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Bundesverwaltungsgericht 26.02.2015 E-6258/2014

26. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,124 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6258/2014

Urteil v o m 2 6 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am 20. März 1977, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).

E-6258/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach eigenen Angaben im Juni 2013 in Richtung Türkei. Am 14. Januar 2014 reiste er in die Schweiz ein, wo er am 6. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 21. Februar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 22. August 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Syrer und habe in Qamishli zusammen mit seinem Vater und seinen Brüdern ein Internetcafé und einen Billardladen geführt. Im Jahr 2004 sei das Fenster ihres Geschäfts zerbrochen worden, und es sei auf ihren Laden geschossen worden. Oppositionsparteien hätten im Internetcafé Flugblätter gedruckt, und er selbst sei Mitglied der PYD gewesen. Für seine Partei habe er eine Jugendgruppe geleitet. Er habe mit den Jugendlichen an Demonstrationen teilgenommen und sei zudem der Fussballtrainer dieser Gruppe gewesen. Im Juni 2013 habe seine Familie in ihrem Laden einen Drohbrief ohne Absender vorgefunden. Im Brief sei gestanden, man werde sie umbringen und ihren Laden niederbrennen. Am nächsten Tag sei er zusammen mit seiner Familie geflohen. C. Mit Verfügung vom 25. September 2014 – eröffnet am 27. September 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Sache zur neuen Prüfung und ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E-6258/2014 E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-6258/2014 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angegebene Position innerhalb der PYD nie innehatte. Die Aussagen bezüglich des Drohbriefes seien als gänzlich unglaubhaft zu qualifizieren. Demzufolge würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Den Vorbringen bezüglich der Sachbeschädigung und des Beschusses des Ladens im Jahr 2004 fehle es am zeitlichen Kausalzusammenhang. Sie seien deshalb nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Angehörige von syrischen Regimegegnern hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Seine Schwester sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Er wohne seit seiner Einreise in die Schweiz bei seiner Schwester. Es sei darum klar, dass im Falle einer Rückkehr nach Syrien die dortigen Behörden die Verbindung zur gesuchten Schwester herstellen würden und er deshalb Verhör, Folter und Haft zu befürchten habe. Bezüglich der Vorbringen der

E-6258/2014 Vorinstanz führt der Beschwerdeführer an, dass er seine Aktivitäten für die PYD in der Anhörung durchaus konkret geschildert habe und seine Erzählungen würden auch Realkennzeichen aufweisen. Die Aussagen würden nicht einen einzigen Widerspruch enthalten, was klar für deren Glaubhaftigkeit spreche. Es sei nicht widersprüchlich, dass die Bestätigung der PYD-Sektion Zürich ihn als Sympathisanten bezeichne, beziehe sich diese doch nur auf sein Engagement in der Schweiz. Auf seine Position in Syrien würden sich daraus keine Rückschlüsse ziehen lassen. Es sei falsch, dass sich zahlreiche Äusserungen auf seine Tätigkeit als Fussballtrainer beziehen würden. Im Gegenteil würde er beinahe ausschliesslich über seine politische Tätigkeit berichten. Die Aussagen bezüglich des Drohbriefes seien sehr wohl glaubhaft, zumal er sich nicht pauschal dazu äussere, sondern mit Realkennzeichen, was dafür spreche, dass er diese Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Zudem sei er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die hiesige PYD Sektion tätig, weshalb er in seinem Heimatland gefährdet sei. 4.3 Zur Reflexverfolgung ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer eine solche vor Vorinstanz überhaupt nicht vorgebracht hat, und er sie auch auf Beschwerdeebene nicht substantiiert. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner als Flüchtling anerkannten Schwester lebt, stellt noch keinen Grund für eine Reflexverfolgung dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden davon Kenntnis haben. Aus diesen Gründen sind die Akten der Schwester des Beschwerdeführers nicht beizuziehen und ist der Antrag auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz abzuweisen. Eine Reflexverfolgung liegt nicht vor.

E-6258/2014 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Mitgliedschaft und Position in der PYD in Syrien glaubhaft zu machen. Er antwortet jeweils ausweichend und vage auf Fragen bezüglich seiner Funktion in der Partei. Auf die Frage, wie er seine Tätigkeit bei der PYD beschreiben würde, macht er nur allgemeine Ausführungen dazu, was es für verschiedene Gruppierungen innerhalb der Jugendbewegung gebe, führt aber nicht aus, was er genau gemacht habe (SEM-Akten, A10/25, F116). Will der Befrager des SEM Details erfahren, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend oder oberflächlich (SEM- Akten, A10/25 F120, F132, F138, F170, F170, F179, um nur einige zu nennen). Seine Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit für die PYD sind nicht glaubhaft. Auch bezüglich der Ausführungen zum angeblich erhaltenen Drohbrief ist den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zuzustimmen. So ist nicht nachvollziehbar, warum er mit seiner Familie einen Tag nachdem angeblich ein Drohbrief in ihren Laden geworfen wurde, überstürzt das Land verlässt, nachdem er gemäss eigener Angaben nie Probleme mit der Regierung hatte (SEM-Akten, A3/12 S. 8). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als unglaubhaft gewürdigt. 4.5 Den Vorbringen bezüglich der Sachbeschädigung und der Schüsse auf den Laden seiner Familie aus dem Jahr 2004 fehlt es in zeitlicher Hinsicht an einem genügend engen Kausalzusammenhang, zumal der Beschwerdeführer angibt, dass er danach, bis auf den behaupteten Drohbrief, keine Probleme mit staatlichen Stellen wie Polizei, Behörden, Militär oder Sicherheitskräften hatte (SEM-Akten, A3/12 S. 8). Sie sind deshalb nicht asylrelevant. 4.6 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer sei für die hiesige PYD Sektion exilpolitisch tätig, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der PYD Zürich, die ihn als Sympathisanten ausweist, weist noch keine Tätigkeit nach, bei der sich der Beschwerdeführer derart exponieren würde, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet wäre. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.

E-6258/2014 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6258/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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