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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2008 E-6234/2008

2. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,528 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-6234/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Südafrika, zur Zeit im Transit des Flughafens, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 26. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6234/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Stempeleinträgen in ihrem Reisepass ihren Heimatstaat am 11. Juli 2008 verliess, über die Niederlande am 12. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, ihre Reise am 9. September 2008 nach Grossbritannien fortsetzte und dort von den britischen Migrationsbehörden in die Schweiz zurückgewiesen wurde, wo sie am 11. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 12. September 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 18. September 2008 erfolgte, dass sie dabei im Wesentlichen vorbrachte, sie sei südafrikanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ und unterhalte eine Beziehung zu einem Südafrikaner mit (...) Wurzeln, dass im Mai 2008 schwarze Südafrikaner damit begonnen hätten, Ausländer anzugreifen, dass ihr Freund am 22. Mai 2008 darüber informiert worden sei, dass die Krawallmacher sein Haus niedergebrannt und sein Geschäft überfallen hätten, wobei Geld und Kleider gestohlen respektive zerstört worden seien, dass auch das Elternhaus der Beschwerdeführerin von Leuten, welche sie suchten, überfallen worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unter anderem wegen Diebstahls und Vergewaltigung mehrmals erfolglos Anzeige erstattet habe, weswegen sie darauf verzichtet habe, die Polizei über die genannten Vorfälle in Kenntnis zu setzen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund sich bei einem Bekannten namens C._______ in Sicherheit gebracht hätten, welcher die Ausreise in die Schweiz vorgeschlagen sowie organisiert und die Beschwerdeführerin zum Flughafen gebracht habe, E-6234/2008 dass sie von Johannesburg über Kapstadt und Amsterdam nach Zürich geflogen und ihr Freund tags darauf gefolgt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2008 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 11. September 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellten, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht den erforderlichen Schutz nicht gewähre, dass die südafrikanischen Behörden anlässlich der fremdenfeindlichen Ausschreitungen im Sommer 2008 den Betroffenen jedoch Schutz angeboten und auf die Verfolger Druck ausgeübt hätten, um eine friedliche Beilegung der Krawalle herbeizuführen, dass deshalb davon auszugehen sei, dass die Polizei ihre Schutzfunktion auch im Fall der Beschwerdeführerin wahrgenommen hätte, falls diese Anzeige erstattet hätte und der Polizei entsprechend auch nicht vorgeworfen werden könne, keine Massnahmen ergriffen zu haben, dass sich die geltend gemachten Nachteile zudem aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, die – nicht landesweit bekannte – Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage von einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu D._______ nicht bereits erfolglos Gebrauch gemacht habe, und Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass die Vorbringen nebst ihrer fehlenden Asylrelevanz auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, dass die Beschwerdeführerin über die geschilderten Überfälle nicht habe Auskunft geben können und auch nicht nachvolliehbar sei, war- E-6234/2008 um die Beschwerdeführerin bis Juli 2008 mit der Ausreise zugewartet und weiter erst im September 2008 um Asyl nachgesucht habe, dass schliesslich festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur Aussage ihres Freundes erklärt habe, dass bei der Polizei keine Anzeige erstattet worden sei, dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich mit englischsprachiger Eingabe vom 30. September 2008 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren, zumindest sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6234/2008 dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-6234/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorwiegend ihrem Unmut darüber Ausdruck verschafft, dass ihrer Ansicht nach im Schweizer Asylverfahren Personen anderer Herkunft und solche, die ihre Herkunft verschleiern, gegenüber Südafrikanern pauschal bevorzugt würden, dass sich die Vorinstanz – entgegen dieser Behauptung – genügend differenziert, einlässlich und konkret mit ihrem Asylgesuch auseinandergesetzt hat und die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die Lage in Südafrika eingehend und umfassend geprüft hat, dass weiter festzustellen ist, dass auch die allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Lage in Südafrika, etwa betreffend die dortige hohe Kriminalitätsrate, der Begründung des Asylgesuchs nicht dienlich sind, da hiermit keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die für die Drittverfolgung verantwortliche Person nicht zu kennen, jedoch herausgefunden zu haben, dass der Vater ihres Kindes in die Verfolgung involviert sei, zumal er ihr und ihrem Freund telefonisch mit dem Tod gedroht habe, dass in Südafrika kein Schutz vor Drittverfolgung erhältlich sei, wie sie bereits im Nachgang mehrerer Anzeigen (Vergewaltigung, Diebstahl, Körperverletzung, Einbruch in ihr Haus, Verschwinden der Tochter einer Cousine / eines Cousins) habe feststellen können, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Drittverfolgung zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist, wobei der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der entsprechenden Organe die entscheidenden Faktoren für die Erhältlichkeit von Schutz darstellen (vgl. Entscheidungen E-6234/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen auf staatlicher Ebene effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hatte und diese bereits in Anspruch nahm, dass sie nämlich anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen ausgeführt hat, nachdem sie vergewaltigt worden sei, habe die Polizei sie zum Arzt gebracht, es hätten eine Einvernahme sowie mehrere Gerichtstermine stattgefunden und die Täter hätten letztlich identifiziert werden können (Antwort 29), dass die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, dass die südafrikanischen Behörden auch in jüngster Vergangenheit unter Beweis gestellt haben, dass sie fähig und willens sind, ihre Schutzfunktion wahrzunehmen, dass damit davon auszugehen ist, dass in Südafrika Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist und die Beschwerdeführerin von sich aus auf staatlichen Schutz verzichtet hat, indem sie es unterlassen hat, die Heimatbehörden über die geltend gemachten Vorfälle in Kenntnis zu setzen, dass es ihr umso mehr zuzumuten gewesen wäre, die Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, als sie gemäss eigenen Aussagen über deren Urheberschaft Bescheid zu wissen glaubte, mithin mit ihrem Ex- Partner einen konkreten Tatverdächtigen hätte nennen können, dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, sich den geltend gemachten, regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates zu entziehen, E-6234/2008 zumal es sich bei ihr nicht um eine landesweit bekannte Persönlichkeit handelt, dass damit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu bejahen ist, womit die Beschwerdeführerin gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind und es sich erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können, dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in zentralen Punkten nicht nachvollziehbar sind und damit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass insbesondere nicht einsehbar ist, warum die Beschwerdeführerin, welche sich auf Vorfälle vom 22. Mai 2008 beruft, bis Juli 2008 mit der Ausreise und bis September 2008 mit dem Nachsuchen um Asyl zugewartet hat, dass der Freund der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu deren Ausführungen angegeben hat, er habe bei der Polizei wegen der Vorfälle Anzeige erstattet, dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach eine Anzeige durch ihren Freund nichts mit ihr zu tun habe und dieser ihr nicht alles zu erzählen brauche, nicht zu überzeugen vermag und als Schutzbehauptung zu werten ist, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, ferner auf die nicht zu beanstanden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-6234/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-6234/2008 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die bei der Direktanhörung zu den Asylgründen geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Kopfschmerzen, Brustschmerzen, Atembeschwerden; vgl. Antwort 1) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6234/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...), (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 11

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