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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 E-6236/2014

19. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,017 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6236/2014

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Eritrea, alle vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 / N (…).

E-6236/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland Eritrea illegal am 30. Juni 2014 und fuhren auf dem Landweg in den Sudan. Nach einem 5-tägigen Aufenthalt im Sudan gelangten sie nach Alexandria, wo sie sich 23 Tage lang aufhielten. Danach hätten sie Ägypten auf einem Fischerboot verlassen. Nach sieben Tagen auf dem Meer seien sie von einem grossen koreanischen Frachtschiff aufgenommen worden, auf welchem sich insgesamt rund 740 Personen befunden hätten. Nachdem die italienische Polizei alarmiert worden sei, seien die Beschwerdeführenden von dieser aufgegriffen und aufs italienische Festland verbracht worden. In G._______ seien sie eine Woche lang in einer Kirche untergebracht worden. Dort hätten sie zwei am 28. Juli 2014 von der Questura von G._______ ausgestellte Bestätigungen ("Attestato art. 3 comma 2 D.P.R. 303/04") ausgehändigt erhalten. Am 30. Juli 2014 seien sie mit der Eisenbahn via Mailand in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchten die Beschwerdeführenden für sich und ihre vier minderjährigen Kinder um Asyl. Die beiden genannten Bestätigungen der Questura von G._______ wurden zu den Akten genommen. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Die Beschwerdeführenden erwiderten jeweils, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen respektive dort kein Asylgesuch gestellt zu haben. C. Am 14. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H._______ zugewiesen.

E-6236/2014 D. Am 21. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. Akten A14 und A16). Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014) trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das BFM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Mail vom 6. Oktober 2014 (vgl. A18) teilte das Dublin Office der Schweiz den italienischen Behörden (Dublin Office Italien) mit, dass Italien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat erachtet werde. Gleichzeitig wurden die italienischen Behörden darum ersucht, die Vollzugsmodalitäten bekanntzugeben. G. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer für sich und seine Familie (Ehefrau und vier minderjährige Kinder) sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 3. Oktober 2014, das Eintreten auf ihre Asylgesuche und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die schwierige Situation der Familie und auf die Erkrankung des (…)jährigen Sohnes C._______ verwiesen. H. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten, nicht paginiert) teilten die italienischen Behörden dem Dublin Office Schweiz mit, der Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführerin B._______ könne nicht zugestimmt werden, da diese Person den italienischen Behörden unbekannt sei. Dazu wurde auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verwiesen.

E-6236/2014 I. Das Dublin Office Schweiz verwies die italienischen Behörden per Mail vom 24. Oktober 2015 (vgl. vorinstanzliche Akten, nicht paginiert) auf die am 6. Oktober 2014 vorgenommene Mitteilung betreffend Verfristung, welche am 22. September 2014 (gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) eingetreten ist. J. Die Verfahrensakten gingen am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 (per Telefax vorab an das Migrationsamt des Kantons H._______ und an das BFM, Abteilung Dublin) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Es wurde in der Folge festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. L. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, angesichts der vorgetragenen gesundheitlichen Schwierigkeiten ihres Sohnes C._______ einen entsprechenden Bericht der ihren Sohn behandelnden Facharztpersonen inklusive Erklärung von der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht) einzureichen. M. Mit Eingabe vom 17. November 2014 reichte der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch MLaw Angela Stettler, eine Beschwerdeergänzung sowie eine entsprechende Vertretungsvollmacht und eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2014 zu den Akten. Ergänzend wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter lic. iur. LL.M. Tarig Hassan sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Im Weiteren wurde ausgeführt, der (...)jährige C._______ leide an einer noch nicht diagnostizierten psychischen Krankheit. Es bestehe der Verdacht auf (...). Er müsse dauernd beaufsichtigt werden und benötige eine besonders intensive Betreuung. C._______ sei im August 2014 beim Sozi-

