Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 E-6227/2010

16. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,182 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Volltext

Abtei lung V E-6227/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, und ihr Kind B._______, Iran, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6227/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 10. August 2010 von Istanbul herkommend auf dem Luftweg nach C._______ gelangten und am 11. August 2010 am Flughafen Asylgesuche stellten, dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und für die Dauer des Asylverfahrens beziehungsweise maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 12. August 2010 sowie der Anhörung vom 18. August 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, viele Familienangehörige ihres Ehemannes der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) seien in zum Teil hohen Positionen sowie der Sittenpolizei angehörten und daher einflussreich und machtvoll, dass ihr Ehemann sich von seiner Familie abgegrenzt habe und insbesondere nicht beziehungsweise auch Angehöriger der Sepah gewesen sei, dass dieser im Jahre 2002 einem vermeintlichen Verkehrsunfall mit einem Bus zum Opfer gefallen sei, dessen Hintergrund jedoch eine gezielte Aktion der Schwiegerfamilie gewesen sei, wie sie (die Beschwerdeführerin) vom Unfallverursacher erfahren habe, dass sie sich deshalb mittels Anzeigen zur Wehr gesetzt habe, diese aber wieder zurückgezogen habe, nachdem sie von ihren Schwagern unter Druck gesetzt worden sei, dass die Beschwerdeführerinnen in der Folge zwar in wirtschaftlich sorglosen Verhältnissen bei den (Gross-)Eltern und im eigenen Haus hätten leben können, jedoch von der Schwiegerfamilie oft schikaniert worden seien, insbesondere auch deswegen, weil das Sorgerecht über die zweitrubrizierte Beschwerdeführerin gerichtlich der erstrubrizierten und nicht der Familie des verstorbenen Ehemannes zugesprochen worden sei, E-6227/2010 dass die Beschwerdeführerinnen im Jahre 2009 an Demonstrationen der "grünen Bewegung" teilgenommen und sich optisch als deren Sympathisanten zu erkennen gegeben hätten, dass sie an einer solchen Demonstration einmal von einer Frau fotografiert worden seien, dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin ferner von ihrer Schwiegerfamilie zu Einsätzen als Sittenwächterin aufgefordert worden sei, sie jedoch solche Einsätze von Beginn weg beziehungsweise zuletzt verweigert habe, dass das Haus der Beschwerdeführerinnen im August 2010 vom einen Schwager und dessen Begleitern "gestürmt" und durchsucht worden sei, wobei diese eine grüne Armbinde und Demonstrations-Flyers gefunden sowie das an einer Demonstration entstandene Foto vorgezeigt und die erstrubrizierte Rekurrentin der Zugehörigkeit zur "grünen Bewegung" beschuldigt hätten, dass die Beschwerdeführerinnen auf Rat und mit organisatorischer Hil fe ihrer Familie am folgenden Tag die Flucht ergriffen hätten, auf dem Landweg via Teheran in die Türkei und von Istanbul aus weiter auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt seien, wo bereits eine Schwester der erstrubrizierten Beschwerdeführerin wohnhaft sei, welche indessen von der Flucht der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz nichts gewusst habe, dass sie für die Reise gefälschte Dokumente verwendet und diese vor dem Verlassen des Flugzeuges in C._______ vernichtet hätten, dass die Beschwerdeführerinnen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens Farbkopien der Identitätskarte des verstorbenen Ehemannes beziehungsweise Vaters, des Heiratsscheines und des Gerichtsentscheides betreffend die Sorgerechtszuteilung einreichten, dass sich weitere Dokumente – insbesondere Reisepass und Identi tätskarte – zuhause befänden und auch die in der Schweiz lebende Schwester beziehungsweise Tante im Besitze von Dokumenten betreffend die Beschwerdeführerinnen seien, und sie sich um deren Beschaffung bemühen würden, E-6227/2010 dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 27. August 2010 – eröffnet am 28. August 2010 – ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen der erstrubrizierten Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügten, beide daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten und sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Vorbringen erübrige, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sepah-Zugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sowie ihrer Aktivitäten als patrouillierende Sittenwächterin mehrfach widersprochen habe und diese Unstimmigkeiten auf Vorhalt hin nicht zureichend habe erklären können, dass ferner ihre Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und des politischen Hintergrundes sowie betreffend ihre Motivation für ihre Teilnahme und für das gefährdungsbehaftete Mitnehmen ihrer Tochter wenig substanziiert, detailliert, nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen seien, dass diese Defizite gleichsam auf ihre angebliche Eigenschaft als Sittenwächterin und auf ihre Erklärungsversuche zur Frage zuträfen, weshalb sie erst rund ein Jahr nach ihrer Fotografierung an einer Demonstration der "grünen Bewegung" von Verfolgungsmassnahmen hätte betroffen sein sollen, dass sie ebenso wenig in der Lage gewesen sei, ihr politisches Bewusstsein darzulegen und angesichts dessen nachvollziehbar und substanziiert zu erklären, weshalb sie oppositionspolitische