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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2012 E-6244/2012

14. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,975 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6244/2012

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren 13. Juni 1985, Eritrea, p. A. Schweizerische Botschaft Khartum, Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. September 2012 / N (…).

E-6244/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte, dass das BFM ihm mit Schreiben vom 30. Juli 2012 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen, dass er dieser Aufforderung fristgerecht mit Schreiben vom 30. August 2012 (Eingang bei der Botschaft) nachkam, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, geboren und aufgewachsen in B._______, Äthiopien, dass er von den äthiopischen Behörden wegen angeblicher Verbindungen zur eritreischen Regierung mehrmals befragt und immer wieder belästigt worden sei, weshalb er sich nach Eritrea begeben habe, wo er jedoch unmittelbar nach seiner Ankunft wegen vermuteter Verbindungen zu den eritreischen Oppositionsparteien in Äthiopien verhaftet worden sei, dass er (…) in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen sei und man ihn aufgefordert habe, in den Militärdienst einzutreten, was er abgelehnt habe, dass ihm während der Überführung in ein anderes Gefängnis die Flucht gelungen und er (…) in den Sudan gelangt sei, dass er aufgrund der schlechten Verhältnisse im Flüchtlingslager (…) nach C._______ gereist sei, wo die Situation jedoch ebenfalls schwierig sei und er unter sozialer Diskriminierung leide und befürchte, nach Eritrea deportiert zu werden, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2012 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,

E-6244/2012 dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ihm zugemutet werden, im Sudan zu verbleiben, er benötige den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und erwägt dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, wann die angefochtene Verfügung eröffnet worden ist, bei dieser Sachlage jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, die Beschwerdeeingabe sei rechtzeitig erfolgt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), dass auch die übrigen Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-6244/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass in Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) unter anderem Art. 20 AsylG aufgehoben wurde, gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) jedoch die alte Fassung von Art. 20 (wie auch Art. 52) AsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche gilt, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind, was vorliegend zutrifft, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft zu machen vermag oder wenn ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass es gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretun-

E-6244/2012 gen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass es in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege,

E-6244/2012 dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien und zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea im Sudan befinden würden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich wieder dorthin zu begeben, falls seine Situation tatsächlich kritisch sei, dass dessen Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, und er gemäss den Akten nicht über ein besonderes Risikoprofil verfüge, dass das Leben in C._______ für eritreische Flüchtlinge nicht einfach sei, angesichts seines längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch davon auszugehen sei, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in seinem Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation kein Grund für eine Einreisebewilligung darstelle, dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, dass er nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, dass das BFM ausführlich aufgezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, im Sudan Schutz zu finden, dass die Argumente in der Beschwerde bezüglich der Gefahr einer Verschleppung oder Deportation nach Eritrea nicht zu überzeugen vermögen,

E-6244/2012 dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, dass gemäss diesem Bericht insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern, und hierzu die finanzielle Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft gefordert haben, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für den Beschwerdeführer geltend gemacht werden, dass dessen Vorbringen, er kenne jemanden, der ihm in der Schweiz behilflich sein könnte, keine Anknüpfung zur Schweiz im Sinne des Gesetzes darstellt, welche dazu führen könnte, dass es gerade dieses Land sein müsste, welches ihm Schutz zu gewähren hätte, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E-6244/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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