E-6236/2014 alpädiatrischen Zentrum (…) zu einer entwicklungspsychologischen Untersuchung angemeldet; das erste Gespräch sei für den 25. November 2014 vorgesehen, das Schlussgespräch werde voraussichtlich am 9. Dezember 2014 durchgeführt. Aus diesem Grund könne zur Zeit noch kein Arztbericht eingereicht werden. Vorliegend handle es sich um eine Familie mit vier Kindern ([…]), weshalb – unabhängig von der Schwere der Erkrankung von C._______ – aufgrund der besonderen Verletzlichkeit eine Überstellung nach Italien nicht durchführbar sei. Hierzu wurde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz verwiesen und weiter ausgeführt, aus der "Kann-Bestimmung" von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ergebe sich ein einklagbarer Anspruch eines Asylsuchenden auf Selbsteintritt, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, drohe. Die Schweiz sei zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe. Im genannten Urteil habe der EGMR festgestellt, es bestehe die Gefahr, dass eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender in Italien ohne Unterbringung leben oder in überfüllten Einrichtungen ohne Schutz der Privatsphäre sowie in ungesunden und gewalttätigen Bedingungen belassen werde. Im Weiteren habe sich der EGMR zu den Unterbringungsmöglichkeiten in Italien geäussert und habe einen besonderen Schwerpunkt auf das Kindeswohl gelegt. Asylsuchende Kinder seien, auch wenn sie von einem Elternteil begleitet würden, äusserst verletzlich und hätten besondere Bedürfnisse. Wenn eine speziell auf die Bedürfnisse von Kindern angepasste Unterbringung nicht gewährleistet sei, würden die Kinder Opfer einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Die Schweizer Migrationsbehörden seien verpflichtet, im Falle von Asylsuchenden mit Kindern, von Italien eine detaillierte Zusicherung und zuverlässige Informationen über die genaue Unterkunft, die Lebensbedingungen in dieser Unterkunft sowie die Wahrung der Einheit der Familie einzuholen. Es verstehe sich von selbst, dass es sich bei den Beschwerdeführenden mit vier Kindern im Alter von (…) – und unter Berücksichtigung der noch nicht diagnostizierten psychischen Erkrankung von C._______ – um extrem verletzliche Personen im Sinne dieser neuen Rechtsprechung des EGMR handle. Zudem habe Italien keine konkrete Zusicherung bezüglich der Unterbringung der Beschwerdeführenden gegeben; vielmehr habe Italien nicht einmal auf das Übernahmegesuch des BFM geantwortet. Eine solche Zusicherung dürfe ohnehin

E-6236/2014 nicht pauschal und allgemein formuliert sein, sondern müsste sich auf den spezifischen Fall und auf die Bedürfnisse der Gesuchsteller beziehen, um die voraussehbare Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus dem Weg zu räumen. Es spiele dabei auch keine Rolle, dass das BFM die italienischen Behörden spätestens sieben Tage vor der Überstellung genau über die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden informieren würde. Die Verpflichtungen der Schweiz gingen eindeutig über diese schlichte Information Italiens hinaus. Das BFM müsste sich versichern, dass eine konkrete Unterbringung gewährleistet sei und diese dem Alter der Kinder entspreche. Vorliegend müsste auch eine medizinische Versorgung für C._______ zugesichert sein. Zudem müsste gewährleistet sein, dass die Unterbringung kindergerecht erfolge und die entsprechenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht nach einigen Monaten beendet würden und die Beschwerdeführenden ohne jegliche Existenzsicherung auf der Strasse landeten. Zur Begründung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde schliesslich vorgetragen, es stellten sich vorliegend komplexe Fragen in rechtlicher und tatbeständlicher Hinsicht. Die Rechtsprechung des EGMR sei relevant und die Dublin-Korrespondenz zwischen der Schweiz und Italien müsse untersucht werden. Die Beschwerdeführenden seien rechtsunkundig und keiner Amtssprache mächtig. N. Am 17. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden mit separater Postsendung die unterzeichnete Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, vorliegend würden sich komplexere Rechtsfragen stellen, die eine Rechtsverbeiständung grundsätzlich als notwendig erscheinen liessen. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand abgewiesen, da dieser die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Inhaber eines Anwaltspatentes) nicht erfülle, wobei dieselbe Feststellung auch für MLaw Angela Stettler gelte. Die Beschwerdeführenden wurden auf die Möglichkeit hingewiesen, eine anderweitige Rechtsvertretung innerhalb derselben Advokatur Kanonengasse zu mandatieren, welche das Erfordernis des Anwaltspatentes erfülle.

E-6236/2014 P. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 ersuchte Stephanie Motz, Barrister, Advokatur Kanonengasse in H._______, um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsverbeiständin. Q. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 verlängerte das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung eines Facharztberichtes betreffend den Sohn C._______ bis zum 31. Dezember 2015. Gleichzeitig hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gut und setzte Stephanie Motz als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein. R. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums (…) vom 9. Dezember 2014 ein. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, bei C._______ bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand (ICD10 F 70.0) und ein hochgradiger Verdacht auf (…). Zum aktuellen Zeitpunkt sei eine abschliessende Diagnose nicht möglich und es werde eine Wiederbeurteilung in einem Jahr empfohlen. Zudem sei aufgrund der gezeigten Leistungen das Einleiten einer heilpädagogischen Früherziehung indiziert. Daher werde C._______ bei der Fachstelle Sonderpädagogik angemeldet. Im Weiteren sei die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet, das Recht eines geistig behinderten Kindes auf besondere Betreuung anzuerkennen. Der "General Comment" zu Art. 24 KRK auferlege den Vertragsstaaten die strenge Handlungspflicht, ein Gesundheitssystem zu gewährleisten und für alle Kinder zugänglich zu machen und dabei unterversorgte Gebiete und Bevölkerungsgruppen besonders zu berücksichtigen. Asylsuchende seien klar eine Bevölkerungsgruppe, die einen erschwerten Zugang zum Gesundheitssystem habe. Es würde dem Kindeswohl widersprechen und eine Verletzung der KRK darstellen, wenn C._______ nach Italien überwiesen würde, wo eine heilpädagogische Früherziehung nicht gewährleistet wäre. Zudem sei es aus medizinischer Sicht angebracht, dass C._______ in einem Jahr wieder von den gleichen Ärzten untersucht werde, da diese sein Verhalten bereits kennen würden

E-6236/2014 und besser beurteilen könnten als eine neue Facharztperson. (...) sei eine tiefgreifende Entwicklungsstörung. Es sei im Sinne des Kindeswohls wichtig, dass das Kind so schnell wie möglich auf ein stabiles, sicheres Umfeld zählen könne und nicht erneut mit einer vollständig neuen Umgebung und Sprache konfrontiert würde. Schliesslich sei bezüglich der neuen Praxis des BFM in Dublin-Italien-Fällen, bei welchen das Bundesamt zuerst eine generelle und dann eine spezielle Zusicherung Italiens bezüglich der Unterbringung der zu überstellenden Familie einhole, anzufügen, dass diese Zusicherungen sich auf die Unterbringung und die Gewährung der Einheit der Familie beschränken würden. Es werde keine spezielle Zusicherung bezüglich der medizinischen Behandlung von Italien eingeholt. Die diesbezügliche Praxis beschränke sich darauf, weiterhin sieben Tage vor der Überstellung die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand der zu überstellenden Person zu informieren. Aus diesem Grund sei nicht gesichert, dass C._______ bei einer Überstellung nach Italien die notwendige sozialpädagogische Betreuung erhalten würde. Ausserdem sei nicht klar, ob die nach dem Tarakhel-Entscheid des EGMR eingeführten Zusicherungen Art. 3 EMRK genügten. Pauschale Zusicherungen seien klar ungenügend. Es sei in diesem Zusammenhang zu betonen, dass der zuständige Vertreter des BFM anlässlich der Anhörung vor der Grossen Kammer des EGMR in der mündlichen Replik eine Zusicherung Italiens für die Unterbringung der Tarakhel-Familie bestätigt habe. Diese Zusicherung habe der EGMR jedoch klar als unzureichend erachtet. Der Entscheid, sich auf eine allfällige Zusicherung zu verlassen, würde direkt in die Rechtstellung der Beschwerdeführenden eingreifen und hätte Verfügungscharakter, weshalb es Art. 3 EMRK und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie das VwVG verletzen würde, wenn das BFM die Überstellung der Beschwerdeführenden vornehmen würde, ohne das rechtliche Gehör sowie eine Beschwerdemöglichkeit zu einer allfälligen Zusicherung Italiens zu gewähren. Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Asylzentrum in Italien betrage sechs Monate; diese könne ausnahmsweise auf zwölf verlängert werden. Somit sei eine Familie, auch wenn sie einen Platz in einem Zentrum erhalte, nach sechs respektive zwölf Monaten erneut obdachlos und habe keinen Zugang zur erforderlichen Gesundheitsversorgung. Selbst wenn eine Zusicherung Italiens eingeholt würde, sei daher nicht gewährleistet, dass die Unterbringungsmöglichkeit nicht nach einigen Monaten beendet werde und die Beschwerdeführenden ohne jegliche Existenzsicherung auf der Strasse landen würden. S. Am 11. März 2015 wurden die Verfahrensakten dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. Dabei wurde das Staatssekretariat insbesondere darum

E-6236/2014 ersucht, zu den Beschwerdevorbringen und zum eingereichten Facharztbericht betreffend den Sohn C._______ Stellung zu nehmen. T. Am 20. März 2015 ersuchte das SEM um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 16. April 2015. Begründet wurde das Gesuch mit der Ferienabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters. Diesem Gesuch wurde am 23. März 2015 seitens des Gerichts entsprochen und die Frist bis zum 16. April 2015 verlängert. U. Am 13. April 2015 ersuchte das SEM um eine weitere Fristverlängerung für die Einreichung der Vernehmlassung bis zum 16. Juni 2015. Dieses Gesuch wurde damit begründet, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen, insbesondere die Einforderung der Garantien bei den italienischen Behörden, erforderlich. Hierzu wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 in Sachen E-6629/2014 verwiesen. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2015 wurde das zweite Fristverlängerungsgesuch des SEM vom 13. April 2015 abgelehnt. Zur Begründung wurde auf die im Dublin-Verfahren geltenden (verkürzten) Behandlungsfristen (Art. 109 Abs. 1 AsylG) verwiesen. Zudem wurde festgehalten, der Umstand, dass das SEM die Vornahme von umfassenden weiteren Untersuchungsmassnahmen, insbesondere das Einholen der Garantien bei den italienischen Behörden, als erforderlich erachte, und der dabei angegebene notwendige zeitliche Aufwand für die Vornahme dieser Untersuchungsmassnahmen (unter Mitberücksichtigung der bereits erfolgten Fristverlängerung) würden den Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens sprengen. Das SEM wurde aufgefordert, die Vernehmlassung bis zum 21. April 2015 einzureichen, unter Rücksendung der vollständigen Akten. V. In der Vernehmlassung vom 16. April 2015 verwies das SEM auf die Erwägungen seiner Verfügung vom 3. Oktober 2014 und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte das SEM aus, dem Gesundheitszustand des Sohnes C._______ werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über

E-6236/2014 die notwendige medizinische Behandlung, d.h. explizit die im ärztlichen Gutachten aufgeführten Massnahmen, informiert würden. Ausserdem werde dem italienischen Dublin Office signalisiert, dass es sich bei den Beschwerdeführenden als Familie mit Kleinkindern um vulnerable Personen handle. Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche Versorgung des Sohnes sicherzustellen und die Leiden angemessen zu behandeln. Von einer schweren psychischen Störung könne vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Sohn zwar Auffälligkeiten in seinem Verhalten zeige, gemäss Arztbericht aber keine abschliessende Diagnose möglich sei. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung in Italien zugänglich sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Sohn C._______ eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten der Familie in Italien sei anzumerken, dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2015 um die Zustellung individualisierter Garantien angefragt habe und auf keinen Fall eine Überstellung ohne detaillierte individuelle Garantien vornehmen werde. Aufgrund der kurzen zeitlichen Frist für die Vernehmlassung habe die Antwort der italienischen Behörden nicht abgewartet werden können. Es sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigten. Diese Vernehmlassung ist den Beschwerdeführenden noch nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig

