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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2023 E-6252/2023

22. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,656 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6252/2023

Urteil v o m 2 2 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, BAZ (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (…).

E-6252/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. Anlässlich ihrer Anhörung vom 27. Oktober 2023 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien bosnische Staatsangehörige und ethnische Bosniaken und hätten zuletzt in F._______ gewohnt. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erklärte, sie habe als Journalistin beim (…) gearbeitet und sich zusätzlich freiwillig für ein (…) sowie (…) engagiert. Sie habe während des Genozids 1995 mehrere Angehörige verloren und sei im Krieg als Kind verwundet worden. Aufgrund des Erlebten leide sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), wegen der sie sich in Behandlung befinde. Im Rahmen ihrer journalistischen Arbeit habe sie zuletzt zum jährlichen Gedenken an den Genozid einen Artikel verfasst. Der (…) habe ihre Texte einer Zensur unterzogen und der von ihr verwendete Begriff «Genozid» sei ersetzt worden. Ihr sei zudem verboten worden, den Begriff künftig zu verwenden. Der (…) habe sodann gedroht, ihre Stelle mit einem Serben zu besetzen; sie werde verschwinden. Der sie behandelnde Therapeut habe deswegen die Polizei verständigt, welche jedoch nicht reagiert habe. Sie selbst habe Unterstützung und Zuspruch von Dritten, unter anderem von der Vertreterin für (…), erhalten. Ihre Geschichte sei publik geworden und sogar G._______, der (…) und (…), habe ihre Probleme in einer Fernsehsendung erwähnt und sie unterstützt. Sie habe sich aber in ihrer Heimat trotzdem nicht mehr sicher gefühlt. Bereits in der Vergangenheit sei sie von Dritten, namentlich von serbischen Veteranen, behelligt worden, unter anderem mittels Drohungen von einem gefälschten Facebook-Konto aus. Ihren Heimatstaat habe sie mit ihrer Familie auf legalem Wege verlassen. Nach ihrer Ausreise sei ihr ferner die Stelle gekündigt worden. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina fürchte sie sich vor (…), der im Übrigen von einer serbischen Partei unterstützt werde und Alkoholiker sei, sowie um ihre Sicherheit. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) brachte vor, er sei aufgrund der Probleme seiner Ehefrau ausgereist. Seine Familie habe in der Öffentlichkeit gestanden, unter anderem auch, weil (…). Die Drohung des (…) gegen seine Ehefrau sei als Morddrohung zu verstehen. Weitere Drohungen seien auch gegenüber Mitarbeitenden des (…) ausgesprochen worden. Die Polizei habe in ihrem Fall keine weiteren Untersuchungen

E-6252/2023 vorgenommen. Auch in allgemeiner Hinsicht sei der Schutz in ihrer Heimat gering, was das Beispiel von mehreren ihm bekannten Fällen zeige, in denen Personen aufgrund ihrer Ethnie Schaden erlitten hätten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen und ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe im Original, einen Arztbericht die Beschwerdeführerin betreffend, Geburtsurkunden, Arbeitsverträge, Wohnortsbestätigungen, Ausweise sowie Berichte und Schreiben der Beschwerdeführerin, Facebook-Auszüge sowie einen USB-Stick, welcher die Aufzeichnung der Fernsehsendung von G._______ enthält, zu den Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung den Beschwerdeführenden am 3. November 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 6. November 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. November 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden legte das Mandat am 7. November 2023 nieder. F. Mit Eingabe vom 14. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei auf die Erhebung eines

E-6252/2023 Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie

E-6252/2023 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat – neben den EU/ EFTA-Staaten – weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass Bosnien und Herzegowina seit 25. Juni 2003 ein sogenanntes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei und sich aus den vorgetragenen Asylgründen keine objektiven Anhaltspunkte

E-6252/2023 ergeben würden, welche eine Verfolgung der Beschwerdeführenden im Heimatstaat erkennen lassen würden. Den Angaben der Beschwerdeführenden seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin mehr als die blosse Androhung einer Kündigung vorgelegen hätte. Aus dem Hinweis auf andere verfolgte Personen lasse sich ebenso wenig etwas zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, da ein direkter Zusammenhang zu ihren Vorbringen fehle. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, welches Interesse der (…) noch an der Beschwerdeführerin haben sollte, nachdem ihr die Stelle gekündigt worden sei. Auch aus dem Mitschnitt der Sendung, in der sich G._______ zum Fall der Beschwerdeführerin äussere, ergebe sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin mit einer drohenden Kündigung unter Druck gesetzt worden sei, was den Anforderungen an eine massgebliche Intensität im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht genüge. Eine ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sei auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit Berichterstattungen für das (…) oder «(…)» ersichtlich. In Bezug auf Angriffe beziehungsweise eine drohende Verfolgung seitens Drittpersonen sei festzuhalten, dass Bosnien und Herzegowina grundsätzlich über schutzwillige und schutzfähige Strafverfolgungsbehörden verfüge. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei lediglich zu entnehmen, dass die Polizei «kaltblütig» gewesen sei und das System nicht funktioniere. Auch auf konkrete Fragen des Sachbearbeiters das Verhalten der Polizei bei der Anzeigeerstattung betreffend hätten die Beschwerdeführenden lediglich in pauschaler Weise auf das mangelhafte System verwiesen. Ob sich die Beschwerdeführenden beispielsweise nach dem Stand der Ermittlungen erkundigt hätten, sei hingegen offengeblieben. Aus den allgemein gehaltenen Aussagen der Beschwerdeführenden erschliesse sich jedenfalls nicht, dass die Polizei aus flüchtlingsrechtlich relevanten beziehungsweise parteipolitischen Gründen die Hilfe verweigert hätte oder nicht schutzfähig gewesen sei, weswegen auch die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 AsylG nicht umgestossen werden könne. Den Beschwerdeführenden sei es daher zuzumuten, sich bei allfälligen zukünftigen Problemen an die dafür zuständigen Stellen in ihrer Heimat zu wenden. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem als Journalistin gut vernetzt und habe Zuspruch, von öffentlicher Seite durch G._______, erhalten. Weder das Publikmachen ihrer Geschichte, noch der Fernsehauftritt des (…) noch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung etwas zu ändern

