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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2023 E-6215/2023

21. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,786 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6215/2023

Urteil v o m 2 1 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).

E-6215/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 10. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopiert worden waren und dort um Asyl ersucht hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2023 im Beisein ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer A._______ führte aus, seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin B._______) und er seien von der Türkei nach Bosnien geflogen, wo sie anschliessend mit dem Auto von Schleppern abgeholt worden und am Abend durch den Wald gelaufen seien, wobei ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie sich in Kroatien befinden würden. Man habe sie dann aufgegriffen und sie seien polizeilich einvernommen worden. Sie seien zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden. Er sei von den Polizisten hin und her gestossen worden. Die Polizisten hätten sich zudem über das Kopftuch seiner Frau lustig gemacht. Sie habe geweint. Sie hätten dann ein Dokument bekommen und man habe sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Er denke nicht, dass in Kroatien ein korrektes Asylverfahren durchgeführt werde, und wolle nicht dorthin zurück. Er sei psychisch belastet. Die Beschwerdeführerin gab, die Angaben ihres Ehemannes bestätigend, zu Protokoll, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen und auch nicht gewusst, dass sie einen Asylantrag gestellt hätten. Psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie könne nicht schlafen, wache immer wieder auf und würde schreien. Sie habe stets die Tendenz, zu weinen. C. Das SEM ersuchte am 20. Oktober 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

E-6215/2023 Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO). D. Die kroatischen Behörden erteilten gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 3. November 2023 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. E. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – eröffnet am gleichen Tag – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Überstellung beauftragt. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. November 2023 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und diese seien durch das SEM zu prüfen. In prozessualer Hinsicht wurde ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 15. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-6215/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-

E-6215/2023 deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ihre Asylgesuche. Die kroatischen Behörden stimmten dem

E-6215/2023 Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt werden. Die Zuständigkeit Kroatiens ist daher – wie vom SEM erwogen (vgl. Ziffer II S. 3 der Verfügung) – grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Einwand im Rahmen des Dublin- Gespräch nichts, wonach die Beschwerdeführenden in Kroatien zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden seien und nicht gewusst hätten, dass sie ein Asylgesuch gestellt hätten, zumal die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) beruht und die erzwungene Gesuchseinreichung vorliegend weder erstellt ist noch im Ergebnis relevant wäre. 6.2 Gemäss der vom SEM in der Verfügung zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin- Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch im – wie vorliegend – "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Ziffer II, insbesondere S. 5 f.). 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.4 6.4.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 6.4.2 Die Beschwerdeführenden machten dem SEM gegenüber geltend, in Kroatien würde das Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt, und

E-6215/2023 wiederholen in der Beschwerde, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da sie dort Opfer von Gewalt geworden seien. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Die Beschwerdeführenden konnten jedoch nicht darlegen, dass die von ihnen bei einer Rückführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass diese zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. In Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. Ziffer II insbesondere S. 6 der Verfügung) bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass sie sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 3. November 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würden, wie dies der Fall bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll (vgl. auch zit. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4). Ferner bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte – wie vom SEM in der Verfügung zutreffend erwähnt (vgl. Ziffer II insbesondere S. 4) – auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachten körperlichen Übergriffe gegenüber dem Beschwerdeführer und den erfolgten Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin. Des Weiteren stehen ihnen die vom SEM in der Verfügung erwähnten Möglichkeiten offen (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mittels Anwalts, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau). 6.4.4 Sodann liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden durch die Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E-6215/2023 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die von den Beschwerdeführenden angeführten Beschwerden, namentlich die psychischen Belastungen, die sich bei der Beschwerdeführerin in Schlaflosigkeit und einer Tendenz zum Weinen äussern, dürften aktuell nicht von einer Tragweite sein, dass sie einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer befand sich den Akten zufolge in der Schweiz nicht in Behandlung. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Vorbringen in der Beschwerde am 13. November 2023 bei einem Arzt vorstellig. Dass sie aufgrund ihres psychischen Zustands gemäss ärztlicher Auffassung so schnell wie möglich in ein Krankenhaus überwiesen werden müsste, ist weder belegt noch auf Beschwerdeebene damit eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» dargetan. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass – wie vom SEM erwähnt – Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist Kroatien – wie die anderen Mitgliedstaaten auch – verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Gemäss Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie ist bei besonderen Bedürfnissen zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Konkrete Hinweise, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, liegen aktuell nicht vor. Im Übrigen sei auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen (vgl. Ziffer II S. 7 f. der Verfügung) und angemerkt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden, indem sie

E-6215/2023 die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren. 6.4.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.2 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6215/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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