Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, alias A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Klausfranz RüstHehli, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (…).
E6231/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2006 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 13. August 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, auf welche dieses mit Urteil vom 10. September 2008 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. A.b Mit an das BFM gerichtetem und als "Asylgesuch von A._______" betiteltem Schreiben vom 4. Juli 2009 – Datum Faxeingabe – stellte der Beschwerdeführer mittels seines neu mandatierten Rechtsvertreters ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dem Gesuch legte er ein Schreiben der Ordensschwester R. A. "Geistlicher Werdegang von Herrn A._______" bei. A.c In seinem Asylgesuch und anlässlich der Bundesanhörung vom 28. Dezember 2009 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Nordiran) geboren und habe dort zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise im Oktober 2006 gelebt. Sein Vater sei afghanischer Staatsangehöriger und seine Mutter iranische Bürgerin. Er selbst besitze das afghanische Bürgerrecht, während er im Iran lediglich über einen Flüchtlingsausweis verfüge. Mit Verweis auf einige Bibelstellen führte er sodann aus, dass er nach längerer Vorbereitungszeit am 25. Dezember 2008 von Pfarrer M. P. des (...) von C._______ getauft worden sei, womit für ihn ein langdauernder existentieller Neuorientierungsprozess stattgefunden habe. Durch seine Konversion zum christlichen Glauben, habe er in der Schweiz erstmals eine Fremdreligion kennengelernt, welche die Grundrechte des Einzelnen nicht nur verfassungsmässig deklariere, sondern notfalls auch gerichtlich durchzusetzen vermöge. Mit seiner Konversion habe er den lebenslänglichen Eid über dem Koran und dem Arm von Mullah von Iran gebrochen, weshalb er im Falle einer Wegweisung nach islamischem Gesetz der Folter oder dem Tod ausgesetzt wäre. Für den Inhalt der weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll und die Akten verwiesen.
E6231/2010 Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen afghanischen Identitätsausweis (Tazkera), seinen BasidjiAusweis, drei Fotos von seiner Tätigkeit als Basidji, zwei fremdsprachige Schuldiplome, seinen iranischen Flüchtlingsausweis in Kopie sowie seine Taufurkunde ins Recht. A.d Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand nachfragen und reichte einen Länderbeitrag "Märtyrer 2008 – Das Jahrbuch zur Christenverfolgung heute, idea Dokumentation 9/2008" sowie die Anfangs und Schlussseite zweier juristischer ZeitschriftenAufsätze betreffend die Grundrechtssituationen im Iran und in Afghanistan "The Case of an Afghan Apostate – The Right to a Fair Trial Between Islamic Law and Human Rights in the Afghan Constitution" zu den Akten. A.e Mit Schreiben vom 9. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht – "Der Heilige Krieg im islamischen Rechtssystem" – einreichen. Um sein Unvermögen zu erhärten, dass er die iranische Staatsbürgerschaft erhalten könne, und ein Gesuch um Erhalt derselben unzumutbar sei, verwies er gleichzeitig auf eine Loseblattsammlung von Bergmann/Ferid/Heinrich (Hrsg.) zum Internationalen Ehe und Kindschaftsrecht im Iran. B. Mit Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 – eröffnet am 2. August 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. August 2010 – Datum Poststempel: 1. September 2010 – liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolge – beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen und es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
E6231/2010 und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Der Eingabe liess er eine Faxkopie einer Anmelde und Studienbestätigung der "(…)" (ISTL) vom 2. Juli 2009 respektive vom 24. August 2010, eine Bestätigung des (…) von C._______ vom 18. August 2010, wonach der Beschwerdeführer die Gottesdienste der evangelischen Kirchgemeinde besuche, sowie Auszüge von Berichten ("Der vieldeutige Begriff 'Religion'"; "Das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften angesichts der Vielfalt der Religionen"), einen Zeitungsauschnitt der "NZZas" ("über islamische Gelehrte und ihre Entdeckungen") sowie einen Auszug aus "Skizze zur Thematik Religion und Gewalt (insbes. am Bsp. Islam und Christentum)" beilegen. Zur Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Schreiben vom 4. September 2010 liess der Beschwerdeführer eine Taufbestätigung von Pfarrer M. P., (…), von C._______, vom 31. August 2010, die Taufe, Firmung und Erstkommunion des Beschwerdeführers bestätigend, sowie weitere Literaturauszüge über Glaubensfragen im Christentum und im Islam sowie über die Konversion ins Recht legen. D.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 liess er weitere Berichte im Zusammenhang mit Christen, Muslimen und der Konversion in der islamischen Kultur sowie ein Referenzschreiben von Pfarrer M. J., (...) von C._______ und Umgebung, vom 1. Oktober 2010, einreichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz zur Stellungnahme auf. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Oktober 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E6231/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.
