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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2012 E-6203/2011

10. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,513 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6203/2011

Urteil v o m 1 0 . M a i 2012 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (…).

E-6203/2011 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 27. Dezember 2009. Er gelangte von Colombo aus auf dem Luftweg über Abu Dhabi nach Mailand und reiste am 29. Dezember 2009 mit einem Personenwagen weiter in die Schweiz, wo er am 30. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der Befragung zur Person vom 8. Januar 2010 und der vertieften Anhörung vom 14. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bis Anfang 2006 in B._______ gelebt, wo er ein eigenes Dreiradtaxi gehabt habe, mit dem er zeitweise Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe transportieren müssen. Zudem sei er gezwungen worden, ein eintägiges Training bei den LTTE zu absolvieren. Deswegen habe er Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee und der EPDP (Eelam People's Democratic Party) gehabt. Im Januar 2006 hätten ihm Mitglieder der EPDP seine ID-Karte abgenommen, woraufhin er seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer weitgehend eingestellt habe. Im Juli 2006 hätten unbekannte Personen bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt. Aus Angst vor dem weiteren Aufenthalt im Distrikt Jaffna sei er im (…) mit seiner Frau ins Vanni-Gebiet zu seinem Onkel geflohen. Nach dem Wiederausbruch des Krieges habe er sich ab (…) in einem Flüchtlingslager der sri-lankischen Armee in C._______ (Distrikt Vavuniya) aufgehalten, wo unbekannte Personen Geld von ihm verlangt hätten. Ende (…) sei er schliesslich mit seiner Frau und dem (…) Sohn gegen Bestechung geflohen. Da eine illegale Ausreise für seine Frau und das Kind zu gefährlich gewesen wäre, habe er diese zurück nach Jaffna geschickt. Er selber habe mit Hilfe eines Schleppers Ende Dezember 2009 aus Angst vor Repressionen der sri-lankischen Armee und der EPDP das Land verlassen. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM im Wesentlichen damit, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht geglaubt werden könne und er keine konkreten Begebenheiten habe glaubhaft machen können, die auf eine drohende asylrelevante Verfolgung schliessen liessen. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als unzumut-

E-6203/2011 bar, da der Beschwerdeführer aus dem Norden Sri Lankas stamme, keine Hinweise auf ein soziales Beziehungsnetz im Süden des Landes bestehen würden und eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich nicht zumutbar sei. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation im Land per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 31. März 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. September 2011 fristgerecht Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, die sri-lankischen Sicherheitskräfte würden ihn als Person mit Verbindungen zu den LTTE betrachten. Er habe bis 2006 als Fahrer eines Dreiradtaxis gearbeitet und auch Mitglieder der LTTE transportiert, weshalb er mit den staatlichen Sicherheitskräften und der EPDP Probleme gehabt habe. Deshalb sei er ins Vanni- Gebiet geflohen und habe dort die letzte Phase des Bürgerkrieges zugebracht. Dies sowie der Umstand, dass auch seine Brüder ins Ausland geflohen seien, bestärke die Sicherheitskräfte in ihrer Einschätzung, dass er Verbindungen zur LTTE habe. Die Armee und die mit ihr verbundenen paramilitärischen Organisationen seien in B._______ nach wie vor stark präsent. Da seine übrigen Verwandten allesamt in der Nordprovinz wohnhaft seien, verfüge er über schlechte Aussichten auf eine Reintegration in einer anderen Region. Eine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich für ihn somit als unzumutbar und rechtlich unzulässig. Infolgedessen werde um Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ersucht. C. Das BFM hob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 – eröffnet am 15. Oktober 2011 – auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung führte es insbe-

E-6203/2011 sondere aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 14. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu belassen, eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er begründete seine Beschwerde insbesondere damit, dass er der Risikogruppe der "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" angehöre und deshalb weiterhin gefährdet sei, was gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK], SR 0.105) eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausschliesse. Auf die ausführliche Begründung wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 25. November 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Colombo vom (…), mit der Überschrift "To whom it may concern", als Beweismittel nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welchen der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 fristgerecht leistete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz

E-6203/2011 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem der Asylentscheid vom 31. März 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann auf das Begehren des Beschwerdeführers nach einer nochmaligen Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht eingegangen werden. 4. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist. 5. 5.1. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E-6203/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 31. März 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 5.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-6203/2011 EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Im unter BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hielt dieses unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. a.a.O. E. 10.4.2). Das BFM führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, die durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 30. September 2011 vorgebrachte Gefährdung in seinem Heimatland basiere auf Ereignissen, welche vor seiner Ausreise (Ende 2009) vorgefallen seien. Diese Vorbringen seien indes mit der Verfügung des BFM vom 31. März 2010 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Feststellung der Vorinstanz, es sei ausserdem rechtskräftig festgestellt worden, dass eine Rückkehr in sein Heimatland zulässig sei, ist hingegen unzutreffend. Die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor, er gehöre der Risikogruppe "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE" an. Dies ergebe sich bereits aus seiner Flucht ins Vanni-Gebiet im Jahre 2006. Hinzu komme, dass seine (…) Brüder Mitglieder der LTTE gewesen seien, so dass davon auszugehen sei, dass die heimatlichen Sicherheitsbehörden daraus ohne weiteres auch auf eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den oder zumindest eine starke Verbindung zu den LTTE schliessen würden. (…) seiner Brüder seien aufgrund ihrer LTTE- Vergangenheit in D._______ als Flüchtlinge anerkannt worden und würden mittlerweile die (…) Staatsangehörigkeit besitzen: Das Asylgesuch seines (…) Bruders sei in E._______ hängig. Da seine Geschwister ausgerechnet in Staaten geflohen seien, die als wichtigste Finanzierungsländer der LTTE gegolten hätten, sei anzunehmen, dass die Behörden den Beschwerdeführer ebenfalls als LTTE-Geldgeber verdächtigen würden. Aufgrund dieses familiären Kontextes sei er als besonders gefährdet zu betrachten. Ausserdem habe er auch in der Schweiz die Interessen der tamilischen Minderheit vertreten, indem er unter anderem am (…) an einer Demonstration vor dem Sitz der UNO (United Nations Organisation) teilgenommen habe und sich auch heute noch für eine weitgehende Autonomie der Tamilen einsetze. Mit dieser politischen Einstellung werde er

E-6203/2011 zwangsläufig kurz- bis mittelfristig Probleme mit den singhalesischen Machthabern bekommen. Schliesslich habe die tamilische Gemeinschaft in der Schweiz die LTTE mit Geldmitteln in erheblichem Ausmass unterstützt. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl ersucht habe, bestehe für ihn bei einer zwangsweisen Rückführung die konkrete Gefahr, bereits am Flughafen von den heimatlichen Sicherheitskräften abgefangen und Nachteilen – insbesondere einer Haftstrafe – ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer erfülle klarerweise weiterhin das Profil einer "Person unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE", weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass es sich bei seinen Einwänden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs um Asylvorbringen handelt, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind. Er führt nicht aus, inwiefern er konkret durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung bedroht wäre, sondern bezieht sich alleine auf eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe "Personen unter dem Verdacht der Verbindung mit den LTTE". Eine solche Zugehörigkeit vermochte der Beschwerdeführer im vorangehenden Asylverfahren jedoch nicht glaubhaft zu machen. Einwände gegen diese Einschätzung hätte er in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid anführen müssen. Aus seinen unbelegten Vorbringen auf Beschwerdeebene, insbesondere dem marginalen Kontakt zu den LTTE, der angeblichen Flucht seiner Geschwister in ehemalige Finanzierungsländer der LTTE und der einmaligen – unbewiesenen – Teilnahme an einer Demonstration, kann jedenfalls bei einer Rückkehr keine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK abgeleitet werden. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben eines sri-lankischen Anwalts vom (…) taugt ebenfalls nicht als glaubhafter Hinweis auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung, zumal in diesem im Wesentlichen ein neuer Sachverhalt vorgebracht und ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe für die LTTE arbeiten müssen und sei bei der Armee registriert. Daraus lässt sich indes keine konkrete Gefährdung ableiten. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass sich eine solche aus den weiteren angekündigten – bis dato aber nicht eingereichten – Beweismitteln (Unterlagen zu den Asylverfahren seiner Geschwister und Fotografien einer Demonstration vom (…) für die Autonomie der Tamilen vor dem Sitz der UNO in Genf, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe) ergeben könnte.

E-6203/2011 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im bereits erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008 Nr. 2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.3.1. In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe. Er verfüge dort mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und dem Sohn sowie Tanten, Onkeln und Cousinen, väterlicher- wie mütterlicherseits, über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen werde. Der Beschwerdeführer sei ausserdem ein gesunder (…)-jähriger Mann, der erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist sei; er habe somit den grössten Teil seines Lebens im Heimatland zugebracht und sei mit dessen Gepflogenheiten bestens vertraut. Es sei anzunehmen, dass ihm die Reintegration in seinem Heimatstaat gelingen werde, zumal er

E-6203/2011 über eine Schulbildung und Berufserfahrung verfüge und auch im Ausland habe Berufserfahrung sammeln können. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise in die Schweiz aufzubringen, so dass angenommen werden könne, dass er in seinem Heimatland auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen könne. 5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe, in die Gegend von B._______ (Jaffna) sei eine Rückkehr grundsätzlich möglich, sofern die sozialen Verhältnisse gegeben seien. Aus seiner Verwandtschaft würden in Sri Lanka jedoch nur noch seine Eltern in B._______ sowie seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Kind bei ihrer Schwester in F._______ leben. Alle seien bedürftig und würden weder über die Mittel noch über die Möglichkeit verfügen, ihn bei sich aufzunehmen. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer ausführlich aus, wie die derzeitige Lage in Sri Lanka aus seiner Sicht einzuschätzen sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 5-7). 5.3.3. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwendungen beschränken sich weitgehend auf eine von der neuen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Einschätzung der derzeitigen Sicherheits- und politischen Situation in Sri Lanka. Auf diese ist nicht näher einzugehen, zumal die durch den Beschwerdeführer zitierten Berichte allesamt vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht publiziert wurden. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 8. Januar 2010 noch angegeben hatte, neben seinen Eltern und seiner Frau mit dem gemeinsamen Kind würden (…) Onkel und (…) Tanten mütterlicherseits und (…) Onkel und (…) Tanten väterlicherseits im Distrikt Jaffna leben (vgl. vorinstanzliche Akten A1/15 S. 6). Allerdings ist bereits aufgrund der Verwurzelung seiner Eltern in B._______ und seiner Frau sowie seines Kindes im nur wenige Kilometer entfernten F._______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zu schliessen. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besuchte gemäss eigenen Angaben in B._______ die Schule bis zur 10. Klasse und schloss das O-Level ab (vgl. A7/9 S. 7). In den letzten Jahren vor der Ausreise arbeitete er als Fahrer eines Dreiradtaxis und auf den Feldern seines Onkels (vgl. A1/15 S. 5). In der Schweiz ist der Be-

E-6203/2011 schwerdeführer in der Gastronomie tätig, wo er weitere Berufserfahrungen sammeln kann beziehungsweise konnte. Aufgrund der Umstände sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet werden kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 31. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von CHF 600.— dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 13. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6203/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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