Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6209/2016
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…), Aegypten, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2016 / N (…).
E-6209/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2016 die Schweiz um Asyl. Am 8. Juni 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (illegale Einreise in Italien am 27. Mai 2016), ersuchte das SEM am 15. Juni 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung, weshalb die Vorinstanz ihnen am 17. August 2016 mitteilte, dass das SEM mit Ablauf der Frist am 16. August 2016 Italien als zuständigen Dublin-Staat betrachte. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 – eröffnet am 7. Oktober 2016 – trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 10. Oktober 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Asylgesuch durch das SEM in der Schweiz zu prüfen. Sodann sei in prozessualer Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung wegen Mittellosigkeit zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 12. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-6209/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
E-6209/2016 Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2016 in Italien (Agrigento) seine Fingerabdrücke abgegeben hat. Zum Übernahmegesuch der Schweiz vom 15. Juni 2016 nahmen die italienischen Behörden innert der von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegten Frist keine Stellung, woraufhin gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO die Zuständigkeit am 16. Juli 2016 auf Italien übergegangen ist. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde einzig geltend, er werde bei einer Wegweisung nach Italien von den italienischen Behörden nach Ägypten zurückgeschickt, wo ihm und seiner Familie Angriffe durch eine muslimische Familie drohen. Demgemäss ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. 4.2.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
E-6209/2016 pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Der Einwendung des Beschwerdeführers ist somit die Grundlage entzogen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung eines korrekten Asylverfahrens missachten würde oder der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 Überdies handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann in bestem arbeitsfähigem Alter. Die Vorinstanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. 5. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit ist der Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E-6209/2016 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6209/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem