Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6206/2007 Urteil v om 1 8 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. August 2007 / N (…).
E6206/2007 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 18. Mai 2004 und reiste, nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Libyen, am 28. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche auf diese mit Urteil vom 15. Juni 2005 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eintrat. B. Unter Missachtung der ihm angesetzten Ausreisefrist verblieb der Beschwerdeführer in der Schweiz und reichte am 19. Juli 2007 beim BFM durch seine Rechtsvertreterin eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte er, die Verfügung des BFM vom 18. April 2005 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Gegebenenfalls sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, seit den Protesten von OromoStudenten im Herbst 2005 und Frühjahr 2006 hätten die äthiopischen Behörden die Suche nach verdächtigen Kämpfern der "Oromo Liberation Front" (OLF) intensiviert. Dies gehe auch aus dem eingereichten Schreiben des OLF Büros in Berlin vom 20. November 2006 hervor. Im Bestätigungsschreiben werde festgehalten, dass bereits die Tatsache, ein Oromo zu sein, in den Augen der äthiopischen Behörden ein Verbrechen sei. Diese Tatsache sei bislang von den schweizerischen Behörden zu Unrecht verneint worden. Weiter würden nun drei Fotografien vorliegen, welche die erlittenen Verletzungen am Bein nach Misshandlungen durch äthiopische Armeeangehörige zeigen würden. Als drittes und letztes Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der San Francisco Chronik "Reports of torture in Ethiopiea are widespread" vom 16. April 2007 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der
E6206/2007 Höhe von Fr. 1'200., verbunden mit der Androhung, bei unbenutztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das Einverlangen des Vorschusses begründete das BFM damit, dass die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos zu bewerten seien. Ferner hielt es fest, dass es sich bei der Verfügung um eine Zwischenverfügung handle, welche nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könne. D. Innert der ihm gesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer den einverlangten Gebührenvorschuss nicht. Mit Verfügung vom 16. August 2007 trat das BFM deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 18. April 2005 bleibe rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 17. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2007. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte er einen Bericht von amnesty international Deutschland, vom 6. September 2007 ein. F. Am 21. September 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die kantonale Behörde an, von Vollzugs massnahmen abzusehen. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 fristgerecht.
E6206/2007 H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. November 2007 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E6206/2007 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 prüfte das BFM vorweg die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2007 als Wiedererwägungsgesuch oder als neues Asylgesuch entgegenzunehmen sei. Dabei stellte die Vorinstanz fest, das Rechtsbegehren um Gewährung von Asyl deute auf ein neues Asylgesuch hin. Demgegenüber mache der Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotos, welche belegen sollten, dass er entgegen der Feststellung im rechtskräftigen Entscheid vom 28. Februar 2008 (recte: 18. April 2005) verfolgt werde, Gründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welche im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs einen grundsätzlichen Behandlungsanspruch eröffnen würden. Aufgrund dieser Feststellungen und unter Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 hat das BFM die Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. 5. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6. 6.1. Lehnt das BFM nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfahren eine Gebühr (Art. 17b Abs. 1 AsylG). Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet,
E6206/2007 wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). 6.2. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass das BFM vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Juli 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat. In der Folge ist die ARK auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juli 2005 nicht eingetreten. Demnach lag zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl und Wegweisungsverfahren vor. Mithin war insoweit die Voraussetzung für die Erhebung eines Gebührenvorschusses durch das BFM gegeben. 6.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auch zu Recht geschlossen hat, das eingeleitete Wiedererwägungsverfahren sei von vornherein aussichtslos. 6.3.1. In der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 führte das BFM diesbezüglich aus, soweit die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch denjenigen im ordentlichen Verfahren entsprechen würden, sei darauf grundsätzlich nicht erneut einzugehen. Diese seien im ordentlichen Verfahren bereits als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Sodann hätten die drei Fotos – welche bezüglich der geltend gemachten Folterungen gar nichts zu belegen vermöchten, sondern lediglich Operationsnarben zeigen würden – bereits im ordentlichen Verfahren beigebracht werden können. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb dies dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, sei der Eingabe nicht zu entnehmen. Die Fotos würden daher gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keine Gründe oder Beweismittel darstellen, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könnten. Die weiteren Ausführungen und entsprechenden Beweismittel würden sich auf die allgemeine Menschenrechtslage in Äthiopien beziehen. Der Beschwerdeführer sei indes mit Sicherheit kein "prominenter Äthiopier im Exil", für welchen sich die heimatlichen Behörden interessieren würden. Überdies habe er im bisherigen Verfahren keine Verbindung zur OLF glaubhaft machen können und allein die Zugehörigkeit zu einer der grössten ethnischen Gruppierungen in Äthiopien vermöge die Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen zu lassen.
E6206/2007 6.3.2. In der Rechtmitteleingabe wird zu den Fotos ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während des ordentlichen Asylverfahrens noch nicht in deren Besitz gewesen. Ferner sei er aus der Armee desertiert und bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus ethnischen Gründen gefährdet. 6.3.3. Zu diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer damit unterlässt, darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf das von ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Namentlich unterlässt er es, substantiiert darzutun, weshalb es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen sein soll, die Fotos bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen. Der blosse Hinweis, er sei bislang nicht in deren Besitz gewesen, erscheint als in jeder Hinsicht unbehelflich, sind die Aufnahmen doch von seinem eigenen Bein. Insoweit hat das BFM zu Recht festgestellt, den Fotos sei die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen, mithin seien sie als verspätet eingereicht im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu würdigen. Darüber hinaus wird mit den Fotografien auch nicht offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9). Weitergehend vermag der Beschwerdeführer auch aus dem blossen Hinweis auf die bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Desertion wiedererwägungsweise nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen bringt er lediglich appellatorische Kritik vor, welche unter dem Aspekt des Wiedererwägungsgesuchs nicht erheblich ist. Schliesslich liegt, entgegen der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Berichte vertretenen Ansicht, bezüglich der Oromo in Äthiopien keine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne des Wiedererwägungsrechts vor. Diesbezüglich gilt nochmals festzuhalten, dass die Oromo im Vielvölkerstaat Äthiopien ungefähr 40 % der Bevölkerung ausmachen. Demnach kann die alleinige Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nicht als Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung oder eines realen Risikos von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herangezogen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Berichte vom 20. November 2006 und vom 16. April 2007
E6206/2007 nichts zu ändern. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3.4. Das BFM hat somit in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 zu Recht geschlossen, die Begehren in der Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2007 seien von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG. Demnach war die Vorinstanz unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer bedürftig sei, berechtigt, von ihm einen Gebührenvorschuss einzufordern. 6.4. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Gebührenvorschuss innert der ihm bis zum 9. August 2007 gesetzten Frist nicht geleistet hat. 6.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zur Erhebung eines Gebührenvorschuss berechtigt war und der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2007 nicht eingetreten. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E6206/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den B._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Barbara Balmelli Versand: