Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.05.2011 E-6258/2007

9. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,508 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. August 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung (Vollzug) / N

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6258/2007 beu/pua/ris Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N (…)

E-6258/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Suleimaniya, Irak, verliess gemäss eigenen Angaben seine Heimat im November 2006, gelangte über den Iran, die Türkei sowie weitere, nicht ermittelbare Länder nach Frankreich und reiste schliesslich am 18. Dezember 2006 reiste in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person am 22. Januar 2007 und der Anhörung vom 23. August 2007 brachte er als Fluchtgründe im Wesentlichen vor, er habe mit jemandem zusammen in einem Laden gearbeitet, der (…) verkauft habe. Nachdem beide mehrmals aufgefordert worden seien, den Laden zu schliessen, sei dieser gesprengt worden. Als sie versucht hätten, den Laden wieder aufzubauen, sei ihnen mit dem Tode gedroht worden, weshalb der Beschwerdeführer das Land habe verlassen müssen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 29. August 2007 – fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen weder die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak noch individuelle Gründe, da aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vom Vorhandensein einer Wohnung und eines normalen und intakten sozialen Beziehungsnetzes, mithin von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne. Ausserdem sei dieser zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 18. September 2007 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug verfügt wurden. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

E-6258/2007 beantragte, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die Situation im Nordirak sei bei weitem nicht so gesichert, wie die Vorinstanz dies feststellen wolle und bei einem Wegweisungsvollzug sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung auszugehen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als unzumutbar und sei ohnehin nur sehr erschwert möglich. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 21. September 2007 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Schliesslich wurde das BFM gleichzeitig mit der Überstellung der gesamten Akten zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. Oktober 2007 eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerdeschrift inhaltlich keinen individuellen Bezug nehme und keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zugestellt und es wurde ihm eine Frist bis zum 15. Oktober 2007 zur Einreichung einer Replik angesetzt. Innert dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. G. Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses des Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass der letzte Schriftenwechsel bereits längere Zeit zurücklag, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2011 Gelegenheit, bis zum 24. März 2011 allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel

E-6258/2007 einzureichen. Zudem wurde er aufgrund seiner aus den Akten ersichtlichen Arbeitstätigkeit aufgefordert, innert derselben Frist seine Bedürftigkeit nachzuweisen, da ansonsten davon ausgegangen werde, er sei nicht mehr bedürftig. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 23. März 2011 (Eingang: 24. bzw. 25. März und 8. April 2011) verschiedene Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-6258/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 28. August 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das

E-6258/2007 menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. 5.1.2. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wurde, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak allein lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-4243/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008, E. 7.2, auszugsweise publiziert als BVGE 5/2008). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Der

E-6258/2007 Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers könne vom Vorhandensein einer Wohnung und eines normalen und intakten sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden. Gemäss seinen Angaben lebe seine gesamte Verwandtschaft in Suleimaniya. Folglich erweise sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz als zumutbar. 5.2.3. In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit ausgeführt, bei einem Wegweisungsvollzug sei nach wie vor von einer beträchtlichen Gefährdung auszugehen. Das UNHCR und ECRE (European Council on Refugees and Exiles) würden jede unfreiwillige Rückkehr in den Nordirak ablehnen. Die internen Spannungen im kurdischen Nordirak, welche nicht nur speziell gefährdete Personen beträfen, würden durch die von der türkischen Armee beabsichtigte Invasion des Nordiraks exaltiert. Auch aufgrund fehlender sozioökonomischer Strukturen sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. Individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung in den Irak werden dagegen nicht vorgebracht. Mit Eingabe vom 23. März 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei Internetartikel ein, in welchem über Proteste der Bevölkerung im Nordirak – insbesondere in Suleimaniya – und deren gewaltsame Niederschlagung berichtet wird und teilte mit, sein Cousin sei bei diesen Protesten auf Seiten der Demonstranten ums Leben gekommen. Insgesamt könne die Sicherheitslage im Nordirak angesichts dieser dramatischen Zuspitzungen nicht mehr als stabil bezeichnet werden. 5.2.4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist zu beachten, dass seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 28. August 2007 und der Einreichung der Beschwerde vom 18. September 2007 mit dem Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) die Lage im Nordirak sowie die Möglichkeit der Rückkehr neu beurteilt wurden. Demnach herrscht in den diesen Gebieten keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Da die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar ist, entfällt auch das Element der unzumutbaren Rückreise via

E-6258/2007 Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak (BVGE 2008/5, E. 7.5.8). An dieser Einschätzung des Gerichts vermögen die eingereichten Internetartikel nichts zu ändern. Die Demonstrationen im Nordirak begründen für sich alleine noch keine Situation allgemeiner Gewalt; zudem erscheint der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage nicht individuell gefährdet und macht dies auch nicht geltend. 5.2.5. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus dem Zuständigkeitsgebiet der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government [KRG]), also aus einer der drei kurdischen Provinzen des Nordiraks stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen, wird der Wegweisungsvollzug in der Regel als zumutbar erachtet, während für alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern sowie für Kranke und betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist (BVGE 2008/5, E. 7.5.8). Der Beschwerdeführer ist derzeit (…) Jahre alt und ledig. Anlässlich der Erstbefragung vom 22. Januar 2007 gab er an, er habe bis zur Ausreise aus dem Nordirak seit seiner Geburt immer in Suleimaniya gelebt. Dort würden auch seine Eltern, sein jüngerer Bruder sowie fünf Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits leben. In anderen Teilen des Iraks habe er keine Verwandten. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein starkes soziales Netz in seiner Heimat, in der er seine ersten (…) Lebensjahre verbracht hat. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben die Sekundarschule abgeschlossen und zwei Jahre und einen Monat lang die Berufsschule besucht, um sich zum Mechaniker ausbilden zu lassen. Wenngleich der Beschwerdeführer diese Ausbildung abgebrochen hat, so wird er doch mit einer gewissen Grundausbildung in nordirakischen Arbeitsmarkt zurückkehren. In der Beschwerdeschrift werden keinerlei Ausführungen bezüglich einer individuellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (z.B. Krankheit) gemacht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage im Nordirak hingewiesen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.

E-6258/2007 5.3. 5.3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Prüfung der Möglichkeit steht grundsätzlich in der Kompetenz der Vollzugsorgane; das Bundesverwaltunsgericht stellt die Unmöglichkeit nur dann fest, wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist (EMARK 2002 Nr. 23, E. 4f). 5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, reguläre Rückschaffungen in den Nordirak seien wegen der Widersetzlichkeit der Regionalbehörden kaum möglich. Ein Wegweisungsvollzug erhöhe die Kriegsgefahr zwischen dem Nordirak und der Türkei, weshalb sich die nordirakische Regierung gegen den Vollzug sperre. Dies komme einer weitgehenden Verunmöglichung gleich. 5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Auffassung des BFM vom 28. August 2007, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar ist. Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar, inwiefern der Vollzug in unabsehbarer Zeit nicht möglich sein soll. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34, E. 12). 5.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung des

E-6258/2007 Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2007 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer mittels der kürzlich eingereichten Fürsorgebestätigung vom 23. März 2011 sowie der Abrechnung der Arbeitslosenkasse seine fortbestehende Bedürftigkeit nachgewiesen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-6258/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:

E-6258/2007 — Bundesverwaltungsgericht 09.05.2011 E-6258/2007 — Swissrulings