Flyers über ein Jahre lang zuhause verstecke, deren Inhalt sie zudem nicht detailliert anzugeben imstande sei, dass sie im Weiteren die angeblich ausreiseauslösende "Hausstürmung" nicht substanziiert und überzeugend habe schildern können und die Chronologie zwischen diesem Ereignis bis zur Einreise in die Schweiz unstimmig sei, E-6227/2010 dass schliesslich die Plausibilität der vorgebrachten Verfolgungssituation auch deshalb erheblich eingeschränkt sei, weil sie über Jahre hinweg ein im iranischen Kontext erstaunlich selbstbestimmtes und wirtschaftlich eigenständiges Leben habe führen können, verschiedenen Tätigkeiten (insbesondere als [...]) nachgegangen und Inhaberin des ihr gerichtlich zugesprochenen Sorgerechts über ihre Tochter sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden, dass insbesondere keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, da es sich bei der erstrubrizierten Beschwerdeführerin um eine junge, selbständige, gut situierte, in verschiedenen Bereichen gut ausgebildete Frau mit mehreren Einkommensquellen ([...]) handle, die zusammen mit ihrer Tochter in einem Eigenheim wohnen könne und in ihrer Heimat über ein grosses soziales und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht via die Flughafenpolizei C._______ eine vom 1. September 2010 datierende fremdsprachige Eingabe einreichten und dieser ein deutschsprachiges Begleitschreiben des (nicht zur Rechtsvertretung bevollmächtigten) Beraterteams des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 1. September 2010 beilegten, in welchem um Annahme der fremdsprachigen "Beschwerde" ersucht wurde, dass mit gleichentags eröffneter Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2010 der weiterhin legale Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Transitbereich festgestellt und sie ferner unter Hinweis auf die Form- und Spracherfordernisse von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 2 AsylG E-6227/2010 aufgefordert wurden, innert der gesetzlichen Frist von drei Tagen (Art. 110 Abs. 1 AsylG) die Beschwerde zu verbessern, zumal die erstrubrizierte Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Deutschkenntnisse verfüge und eine in der Schweiz wohnhafte und kontaktierbare Schwester habe, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. September 2010 (Datum des Poststempels) eine mit "Verwaltungsbeschwerde" betitelte sowie Begehren und Begründung enthaltende Übersetzung ihrer Eingabe vom 1. September 2010 einreichten, dass sie darin die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27. August 2010, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen sei, allfällige Datenweitergaben an den Heimatstaat zu unterlassen beziehungsweise eine allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe dem Beschwerdeführer mittels Verfügung offenzulegen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Begründung ihre illegale Ausreise aus dem Iran erwähnen, ihre absolute Weigerung erklären, dort hin zurückzukehren, an der Wahrheitskonformität der gemachten Aussagen festhalten und diesbezüglich Beweisdokumente in Aussicht stel len, dass sie die Machtfülle der Revolutionsgarde bekräftigen und auf ihre Furcht vor ihrer Trennung und vor einem Todesurteil betreffend die erstrubrizierte Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung hinweisen, dass letztere festhält, dass ihr Mann nicht Angehöriger der Revolutionsgarde gewesen sei, dass sie auf die Unwesentlichkeit und Unwichtigkeit von Zahlen und Daten hinweist, die über einjährige Dauer zwischen ihrer Fotografierung und der Hausstürmung mit den Rachegelüsten ihrer Schwiegerfa- E-6227/2010 milie erklärt, den konkreten Inhalt der bei ihr gefundenen Demonstrati onsflyer nennt und auf die Gefährdung der zuhause verbliebenen Verwandten aufmerksam macht, welche ernsthaft ihre Vernichtung zu befürchten hätten, dass sie schliesslich die religiöse, nationalistische und politische Moti vation ihrer Verfolgung hervorhebt, wogegen sie beide im Iran in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten, dass sie ferner auf die von Grausamkeit, Unrechtsstaatlichkeit, Willkür und Rechtlosigkeit des weiblichen Geschlechts geprägten Zustände im Iran aufmerksam machen, dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin für den Fall der Asylverweigerung (...) in Aussicht stellt, welche Aktion mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde als ein Blick in die "Folterkammer der Islamischen Republik", dass sie diese (...) im befriedigenden Bewusstsein würde ausführen können, dass ihre Tochter anschliessend in der Schweiz zur Adoption freigegeben und hier eine Aufenthaltsregelung mit Aussicht auf ein normales Leben erhalten würde, dass der Beschwerde kommentarlos die Kopie eines nach wie vor unübersetzt vorliegenden fremdsprachigen Dokumentes beigelegt wurde, bei dem es sich um einen Identitätsausweis der erstrubrizierten Beschwerdeführerin zu handeln scheint, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2010 (per Fax) beziehungsweise am 7. September 2010 (vollständig im Original) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-6227/2010 dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde beziehungsweise -verbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Prozessantrag betreffend Datentransfers an den Heimatstaat aufgrund des vorliegenden verfahrensabschliessenden und abweisenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig ist, weshalb die diesbezügliche Beschwerdegründung keiner näheren Würdigung bedarf, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass gemäss den vorinstanzlichen Akten bisher keine Daten der Beschwerdeführerinnen an den Heimatstaat weitergegeben worden sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-6227/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die angeblich durch Aufdeckung eines vermeintlichen Verkehrsunfalls in Gang gesetzte sowie durch eine richterliche Sorgerechtszuteilung, oppositionspolitische Betätigung und Funktionsverweigerung als Sittenwächterin akzentuierte Verfolgungs- und Gefährdungssituation seitens der regierungstreuen Schwiegerfamilie den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden, umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die zusammenfassende Darstellung oben verwiesen werden kann, dass eine Überprüfung von Amtes wegen keine Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise enthält, dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzli chen Vorbringen, das Aufstellen blosser substanzarmer Gegenbehauptungen oder reine Festlegungen konzentriert und in substanziell kaum verwertbaren Erklärungs-, Entkräftungs- und Substanziierungsversuchen erschöpft, zu welchem Zweck zudem Beweismittel in Aussicht gestellt werden, die weder in ihrer Art noch hinsichtlich des Einreichungszeitpunktes auch nur ansatzweise konkretisiert werden, E-6227/2010 dass sich hierzu, wie auch hinsichtlich der beschriebenen allgemeinen, die Beschwerdeführerinnen nicht konkret betreffenden Zustände im Iran weitere Erörterungen erübrigen, dass angesichts der die Beschwerdeführerinnen begünstigenden Sorgerechtszuteilung und behördlich anhand genommenen Strafanzeigen ferner die hervorgehobene Staatswillkür und Frauendiskriminierung zumindest in ihrem Fall genauso erstaunt wie die nunmehr erhobene Behauptung einer erheblichen Lebensgefährdung auch der zuhause verbliebenen Verwandten durch die Schwiegerfamilie, zumal sich die Angehörigen offenbar unbehelligt nach wie vor an ihren angestammten Adressen aufhalten, dass das der Beschwerde beigelegte fremdsprachige Dokument nach wie vor unübersetzt und unkommentiert vorliegt und sich auch in Anbetracht der Dokumentenart (vermutlich Identitätsausweis der erstrubrizierten Beschwerdeführerin) mangels Entscheiderheblichkeit keine weiteren Abklärungen aufdrängen, dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus eine Fülle weiterer Ungereimtheiten enthalten (beispielsweise betreffend Umstände Verkehrsunfall sowie Ausreise- und Reiseumstände; Mitwirkungsverweigerung betreffend originale Identitäts- und Beweisdokumente; angeblicher Standort persönlicher Dokumente der Beschwerdeführerin bei der Schwester in der Schweiz; Gründe für unterlassene Schutzsuche in der Türkei; verschiedene weitere Widersprüche), welche die bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz Anerkennung eines aus den Protokollen ersichtlichen, durchaus umfassenden Erzählgehaltes im ungesteuerten Sachvortrag das unzweifelhafte Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstruktes und einer angeschlagenen persönlichen Glaubwürdigkeit der erstrubrizierten Beschwerdeführerin gewinnt, dass – im Sinne einer Differenzierung – das Gericht zwar den Unfalltod des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführerinnen oder die Sepah-Zugehörigkeit von Angehörigen der Schwiegerfamilie nicht kategorisch als unglaubhaft erkennt, jedoch sämtliche Verfolgungsgründe und insbesondere auch die politisch motivierten als klar unglaubhaft erkennt, E-6227/2010 dass mithin auch kein Anlass besteht, der Behauptung einer illegalen Ausreise Glauben zu schenken, sondern vielmehr von einer legalen und kontrollierten Ausreise ausgegangen werden muss, dass in dieses Bild insbesondere auch die Tatsache passt, dass die Beschwerdeführerin ihren angeblich zuhause verbliebenen Reisepass, welcher Aufschluss über Auslandreisebewegungen geben könnte, bislang nicht eingereicht hat, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flücht lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die (...) der erstrubrizierten Beschwerdeführerin für den Fall der Asylverweigerung in der vorliegenden Art und Weise des Vorbringens als untauglicher Versuch der Behördenbeeinflussung zu werten ist und das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, sich hierzu näher einzulassen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus E-6227/2010 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. im Detail angefochtene Verfügung E. II/2) verwiesen werden kann, welche die zahlreichen begünstigenden Zumutbarkeitselemente zutreffend hervorheben, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-6227/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den Inhalt der Beschwerde, die eingereichten und in Aussicht gestellten Beweismittel oder die gestellten Anträge noch näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben aus finanziell gesicherten Verhältnissen stammen und – unbesehen dessen – sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das prozessuale Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch jenes um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6227/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die Flughafenpolizei. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 14

E-6227/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2010 E-6227/2010 — Swissrulings