E-6236/2014 (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Vernehmlassung des SEM vom 16. April 2015 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in den beschwerdeergänzenden Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 17. November 2014 und 19. Dezember 2014, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Sinngemäss wird die Rüge erhoben, das BFM habe aufgrund eines unvollständig respektive falsch erhobenen Sachverhaltes die Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Italien angeordnet. Insbesondere habe das BFM der gesundheitlichen Situation des Sohnes und der besonderen Verletzlichkeit der Familie mit vier [Kindern] zu wenig Rechnung getragen und die gemäss der neusten EGMR-Rechtsprechung verlangten Zusicherungen der italienischen Behörden nicht eingeholt. Diese Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrens-

E-6236/2014 mangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid E-6629/2014 vom 12. März 2015 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen (a.a.O. E. 4) und hat dabei insbesondere folgendes festgehalten:

E-6236/2014 Die Schweiz sei gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-III-VO berechtigt, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren durchzuführen. Dementsprechend könne nicht gesagt werden, die Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu tragen (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 88 ff.). Hinsichtlich der Lebensbedingungen von asylsuchenden Personen in Italien habe der EGMR keine systemischen Mängel festgestellt. Die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Grosse Kammer, Nr. 30696/09) vergleichbar. Die Struktur und der allgemeine Zustand der Aufnahmebedingungen in Italien würden noch kein grundsätzliches Hindernis für Asylsuchende darstellen, auch wenn Zweifel hinsichtlich der Kapazitäten nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 114 f. und 120). Die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK setze gemäss EGMR ein gewisses Mindestmass an Schwere voraus, sei jedoch relativ und von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vulnérable") würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 118 f.). Angesichts der erwähnten ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vorfinden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 115 und 120). Daraus habe der EGMR den Schluss gezogen, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 122).

E-6236/2014 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM vorliegend am 11. März 2015 zur Vernehmlassung aufgefordert. Das Staatssekretariat hat im Rahmen seines (zweiten) Fristverlängerungsgesuch vom 13. April 2015 festgehalten, es erachte weitere Untersuchungsmassnahmen als erforderlich. Das SEM hat noch innerhalb des Vernehmlassungsverfahrens versucht, "Garantien gemäss BVGer-Urteil E-6629/2014", das heisst Garantien der italienischen Behörden, welche eine EMRK-konforme Unterbringung der Familie im Sinne des EGMR-Urteils vom 4. November 2014 gewährleisten würden, einzuholen. Nachdem einem ersten Fristverlängerungsgesuch vom 20. März 2015 seitens des Bundesverwaltungsgerichts entsprochen und die Vernehmlassungsfrist bis zum 16. April 2015 verlängert worden war, hat das Gericht das zweite Fristverlängerungsgesuch des SEM vom 13. April 2015 unter Verweis auf den Umfang der vom SEM beabsichtigten "weiteren Untersuchungsmassnahmen" (Einholung von Garantien bei den italienischen Behörden) und auf die im Dublin-Verfahren geltenden (verkürzten) Fristen gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG abgelehnt und das SEM aufgefordert, bis zum 21. April 2015 die Vernehmlassung einzureichen. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 hat sich das SEM folglich darauf beschränkt, zum eingereichten Arztbericht betreffend den Sohn C._______ Stellung zu nehmen. Im Ergebnis stellt sich das SEM auf den Standpunkt, dem Gesundheitszustand des Sohnes C._______ werde bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden über die erforderliche medizinische Behandlung informiert würden. Dem italienischen Dublin Office werde signalisiert, dass es sich bei den Beschwerdeführenden als Familie mit [Kindern] um vulnerable Personen handle. Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen. Von einer schweren psychischen Störung sei vorliegend nicht auszugehen, da der Sohn zwar Verhaltensauffälligkeiten zeige, gemäss Arztbericht jedoch keine abschliessende (medizinische) Diagnose möglich sei. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien dem Sohn C._______ eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Schliesslich hielt das SEM fest, dass es auf keinen Fall eine Überstellung an Italien ohne detaillierte individuelle Garantien seitens der italienischen Behörden vornehmen werde. Es seien keine Gründe gegeben, die einen Selbsteintritt der Schweiz i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO rechtfertigen würden.

