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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2010 E-6255/2010

9. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,789 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Volltext

Abtei lung V E-6255/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6255/2010 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Jahr 2004 verliess und in der Folge in B._______ und C._______ lebte und arbeitete, dass er am 11. März 2010 die D._______ verliess und nach Frankreich flog, dass er in Frankreich gleichentags mit einem Schengen- respektive Touristen-Visum, ausgestellt auf der französischen Botschaft in C._______, einreiste, dass er sich zuerst in E._______ aufgehalten, nach mehreren Tagen vergeblich versucht habe, nach F._______ zu gelangen und schliesslich am 8. Juni 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 10. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in C._______ Probleme mit dem (...) Geheimdienst gehabt, dass der Geheimdienst den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert und zu diesem Zweck nach E._______ geschickt habe, wo er (...), dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom 10. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 7 f.), dass er dabei festhielt, er habe in Frankreich aus Angst um sein Leben kein Asylgesuch gestellt und dort würde er von (...) bedroht, dass er zudem nicht nach Frankreich zurückkehren wolle, weil ihn die Franzosen nach Syrien ausliefern würden, dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2010 – eröffnet am 26. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, E-6255/2010 dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass aufgrund des entsprechenden Ersuchens des BFM vom 21. Juni 2010 Frankreich in seiner Antwort vom 28. Juli 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO zustimmte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Frankreich beinhalten würden, weil dieses Land ein Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2010 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei materiell die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. August 2010, das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter sowie die Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden (sinngemäss) mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR E-6255/2010 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. September 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-6255/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf das Eventualbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall nicht eingetreten werden kann, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz vom 11. März 2010 bis zum 8. Juni 2010 in Frankreich aufgehalten hat, wo er angeblich kein Asylgesuch gestellt habe (vgl. EVZ-Protokoll S. 7), dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vorliegend Frankreich für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dieses Land am 28. Juli 2010 seiner Übernahme zugestimmt hat, dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der E-6255/2010 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von Frankreich ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde S. 2), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich keine plausiblen und überzeugenden Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 7 f.), dass er sich dahingehend geäussert hat, er habe in Frankreich aus (...) kein Asylgesuch gestellt, würde er dort doch von (...) bedroht und würden ihn die Franzosen zudem nach Syrien ausliefern (vgl. EVZ- Protokoll S. 7 f.), dass in Anbetracht des Anhörungsprotokolls aus dem EVZ sowie der Ausführungen in der Beschwerde die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt einen realitätsfremden und konstruierten Eindruck erwecken, dass abgesehen von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Frankreich seien keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Frankreich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen seitens (...) bei den französischen Behörden um Schutz bemühen könnte, dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-6255/2010 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6255/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 8

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