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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2023 E-6203/2023

24. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,564 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6203/2023

Urteil v o m 2 4 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 / N (…).

E-6203/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. September 2022 verliess, am Folgetag nach Serbien gelangte und am 28. November 2022 über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-10, Ziffern 5.01-5.05, Akte 17, Antwort 48), dass am 9. Dezember 2022 die Personalienaufnahme (PA; Akte 10) stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2022 (Akte 17) im Wesentlichen vortrug, er sei in B._______ (Burundi) geboren, habe bis 2022 bei seinen Eltern und Geschwistern dort gelebt und sei danach ein Jahr lang bei einem Onkel und dessen Familie in C._______ (Burundi) wohnhaft gewesen; er habe bis 2018 zehn Jahre lang die Schule besucht, anschliessend «(…)» gelernt, aber im Heimatstaat nie gearbeitet; seine Eltern und Onkel hätten seinen Lebensunterhalt und die Reise nach Europa finanziert, dass er weiter vortrug, er habe Probleme in Burundi bekommen, nachdem sein Vater seine damalige Ehefrau verlassen und die Mutter des Beschwerdeführers geheiratet habe; diese erste Ehefrau sei einflussreich gewesen, habe um das Erbrecht am Wohnhaus der Familie gestritten und seinen Vater bei den Behörden angezeigt, worauf dieser im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden sei; zudem sei behauptet worden, dass sein Vater gegen die dritte Wiederwahl des Präsidenten Pierre Nkurunziza gewesen sei; die Familie habe im Januar 2022 die Nachricht erhalten, dass das Gefängnis im Dezember 2021 Feuer gefangen habe; seine Mutter habe den Vater besuchen wollen, sei dann als «anderer Mensch» und sehr traurig zurückgekehrt und habe ihn – den Beschwerdeführer – nach dem Erhalt von mehreren telefonischen Drohungen im Zusammenhang mit dem Wohnhaus angehalten, zum Onkel nach C._______ zu gehen; seine Mutter habe zudem am 30. Juni 2022 einen Anruf erhalten, sei weggegangen und seither nicht mehr zurückgekehrt; die Familie habe die Mutter überall (in Spitälern und bei den Polizeibehörden) gesucht, dann aber erfahren, dass sie entführt worden sei; nach diesem Vorfall habe sein Onkel Ausreisepapiere für ihn besorgt, worauf er Burundi in Richtung Serbien verlassen habe,

E-6203/2023 dass das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheides vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis brachte und dieser mit Stellungnahme seiner damaligen Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2023 darlegte, weshalb er mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 festhielt, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer sei beendet, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2023 (Postaufgabe) gegen den SEM-Entscheid vom 11. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben; ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-6203/2023 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründet, die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe seien vage, äusserst knapp, stereotyp und ohne persönliche Details ausgefallen; er habe insbesondere keine spezifischen Angaben zum Drohanruf und zum Verschwinden seiner Mutter machen können; zudem habe er die Drohungen, die seine Mutter erhalten haben solle, nicht während seines freien Berichts, sondern erst im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht; die entsprechenden Angaben seien auch nur vage und unsubstanziiert ausgefallen; schliesslich würden die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer in Burundi erlebt haben wolle – die Absicht der Ex-Ehefrau seines Vaters, das Haus der Familie zu erben – auf wirtschaftlichen Gründen und nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen, weshalb diesen Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen sei,

E-6203/2023 dass in der Stellungahme der damaligen Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2023 keine Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden seien, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten, dass der Wegweisungsvollzug nach Burundi als zulässig, zumutbar und möglich einzuschätzen sei, nachdem weder die dort herrschende politische Situation noch persönliche Gründe gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, dass in der Rechtsmitteleingabe vorgetragen wird, der Beschwerdeführer habe zur Verhaftung seines Vaters im Dezember 2015 nicht sehr detailreich berichten können, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Schule aufgehalten und erst nachträglich durch die Mutter von dieser Festnahme erfahren habe; er sei sich zudem nicht bewusst gewesen, dass er hierzu weitergehende Ausführungen hätte machen sollen; er habe sich während der Anhörung im Rahmen seines freien Berichtes auf die Hintergründe seiner damaligen Situation konzentriert und erst bei den Ergänzungsfragen die Drohungen gegenüber seiner Mutter erwähnt; seine Vorbringen seien nicht unsubstanziiert, nachgeschoben und unglaubhaft, sondern vielmehr widerspruchsfrei, ausführlich und plausibel ausgefallen; zudem seien bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die kulturellen Unterschiede zwischen Burundi und der Schweiz mitzuberücksichtigen; in Burundi gelte ein allgegenwärtiges Misstrauen gegenüber hierarchischen Institutionen; die Absicht der Ex-Ehefrau seines Vaters habe eine politische Bedrohungslage zur Folge gehabt, weshalb die Asylrelevanz zu bejahen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben worden ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, vollständig aufgenommen (vgl. Ziffer I/2), in seinem Asylentscheid berücksichtigt und mit der gebotenen Begründungsdichte gewürdigt hat (vgl. Ziffer II, Seite 3 bis 6), dass sich die Rüge des unvollständig erhobenen Sachverhalts deshalb als unberechtigt erweist und nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist,

E-6203/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht die vorinstanzliche Einschätzung teilt und zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Aktenlage tatsächlich nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus einem asylrelevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – jemals Nachteile erlitten oder aus einem dieser Gründe ernsthaft für die Zukunft Verfolgung zu gewärtigen hätte, dass das SEM in der Verfügung zutreffend ausführt, dass den Problemen mit der Ex-Ehefrau seines Vaters (Streit um die Erbschaft am Haus der Familie) respektive seine Probleme mit unbekannten Personen (Erhalt von telefonischen Drohungen, die von der Ex-Ehefrau des Vaters veranlasst worden seien) kein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liege, dass auch der Umstand, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in Burundi nicht politisch engagiert habe, die Schlussfolgerung der fehlenden Asylrelevanz der vorgetragenen Schwierigkeiten bestärkt, nachdem keinerlei Hinweise auf eine politisch oder religiös motivierte Verfolgung vorliegen, dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer äusserst vage und unsubstanziierte Angaben zu den vorgetragenen Schwierigkeiten zu Protokoll gegeben hat, indem er anführte, von den Hintergründen der Verhaftung seines Vaters «einfach gehört» zu haben, ohne aber angeben zu können, von wem der Vater verhaftet worden sei, dass er auch nie persönlichen Kontakt zur Ex-Ehefrau seines Vaters und deren Brüdern gehabt haben will und seine Angaben auf blossem Hörensagen beruhen (vgl. Akte 17, Antworten 63 ff.), dass er auch keine substanziierten Angaben zur angeblichen Entführung seiner Mutter (vgl. Akte 17, Antworten 84 ff.) oder zur Frage, von welchen Personen er respektive seine Familie bedroht worden sei (vgl. Akte 17, Antwort 99), machen konnte, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit angab, er habe sich bei der Suche nach seiner Mutter bei mehreren Polizeistationen gemeldet (vgl. Akte 17, Antworten 92-96), weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er sich nicht auch gegen die erhaltenen Drohungen seitens der Ex-

E-6203/2023 Ehefrau seines Vaters und deren Gefolgschaft bei den Polizeibehörden zur Wehr gesetzt hat, dass aus den Akten keine Hinweise dafür hervorgehen, dass sich die burundischen Behörden aus einem asylbeachtlichen Motiv geweigert hätten, eine entsprechende Anzeige entgegenzunehmen oder entsprechende Ermittlungen einzuleiten, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ernsthaften und konkreten Verfolgungssituation vorgetragen worden sind, dass auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf die kulturellen Unterschiede zwischen Burundi und der Schweiz keine stichhaltigen Hinweise auf das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu liefern vermag, dass es sich bei der Ausführung, der Beschwerdeführer habe sich bei der Wiedergabe seiner Asylgründe zunächst auf die Hintergründe seiner damaligen Situation konzentriert und die Drohungen erst auf Ergänzungsfragen hin vorgetragen, um einen unbehelflichen, nicht stichhaltigen Erklärungsversuch für das Nachschieben von Vorbringen handelt, dass diesen Erwägungen zufolge das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),

E-6203/2023 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen (…)-jährigen Mann handelt, welcher über eine zehnjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung im betriebswirtschaftlichen Bereich (vgl. Akte 17, Antworten 18 und 25) verfügt, dass mehrere Familienangehörige (Geschwister, Onkel und dessen Kinder) in Burundi leben (vgl. Akte 17, Antwort 32), so dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat auch nach wie vor über persönliche Anknüpfungspunkte verfügt, auch wenn er gleichzeitig angibt, nicht zu wissen, wo sich seine Eltern zurzeit aufhalten (vgl. Akte 17, Antwort 35), dass es dem Beschwerdeführer zudem unbenommen bleibt, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes aufzuhalten, sollte er eine Rückkehr an den bisherigen Wohnort seiner Familie aus persönlichen Gründen nicht in Betracht ziehen, dass in der Beschwerde auch keine Argumente angeführt werden, die darauf schliessen liessen, dass ein Wegweisungshindernis vorliegen würde, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine

E-6203/2023 Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6203/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

Versand:

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