E-6236/2014 5.4 Das Vorliegen der von den italienischen Behörden einzuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellt gemäss dem Urteil Tarakhel des EGMR vom 4. November 2014 eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien dar. Als solche muss sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. dazu BVGE 2010/45, welcher sich zu Überstellunghindernissen aus internationalem Recht äussert). In Dublin-Verfahren stellt die Zulässigkeit einer Überstellung, beziehungsweise generell das Fehlen von Überstellungshindernissen, eine Voraussetzung dafür dar, dass das SEM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG fällen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). Da eine gerichtliche Überprüfung von Vollzugsmodalitäten nach Vorliegen eines rechtskräftigen Überstellungsentscheides nicht mehr vorgesehen ist, muss die Überprüfungsmöglichkeit eines solchen Entscheides für eine Familie, welche im Rahmen der Dublin-III-VO nach Italien überstellt werden soll, im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestehen, und es müssen demnach bezüglich Italien die im Sinne des erwähnten Urteils des EGMR erforderlichen konkreten individuellen Garantien im ordentlichen Verfahren – und nicht erst im Vollzugsstadium – vorliegen. Blosse generelle Absichtserklärungen seitens Italien können nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Entsprechend den Voraussetzungen, wie sie im Urteil Tarakhel des EGMR genannt sind, muss im Zeitpunkt der Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 120; BVGE E-6629/2014 E. 4.3). 5.5 Das vorliegende Verfahren betrifft ein eritreisches Ehepaar mit ihren vier minderjährigen Kinder im (…), von denen eines gemäss dem Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums (…) vom 9. Dezember 2014 einen psychischen Entwicklungsrückstand aufweist, wobei der hochgradige Verdacht auf (...) besteht. Es finden sich keine entsprechende individuelle und konkrete Garantien der italienischen Behörden in den Akten. Auch im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist es dem SEM nicht gelungen, innert der gewährten, insgesamt rund 40 Tage dauernden, Frist zwischen der ersten Aufforderung zur Vernehmlassung vom 11. März 2015 und dem – nach einmaliger Fristverlängerung – angesetzten Termin vom 21. April

E-6236/2014 2015 die entsprechenden individuellen Garantien durch die italienischen Behörden einzuholen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Frage, ob eine Überstellung nach Italien völkerrechtskonform im Sinne von Art. 3 EMRK sei, ist demnach bis zum heutigen Urteilszeitpunkt nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Gewährung von weiteren Fristverlängerungen sprengt angesichts der im Dublin-Verfahren geltenden verkürzten Behandlungsfristen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG) den Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens. Es erweist sich somit als angezeigt und sachlich geboten, die Nichteintretensverfügung des BFM vom 3. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 30. April 2015 ausgewiesenen zeitlichen Aufwand von 5.7 Arbeitsstunden für das Beschwerdeverfahren als angemessen; der veranschlagte Stundenansätze von Fr. 250.- (Stundenansatz für MLaw Angela Stettler respektive lic. iur. LL.M. Tarig Hassan) beziehungsweise Fr. 300.- für Stephanie Motz, Barrister, sind reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'620.- zuzusprechen. Darin enthalten sind die in der

E-6236/2014 Kostennote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 25.20 sowie die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6236/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung vom 3. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Die Sache geht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

E-6236/2014 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 E-6236/2014 — Swissrulings