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Abteilung V E-6245/2015
Urteil v o m 1 4 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
E-6245/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ die Befragung (BzP) zur Person statt. Dabei gab er auf die Frage nach verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz an, seine Tante lebe im Kanton B._______ und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Weiteres führte er diesbezüglich nicht an. B. Mit Verfügung vom 22. September 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-6245/2015 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 3.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur die Mitglieder einer Kernfamilie, Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, anrufen. Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Gemäss Rechtsprechung setzt eine solche verwandtschaftliche Beziehung zudem voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches wird beispielsweise angenommen, wenn Angehörige behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die
E-6245/2015 Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (BVGE 2008/47, E. 4.1). 3.3 Der Beschwerdeführer ersucht in der Eingabe zwecks Unterbringung bei seiner Tante, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden. Zudem wird von der Tante bestätigt, dass sie dazu bereit sei, den Beschwerdeführer in ihrer Wohnung aufzunehmen. Gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung gehört die Tante des Beschwerdeführers nicht zur Kernfamilie. Sodann hat der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung im EVZ noch in der Beschwerdeeingabe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Tante geltend gemacht. Ein solches ist aus den Akten auch sonst nicht ersichtlich. Der blosse Wunsch, bei seiner Tante – der Schwester seiner Mutter – wohnen zu dürfen, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt demnach den Grundsatz der Einheit der Familien nicht. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6245/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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