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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2015 E-6214/2015

6. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,131 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6214/2015

Gger Urteil v o m 6 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2015 / N (…).

E-6214/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 14. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei bei der Überfahrt von Libyen nach Italien von einem italienischen Schiff aufgegriffen und nach Italien gebracht worden. Er sei in Italien nicht registriert worden. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dagegen wendete er ein, er wolle nicht nach Italien zurück, da dort die Menschenrechte nicht so gepflegt würden, wie in der Schweiz. B. Am 15. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 17. September 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuhalten, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die

E-6214/2015 Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen

E-6214/2015 können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin -III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 16. September 2015 an Italien übergegangen. Sodann würden aufgrund der Akten keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 16. März 2016 zu erfolgen. Italien sei für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.

E-6214/2015 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Rechtsmitteleingabe die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu Recht nicht. Er macht indes unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (nachfolgend Urteil Tarakhel) geltend, wegen Ohrenschmerzen und psychischer Leiden stelle eine Überstellung ohne vorgängige Einholung von Garantien eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. 6.2 Italien ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder er menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 6.3 Der EGMR hat sich im Urteil Tarakhel konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinandergesetzt und aufgezeigt, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass solche Garantien grundsätzlich der bei Überstellung von physisch oder psychisch angeschlagenen Asylsuchenden ebenfalls einzuholen wären, geht aus dem Urteil nicht hervor. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem Urteil Tarakhel nichts zu seinen Gunsten abzuleiten 6.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt gemäss konstanter Rechtsprechung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die betroffene Person sich in einem

E-6214/2015 fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. So hat der EGMR im Urteil A.S. gegen die Schweiz (Beschwerde-Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015, §§ 35 ff.) festgestellt, dass ein junger Mann mit einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht schwer krank im Sinne seiner Rechtsprechung sei (vgl. D. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde-Nr. 30240/96, Urteil vom 2. Mai 1997, §§ 51 ff. und N. gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde-Nr. 26565/05, Urteil vom 27. Mai 2008, §§ 42 ff.) und es keine Hinweise dafür gebe, dass er bei einer Überstellung nach Italien dort keine angemessene Behandlung bekommen würde, weshalb keine ausserordentlichen gesundheitlichen Umstände vorliegen würden, aus denen eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen 43-jährigen Mann, welcher in der Eingabe erstmals geltend macht, er sei physisch wie psychisch nicht gesund. Indes hat er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keinen Beleg für sein gesundheitlich angeschlagenes Befinden eingereicht, wozu ihm seit seiner Einreise in die Schweiz vor mehr als drei Monaten indes hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Zudem steht sein jetziges Vorbringen, aufgrund des im Heimatstaat Erlebten gehe es ihm psychisch schlecht, in offensichtlichem Gegensatz zu einen Angaben anlässlich der Erstbefragung, wo er auf entsprechende Frage hin gesundheitliche Beeinträchtigungen ausdrücklich verneinte (Akten Vorinstanz A 4/11 S. 7). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Ohrenschmerzen haben und sich psychisch belastet fühlen, so verfügt Italien gemäss Rechtsprechung des Gerichts über hinreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von gesundheitlich angeschlagenen Asylsuchenden verfügt (Urteil des BVGer E-6039/14 vom 12. Januar 2015 E. 5.2.3). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde.

E-6214/2015 6.5 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen und es besteht auch keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 7. 7.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO aufzunehmen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

E-6214/2015 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6214/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

E-6214/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2015 E-6214/2015 — Swissrulings