 E. 5.3. in fine), dass der Beschwerdeführer beim BFM trotz wiederholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch solche Papiere zu belegen, zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Ausweisdokumente vorzulegen, beziehungsweise er enthalte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Erschwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft geltend gemacht hat (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22, EMARK 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Feststellung bezeichnenderweise nichts vorbringt, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, E-6267/2010 dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert wirken und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in keiner Weise standzuhalten vermögen, dass demnach die vorinstanzlichen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind, dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der geschilderten Vorbringen erübrigen. dass sich die Rechtsmitteleingabe darin erschöpft, die schweizerischen Behörden nochmals um Asyl zu ersuchen, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-6267/2010 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im angeblichen oder tatsächlichen Heimatland (s. dazu nachstehend) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin findet (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin diese, wie bereits ausgeführt, vorliegend offensichtlich verletzt hat, dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgendwelchen Ländern zu forschen, E-6267/2010 dass zwar der Beschwerdeführer angibt, aus Kamerun zu stammen, die am 8. August 2010 durchgeführte LINGUA-Analyse (wissenschaft liche Herkunftsbestimmung) aber zum Ergebnis führte, dieser stamme aus Nigeria mit längerem Aufenthalt in Kamerun (vgl. A14/6), dass es angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers diesbezüglich keine weiteren Abklärunen zu treffen sind, dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch diejenige in Kamerun einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, dass auch keine individuellen Gründe gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge zumindest in Kamerun über ein tragfähiges Beziehungsnetz, und der Vollzug der Wegweisung nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch möglich ist, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6267/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 9

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