E-6252/2023 vermögen. Es werde nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin sich mit einem Schreiben vom 17. Juli beziehungsweise 19. Juli 2023 an verschiedene Stellen gewandt habe, um das Verhalten der (…) anzuzeigen (etwa bei Strafverfolgungsbehörden, bei der Gemeinde F._______ oder beim Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina [OHR]). Ebenso wenig werde in Frage gestellt, dass ihre Geschichte an die Öffentlichkeit gelangt sei. Auch das (…)-Magazin «(…)» habe davon berichtet, dass ein Artikel der Beschwerdeführerin zensuriert worden sei. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation könne daraus jedoch in Verbindung mit den vorangegangenen Erwägungen nicht abgeleitet werden. 5.3 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe die von ihrem (…) ausgesprochene Drohung aufgrund ihres Beitrags zum 28. Gedenktag des Genozids sehr ernst genommen. Als Journalistin und aufgrund der Freiwilligenarbeit bei (…) und dem (…) sei sie zu einer Person des öffentlichen Lebens geworden und habe Nachrichten von anonymen Facebook-Profilen sowie Drohungen von serbischen Veteranen erhalten. Sie hätte ständig Angst um die Sicherheit ihrer Familie gehabt und sich vor tätlichen Übergriffen gefürchtet. Dabei wurde in der Beschwerde auf verschiedene von der Beschwerdeführerin verfasste Zeitungsartikel verwiesen. Des Weiteren gäbe es in Bosnien ungelöste Fälle von Personen, die wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Einstellung zum Genozid verschwunden oder tätlich angegriffen worden seien. Den Beschwerdeführenden sei ein solches Gewaltopfer bekannt. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihres öffentlichen Profils und der genannten Vorfälle eine begründete Angst, das nächste Ziel eines solche Übergriffs zu werden. Medienschaffende in Bosnien und Herzegowina seien ohnehin einer grossen Unsicherheit ausgesetzt, wie auch aus einem Bericht der Nichtregierungsorganisation «Reporters without Borders» hervorgehe: Morddrohungen und tätliche Angriffe gegen Medienschaffende hätten in den letzten Jahren stark zugenommen. Die bosnischen Behörden hätten nichts für die Sicherheit der Beschwerde-führenden unternommen und seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht tätig geworden. Die Untätigkeit der Behörden werde auch in einem Bericht von Amnesty International bestätigt. Die Beschwerdeführenden würden sich in einer aktuellen Bedrohungslage befinden, ihr Leben sei gefährdet und sie seien durch die dauernde Angst einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Sie würden sich nicht auf die bosnischen Behörden verlassen können, weswegen sie geflüchtet seien.

E-6252/2023 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung (Fehlen staatlicher Verfolgung und Gewährleistung von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Bosnien und Herzegowina) offensichtlich nicht umzustossen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise oder eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. So ist die Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit ihrem (…), namentlich der Umstand, dass er ihren Artikel redigiert und das Wort «Genozid» ersetzt hat, nicht als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Einerseits fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, andererseits ist das geschilderte Verhalten des (…) nicht genügend intensiv, um überhaupt beachtlich zu sein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin offenbar nunmehr in ihrer Anstellung gekündigt ist, was darin begründet liegen dürfte, dass sie aus dem Heimatstaat ausge-reist ist. Unbestimmte Drohungen durch Dritte, welche die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Engagements für die Aufarbeitung des Genozids via Facebook erhalten haben soll, sind ebenfalls nicht geeignet, eine drohende Verfolgungsgefahr im flüchtlingsrechtlich relevanten Mass darzutun, zumal hierzu keine Konkretisierung erfolgte. Praxisgemäss müssen die erlittenen oder drohenden Benachteiligungen eine Intensität aufweisen, die ein menschenwürdiges Leben als nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass die verfolgte Person sich dieser Zwangslage nur durch Flucht ins Ausland entziehen kann

E-6252/2023 (vgl. BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; 2000 Nr. 17 E. 11b; 1996 Nr. 30 E. 4d). Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, die offensichtlich im Kindesalter anlässlich der schwerwiegenden Ereignisse im Juli 1995 in F._______ traumatisiert wurde, ist nachvollziehbar; aus objektiver Sicht ist die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht erfüllt. Mithin ist der vorinstanzliche Schluss nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 ff.; s.o. E. 5.2). 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6252/2023 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E-6252/2023 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL (SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Es gelingt den Beschwerdeführenden – auch in individueller Hinsicht – nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann – insbesondere betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Auch in der Beschwerde wird dem nichts Gegenteiliges entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geltend gemachte PTBS bereits im Heimatstaat in Behandlung befand und davon auszugehen ist, dass sie diese auch weiterführen beanspruchen kann. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar, da die Beschwerdeführenden sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhalten und ihre beiden Kinder noch jung sind. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung gesamthaft als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-6252/2023 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der vorangegangenen Erwägungen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und anschliessender Neubeurteilung nicht in Betracht, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6252/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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