E6231/2010 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31
E6231/2010 an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründeten Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG stellte sie fest, aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben im Verlauf des Asylverfahrens sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Konversion konkret und differenziert genug darzulegen und somit hinreichend zu begründen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sein Glaubensübertritt nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten. Dies ergebe sich auch daraus, dass sich der Beschwerdeführer bereits drei Monate nach dem definitiven Entscheid vom 10. September 2008 und der Wegweisung aus der Schweiz von Pfarrer M. P. des (...) von C._______ habe taufen lassen. Dieser Punkt hätte auch seinem Rechtsvertreter und Schwester R. A., welche das Dokument "Geistlicher Werdegang von Herrn A._______" verfasst und ihn zur Anhörung vom 28. Dezember 2009 begleitet habe, aufgefallen sein sollen. Obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung bestätigt habe, den Inhalt des von R. A. verfassten Dokuments zu seinem geistlichen Werdegang im Grossen und Ganzen verstanden zu haben (vgl. Akten BFM B8/21 S. 9), habe er sich in der Anhörung in Widersprüche verstrickt und ungereimte sowie tatsachenwidrige Angaben zu Protokoll gegeben. So habe er angesprochen auf sein Interesse am Christentum einerseits ausgeführt, in Teheran mit einem Christen über die Religion debattiert zu haben, um sich an anderer Stelle ausschliesslich über seinen Werdegang zur Konversion in der Schweiz zu äusseren und Stellen aus der Bibel zu zitieren und zu paraphrasieren (vgl. B8/21 S. 7 f.). Die Frage nach anderen Bekanntschaften mit Christen oder Katholiken im Iran habe er verneint respektive habe er ausweichend beantwortet, indem er erneut von der Begegnung mit dem Christen in Teheran gesprochen habe. Auch auf die Feststellung, dass die Mehrheit der iranischen Christen Angehörige der armenischen apostolisch orthodoxen Kirche seien und auf die Frage, welche Begegnungen er mit Katholiken gehabt habe, habe er ausweichend und tatsachenwidrig geantwortet, indem er angegeben habe, an der Kreuzung Karim Khane Zand und FeldmarshGharani gäbe es eine katholische Kirche (vgl. B8/21 S. 9), was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Insgesamt hielten damit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf Art. 3 AsylG führte das BFM aus, vor dem Hintergrund, der im Jahre 2004 verabschiedeten Verfassung der islamischen Republik Afghanistan, die die freie Religionsausübung nur für Anhänger
E6231/2010 nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften vorsehe und konvertierte Muslime unter das islamische Recht der Scharia fallen würden, müsse aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum geschlossen werden, dass diese nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Diese Annahme werde zusätzlich durch seine Taufe, welche bloss drei Monate nach der definitiven Wegweisung aus der Schweiz erfolgt sei, zementiert. Damit sei davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, weshalb dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, bei einer Rückkehr seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder gar abzustreiten, um sich allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch Verheimlichung des eigenen Glaubens ("Taqiyya") werde sowohl bei Schiiten als auch bei den Sunniten als legitim erachtet. Zudem sei es sowohl den afghanischen als auch den iranischen Behörden bewusst, dass viele ihrer Landsleute unter Vorspiegelung falscher Gründe in der Schweiz ein Asylgesuch stellen würden, um sich hier ein Bleiberecht zu sichern. Folglich müsse der Beschwerdeführer nicht befürchten, aufgrund seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2010 hielt der Beschwerdeführer unter Angaben einer Vielzahl von Literatur und Zeitungsquellen demgegenüber fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen teilweise nicht asylrelevant und teilweise unglaubhaft ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Er habe aus tiefer und innerer Überzeugung heraus zum christlichen Glauben konvertiert. Als Konvertit würde ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan unbestritten die Todesgefahr drohen. 4. 4.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn
E6231/2010 der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). 4.2. In der Beschwerde wird festgehalten, dass es sich bei seinem Entschluss zur Konversion nicht nur um eine wohlüberlegte Entscheidung, sondern auch um eine gefühlsmässige Wahl handle, die nicht rational begründet werden könne. Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers zugegebenermassen etwas paraphrasierend anmuten, kann vorliegend nicht in Abrede gestellt werden, dass er seine Konversion im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt hat. So hat er doch bei der Lektüre der – angeblich für ihn massgebenden – Bergpredigt des Neuen Testaments von Matthäus begonnen, den Islam in Frage zu stellen, darauf im Jahr 2007 in der Schweiz im Rahmen eines Gottesdienstes einen Pastor aufgesucht und sich diesem anvertraut. Dieser tauschte sich mit ihm aus und hat ihm seine Fragen zum Islam und zu Mohammed beantwortet. So hat er in der Schweiz bereits im Oktober 2007 (rund ein Jahr vor Ergehen des Urteils in Bezug auf sein erstes Asylverfahren) die Kirchgemeinde aufgesucht und begonnen, sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer sehr aktiv. So bestätigte der Pfarrer M. P. des (...) von C._______ in seinem Schreiben vom 31. August 2010 (sinngemäss auch Pfarrer M. J. von C._______ in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2010), dass der Beschwerdeführer seit September 2007 die Gottesdienste seiner Kirchgemeinde immer wieder besucht habe. Auf eigenen Wunsch habe er in den Monaten November 2007 bis Januar 2008 eine Bildungsveranstaltung zu verschiedenen Themen zur Glaubensvertiefung des christlichen Glaubens besucht und sich interessiert in die Diskussionen eingebracht. Aufgrund dieser Veranstaltungen habe sich der Pfarrer im Jahr 2008 mit dem
E6231/2010 Beschwerdeführer regelmässig zu Gesprächen getroffen, um über Glaubensfragen in Bezug auf den Islam, den Katholizismus sowie die Konversion und die Feierlichkeiten der kirchlichen Aufnahme zu reden. Schliesslich habe er dem Bischöflichen Ordinariat in D._______ den Antrag auf Aufnahme des Beschwerdeführers gestellt, woraufhin am 10. Februar 2009 die Taufe, Firmung und Erstkommunion erfolgt seien (vgl. Bestätigung des (...) von C._______ vom 31. August 2010 und der (…) von C._______ vom 1. Oktober 2010). Wie sodann aus der Bestätigung des (…) vom 18. August 2010 hervorgeht, habe der Beschwerdeführer bereits vor seiner Taufe die Gottesdienste der (…) von C._______ besucht. Seit März 2009 nehme er zudem an einem Hauskreis der (…) von C._______ teil, wo er wöchentlich an einem Gebetstreffen und monatlich am Bibeltreffen teilnehme. Dabei sei aufgefallen, dass sich das Verhalten und die Einstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verständnis für Menschen aus anderen Kulturkreisen und seine Akzeptanz, Fehler einzugestehen, zusehends verändert hätten (vgl. Schreiben des (...) von C._______ vom 18. August 2010). Auch aus der ins Recht gelegten Studienbestätigung der E._______ vom 24. August 2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2009 ein Theologiestudium bei der E._______ aufgenommen habe, welches sich über drei bis vier Jahre hinstrecke, und er nebst 16 Unterrichtsstunden auch Heimarbeit und einen praktischen Einsatz absolvieren müsse (vgl. Studienbestätigung der E._______ vom 24. August 2010). Aus den Antworten auf die im Rahmen der Anhörung gestellten Fragen 47 und 48 ergibt sich, dass er sich bereits im Iran für das Christentum zu interessieren begonnen und sein Interesse sich in der Schweiz fortgesetzt hat (vgl. B8/21 S. 7 f. F: 47 und 48). Obschon gewisse Zweifel an seiner Konversion nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, kann aufgrund der Akten nicht der Schluss gezogen werden, die Konversion sei pro forma erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen zu schliessen ist, hat das BFM die Lage des Beschwerdeführers als Apostat im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht rechtsgenüglich untersucht, so dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, in welchem es die von der ARK vorgegebene Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen damaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 20 und 30 sowie EMARK 2006
E6231/2010 Nr. 9) zu der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan weitergeführt und aktualisiert hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend zu qualifizieren ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011). In Bezug auf die Lage der Christen in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese weniger als 0.1 % der Bevölkerung ausmachen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um vom Islam konvertierte Christen, denen sich ausserhalb ihres häuslichen Rahmens keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung bietet. Afghanistan ist noch immer ein fundamentalistisch geprägtes Land mit einer ausgeprägten Stammesmentalität. Die Familie beziehungsweise der Clan wacht über die Einhaltung dieser Werte und bildet zugleich den Garant dafür, dass althergebrachte Werte eingehalten werden. Einem Bericht der UNHCR zufolge werden Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, zum Christentum konvertiert zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko gehe sowohl von Familien und/oder von Sippenmitgliedern als auch von der weiteren Gemeinschaft aus (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan AsylumSeekers, S. 3, vom Januar 2008). Dies hat denn auch zur Folge, dass Christen etwa als "Zorn Gottes" oder "Genossen des Feuers auf immer" gelten und als solche nicht nur Schande über sich, sondern auch über die gesamte Familie bringen (vgl.www.faz.net, Afghanistan: Die Genossen des Feuers, vom 23. März 2006). Nach der immer noch geltenden Interpretation des islamischen Rechts droht Abtrünnigen ("Murtadd") landesweit die Todesstrafe wegen Glaubensabfalls (vgl. a.a.O.; Christen in Afghanistan – Gefährlicher Glaube, auf www.spiegel.de/politik/ausland, vom 29. März 2006; Afghanen mit christlichen Glaubensrichtungen – Christen in Afghanistan, auf www.afghanaid.de/afghanische_christen.html, vom 15. Dezember 2004; Christenverfolgung in Afghanistan: Aufruf von Christen im Exil, auf www.zenit.org, vom 23. Juni 2010). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der potenziellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers als Apostat zu wenig Rechnung getragen und diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.spiegel.de/politik/ausland,%20vom%2029.%20M�rz%202006 http://www.afghan-aid.de/afghanische_christen.htm http://www.zenit.org
E6231/2010 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde vom 31. August 2010 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der dafür notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung von Art. 10 VGKE und unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 8 f. VGKE) ist die Parteientschädigung deshalb von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite).
E6231/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtsherblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800. zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand