Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6256/2017
Urteil v o m 2 2 . November 2018 Besetzung Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).
E-6256/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. August 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 24. August 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP) befragt. Am 5. Januar 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______. Er habe das 12. Schuljahr in D._______ in der 25. Rekrutierungsrunde Mitte 2012 abgeschlossen. Nach einem ungefähr achtmonatigen Urlaub habe er erneut nach D._______ einrücken müssen und sei der Militärpolizei im Quartier E._______ in F._______ zugeteilt worden. Er habe keine berufliche Ausbildung erhalten und habe lediglich Wachdienst halten müssen. Nach zwei Wochen Dienst sei er Ende 2013 beziehungsweise Anfang 2014 nach Hause gefahren und habe sich dort in der Einöde versteckt, weil er von Soldaten seiner Einheit gesucht worden sei. Ende Februar 2015 sei er illegal nach Äthiopien ausgereist und über den Sudan, Libyen und Italien am 12. August 2015 in die Schweiz gereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Schülerausweis, seinen Taufschein sowie zwei Fotos zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 – eröffnet am 16. Oktober 2017 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Verfügung der Vorinstanz focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren und er sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Sicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen
E-6256/2017 Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2017 bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, ersuchte den Beschwerdeführer um die Benennung des beizuordnenden Rechtsbeistandes und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 17. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu den Akten und benannte seinen Rechtsvertreter. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. I. Mit Eingang vom 18. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht seinen angeschlagenen psychischen Zustand betreffend in Aussicht stellen.
E-6256/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-6256/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er widersprüchliche Angaben zur Aufenthaltsdauer und zum Aufgabenbereich im Militärdienst sowie zum Zeitpunkt seiner Desertion gemacht. Zudem seien auch seine Aussagen zur Dauer des weiteren Aufenthalts in Eritrea nach der Desertion widersprüchlich. Auf die Diskrepanzen angesprochen habe er diese auch nicht zu entkräften vermocht. In Bezug auf die vorgebrachte illegale Ausreise verwies das SEM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenso wenig ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass seine Mutter gestorben sei, als er noch klein gewesen sei und er bei seinem Vater, der an Diabetes leide, und seiner Stiefmutter aufgewachsen sei. Er sei psychisch angeschlagen, weswegen er an den Anhörungen wohl auch Daten verwechselt habe. Ausserdem könne er sich mündlich schlecht ausdrücken. Richtig sei, dass er vor seiner Desertion zwei Monate Urlaub erhalten habe und dann nach zweiwöchiger Wacharbeit desertiert sei. Er werde in seinem Heimatstaat gesucht und würde bei einer Rückkehr verfolgt werden. Aufgrund seiner schwierigen familiären Situation sei ein Wegweisungsvollzug schliesslich nicht zumutbar. Seine Familie könnte ihn bei
E-6256/2017 einer Reintegration nicht unterstützen. Er habe lediglich das 12. Schuljahr absolviert, so dass es für ihn kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat. Zwar reichte er zwei Fotos zu den Akten, auf welchen er in Uniform und bewaffnet abgebildet ist (act. A17/1 Beweismittel 2). Eine Erklärung, unter welchen Umständen diese Fotos zustande gekommen sind, blieb der Beschwerdeführer jedoch schuldig. Er konnte sodann zwar gewisse Angaben zu seiner schulischen und militärischen Ausbildung in D._______ machen (act. A16/26 F51 ff.). Hingegen sind seine Aussagen, welche die Absolvierung des anschliessenden Militärdienstes betreffen, namentlich die Vorbringen zu seinem Aufgabenbereich im Militärdienst sowie zu seiner Aufenthaltsdauer dort – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – widersprüchlich ausgefallen. So führte er aus, nach Abschluss seiner Ausbildung in D._______ und dem anschliessenden Heimaturlaub zu seiner Einheit ins Quartier E._______ zurückgekehrt zu sein, wo er zwei Wochen als Wächter eines Gefängnisses gedient habe (act. A16/26 F97–99). In der BzP führte er demgegenüber aus, nach seiner Ausbildung in D._______ zwei Monate lang in F._______ Militärdienst geleistet zu haben (act. A3/11 F7.02). Bezüglich seines Aufgabenbereichs machte er einerseits geltend, Mitglied der Militärpolizei gewesen zu sein, demgegenüber führte er in der BzP aus, zunächst Büroarbeiten verrichtet
E-6256/2017 zu haben und geflüchtet zu sein, als er für den Wachdienst an einem anderen Ort hätte aufgeboten werden sollen (act. A3/11 F7.02). Sodann sind rund um die geltend gemachte Desertion inhaltliche und zeitliche Diskrepanzen ersichtlich, die für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wesentlich sind. So gab der Beschwerdeführer in der BzP an, er sei Mitte des Jahres 2013 aus dem Militärdienst geflüchtet, nachdem er von D._______ nach F._______ versetzt worden sei und in F._______ während zweier Monate Büroarbeiten verrichtet habe (act. A3/11 F7.02). Nach seiner Desertion sei er eineinhalb Jahre zu Hause geblieben und habe meistens draussen im Wald übernachtet (act. A3/11 F7.02). Gemäss Angaben in der Anhörung hingegen will er nach seiner Ankunft in F._______ zunächst zwei Monate Urlaub erhalten haben, dann ins Militär zurückgekehrt sein und während zweier Wochen Wachdienst geleistet haben (act. A16/26 F116). Danach, sprich gegen Ende 2013 oder Anfangs 2014, habe er seine Einheit verlassen (act. A16/26 F120) und sei ungefähr ein Jahr später (act. A16/26 F118) beziehungsweise im Februar 2015 (act. A16/26 F145) aus Eritrea ausgereist. Des Weiteren brachte er an der BzP vor, nach seiner Desertion mehrmals von Angehörigen des Militärs zu Hause gesucht worden zu sein, wobei er während der ersten vierzehn Monate lediglich schriftliche Aufforderungen erhalten habe (act. A3/11 F7.02). Im Rahmen der Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass er einen Monat nach seiner Flucht zunächst Briefe des Militärs erhalten habe und drei Monate später persönlich nach ihm gesucht worden sei (act. A16/26 F134 ff.). Ausserdem sind die Schilderungen seine Desertion sowie die Zeit vor seiner Ausreise aus Eritrea betreffend vage und unsubstantiiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht in der Lage die ihm beziehungsweise seiner Familie zugestellten schriftlichen Aufforderungen zur Fortsetzung seines Militärdienstes einzureichen, weil er diese alle vernichtet haben will (act. A16/26 F131). 5.3 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass, wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Weg-
E-6256/2017 weisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
E-6256/2017 sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individuelle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen. 8.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, seine Familie würde ihn bei einer Reintegration nicht unterstützen können. Zudem habe er lediglich das 12. Schuljahr absolviert, so dass es für ihn kaum möglich sei, eine Arbeit zu finden. 9. Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bereits geleistet hat. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 aus, mithin in einem Alter von 25 Jahren. Eine ordentliche Entlassung aus dem Dienst ist mithin nicht auszuschliessen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Es scheint daher relativ unwahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst überhaupt noch eingezogen würde. Gleichwohl würde auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst geleistet hat, ein allenfalls noch drohender Militärdienst keine Vollzugshindernisse begründen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E-6256/2017 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.4). 10.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
E-6256/2017 Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.5). 10.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8). 10.2.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat.
E-6256/2017 10.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend auseinandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist. Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ebenfalls mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Akten (act. A3/11 F8.02) um einen jungen, gesunden Mann. Zwar wurde mit Schreiben vom 18. Juli 2018 angekündigt, er werde sich in Kürze in psychiatrische Behandlung begeben und einen Arztbericht einreichen. Mangels entspre-
E-6256/2017 chender Beweismitteleingabe ist aber nicht von einer ernsthaften Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt zudem eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz (Vater und (Halb-)Geschwister) im Heimatstaat. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2017 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-6256/2017 14.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine i.V.m. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter wurde erst nach Beschwerdeeinreichung mandatiert. Sein Aufwand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf das Stellen des Gesuchs zur Beiordnung vom 17. November 2017 sowie die einseitige Eingabe vom 18. Juli 2018. Da seither keine Vertretungsleistungen erfolgt sind, ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) die Entschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6256/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 150.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili