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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2010 E-6199/2006

10. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,307 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Volltext

Abtei lung V E-6199/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6199/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Batticaloa), reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2006 bei der Schweizer Botschaft in Colombo – dort eingegangen am 7. Juni 2006 – ein Asylgesuch ein und ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, er sei Reporter für zwei in Batticaloa erscheinende tamilische Zeitungen (...). Daneben sei er persönlicher Sekretär von C._______, welcher Parlamentsmitglied für den Distrikt Batticaloa sei. Wiederholt habe er von unbekannten Personen telefonisch und auf andere Weise Drohungen erhalten, in welchen er mit dem Tode bedroht und verschiedenster Dinge beschuldigt worden sei. Er sei aufgefordert worden, von seiner Reportertätigkeit und seinen politischen Aktivitäten abzusehen. Am 16. Mai 2006 sei er auf dem Weg von (...) von unbekannten Personen angehalten und aus dem Wagen gezerrt worden. Die Unbekannten hätten ihn sodann erschiessen wollen, seien aber durch Schreie von Passanten verjagt worden und seien weggerannt. Am 26. Mai 2006, um 20.30 Uhr, habe er sich im Haus von C._______ aufgehalten, als unbekannte Personen über die Mauer gesprungen seien und versucht hätten, ihn – den Beschwerdeführer – zu erschiessen. Er sei indessen weggerannt und habe die Polizei in B._______ informiert. Diese habe in der Folge unter anderem zerbrochene Flaschen gefunden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er für seine alte, kranke und verwitwete Mutter sowie für zwei seiner Schwestern (inkl. deren Kindern), deren Ehemänner von Unbekannten erschossen worden seien, verantwortlich sei. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich, weiter in Sri Lanka zu leben. B. Die Schweizer Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006 den Eingang seines Gesuchs und forderte ihn auf, seine Vorbringen detailliert zu schildern und mittels Beweismitteln zu belegen, sofern er an seinem Gesuch festhalten wolle. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 Kopien E-6199/2006 folgender Dokumente ein: (...). Zudem brachte er das Original eines Unterstützungsschreibens von C._______ vom 5. Juli 2006 bei. D. Am 5. September 2006 führte die Schweizer Vertretung in Colombo ein Interview mit dem Beschwerdeführer durch. Anlässlich dieser Anhörung machte er unter anderem ergänzend eine Unterstützungstätigkeit für das Parlamentsmitglied D._______ seit 1996 geltend. Diese habe er indessen nach dem Erhalt von Drohungen durch die Eelam People's Democratic Party im Jahre 2000 eingestellt und sei nach E._______ umgezogen. Weiter führte er aus, dass es sich bei den Personen, die ihn am 16. Mai 2006 hätten erschiessen wollen, um Mitglieder der EPDP gehandelt habe. Nach dem Vorfall vom 26. Mai 2006 habe er das Haus nicht verlassen und habe die Polizei telefonisch informiert. Am 15. Juli 2006 habe er einen Drohbrief und am 2. sowie am 6. August 2006 telefonische Drohungen von Unbekannten erhalten. Als weitere Beweismittel reichte er Niederschriften von zwei Telefonanrufen und eines Drohbriefs sowie einen Auszug aus dem "Information Book" der Polizeistation (...) (Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers) vom 17. August 2006, ausgestellt am 31. August 2006, mit englischer Übersetzung zu den Akten. Gemäss dieser Anzeige sei der Beschwerdeführer am 16. August 2006 in seiner Abwesenheit von vier bewaffneten Personen gesucht worden. Diese hätten ihn erschiessen wollen. E. Die Schweizer Vertretung übermittelte das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 5. September 2006 zuständigkeitshalber an das BFM. F. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der srilankischen Post am 6. November 2006 und gemäss der vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft unterzeichneten Empfangsbestätigung am 14. November 2006 eröffnet. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. November 2006 E-6199/2006 bei der Schweizer Vertretung Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der gestellten Begehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 23. November 2006 überwies die Botschaft die Beschwerdeeingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). I. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 13. März 2007 erneut an die Botschaft und führte unter anderem aus, dass er am 21. Februar 2007 einem Entführungsversuch entkommen sei. Diesen habe er bei der Polizeistation (...) zur Anzeige gebracht. Weiter verwies er auf einen Bombenanschlag auf das Haus von C._______ vom 21. Juli 2006 sowie darauf, dass ein für Jaffna zuständiger Reporter der Zeitung Thinakural entführt und nicht wieder freigelassen worden sei. Als weitere Beweismittel legte er seiner Eingabe eine Übersetzung seiner Anzeige bei der Polizeistation (...), ein Bestätigungsschreiben von C._______ sowie ein Schreiben des Rechtsanwalts F._______ vom 9. März 2007 bei. J. In einem Schreiben vom 12. Januar 2009 verwies der Beschwerdeführer vorab auf seine bisherigen Eingaben und führte unter anderem aus, dass er unter dem Schutz und im Haus von C._______ lebe. Am 14. November 2008 sei C._______ für eine Untersuchung mitgenommen worden und habe sich danach ins Ausland begeben. Am 16. Dezember 2008 hätten Personen in einem weissen Van im Quartier Erkundigungen eingezogen, hätten sich zwei Tage später telefonisch nach C._______ erkundigt und dabei den Namen des Beschwerdeführers erwähnt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie alle umgebracht würden. E-6199/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch verzichtet, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-6199/2006 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asyl- E-6199/2006 suchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am 5. September 2006 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten aufgrund widersprüchlicher und unstimmiger Angaben bezüglich zentraler Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So mache der Beschwerdeführer zu bestimmten Ereignissen (Tötungsversuch vom 16. Mai 2006 und Überfall aufs Haus von C._______ vom 26. Mai 2006) andere Datumsangaben als das Bestätigungsschreiben der Nonviolent Peaceforce, gemäss welchem sich die Ereignisse im März 2006 zugetragen haben sollen. Letzteres erwähne zudem einen Vorfall vom 30. März 2006, der vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht worden sei. Widersprüchlich seien sodann die Aussagen zu den Urhebern des Überfalls E-6199/2006 vom 16. März (beziehungsweise Mai) 2006 sowie der Beschreibung des zweiten Überfalls. Der als Beweismittel eingereichte Polizeirapport erwähne zudem in Bezug auf den zweiten Überfall lediglich telefonische Drohungen, nicht indessen einen konkreten Angriff. Bei der Anhörung durch die Schweizer Botschaft in Colombo habe der Beschwerdeführer sodann verschiedene Ereignisse trotz konkreter Fragestellung nicht erwähnt. Weiter habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen angeblich am 15. Juli 2006 erhaltenen Drohbrief einzureichen, oder zu erklären, weshalb es ihm nicht möglich sei, diesen einzureichen. Unklar seien schliesslich auch seine Angaben in Bezug auf den Beginn der geltend gemachten telefonischen Bedrohungen. Aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen habe der Beschwerdeführer keine für die Erteilung der Einreisebewilligung relevante Vorbringen glaubhaft machen können. Eine konkrete und gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung sei aus den Akten nicht erkennbar. Es erübrige sich daher, auf eine allfällige asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sowie auf eine mögliche innerstaatliche Aufenthaltsalternative näher einzugehen. 4.2 In der Begründung seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer den ihm in Bezug auf das Datum des ersten Überfalls vorgehalten Widerspruch (März beziehungsweise Mai 2006) dadurch, dass sich der Überfall im März ereignet habe, die Anzeige bei der Polizei dagegen im Mai eingereicht worden sei. Weiter machte der Beschwerdeführer Angaben zur Sicherheitslage junger Tamilen. Viele junge Tamilen würden durch Unbekannte in weissen Vans entführt und getötet. Es sei bekannt, dass dabei die Karuna-Gruppe, die EPDP und die Geheimdienstkräfte bei der Verfolgung von der Tamil United Liberation Front (TULF) nahe stehenden Personen zusammenarbeiten würden, da davon ausgegangen werde, dass diese die LTTE unterstützten. In Colombo seien ungefähr 60 Tamilen festgenommen worden. Einige seien nach Lösegeldzahlungen frei gekommen, andere seien umgebracht worden. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf einen Bombenanschlag, welcher am 21. Juli 2006 auf das Haus von C._______ verübt worden sei. Der Beschwerdeführer und C._______ seien dem Tod nur entkommen, weil sie ausser Haus gewesen seien. In der Eingabe vom 13. März 2007 wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 einem Entführungsversuch entkommen sei. Diesen habe er bei der Polizeistation (...) zur Anzeige gebracht. Weiter wurde unter anderem darauf verwiesen, dass E-6199/2006 ein für Jaffna zuständiger Reporter der Zeitung Thinakural entführt und nicht wieder freigelassen worden sei. In seiner Eingabe vom 12. Januar 2009 verwies der Beschwerdeführer vorab auf seine bisherigen Eingaben und führte unter anderem aus, dass er unter dem Schutz und im Haus von C._______ lebe. Dieser sei am 14. November 2008 für eine Untersuchung mitgenommen worden und danach ins Ausland gereist. Am 16. Dezember 2008 hätten Personen in einem weissen Van im Quartier Erkundigungen eingezogen und sich zwei Tage später unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers nach C._______ erkundigt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass sie alle getötet würden. Aufgrund der Drohungen und aus Angst sei er seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr in seinem Haus im Distrikt E._______ gewesen, und in Colombo könne er sich nicht mehr frei bewegen. Er sei mental und physisch müde geworden. Täglich würden in Sri Lanka Medienleute umgebracht und auch Medienunternehmen angegriffen. In der Abwesenheit von C._______ befürchte er, dass ihm etwas widerfahren könne. Aus diesem Grund sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, bis sich die Verhältnisse in Sri Lanka verbessert hätten. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat und schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise denjenigen an die Voraussetzungen zur Gewährung einer Einreisebewilligung nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssi ger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Datum und die Urheber des Überfalls auf das Haus von C._______ vom 16. März (beziehungsweise Mai) 2006 und sein Verhalten nach dem Vorfall widersprochen. Seine Aussagen decken sich nicht mit den Angaben im dazu als Beweismittel eingereichten Polizeirapport vom 29. Mai 2006, erwähnt doch dieser beispielsweise weder einen konkreten Angriff auf den Beschwerdeführer noch die Abgabe eines oder mehrerer Schüsse. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass im eingereichten Beweismittel der "Nonviolent Peaceforce" vom 4. Juli 2006 ein – offensichtlich E-6199/2006 nicht unerhebliches – Ereignis (der Beschwerdeführer sei am 30. März 2006 zu Hause von einer unbekannten bewaffneten Person gesucht worden) vom Beschwerdeführer selber nicht geltend gemacht wurde. Ebenfalls schwer verständlich ist, dass der Beschwerdeführer den Bombenabgriff vom 21. Juli 2006 auf das Haus von C._______ anlässlich der bei der Botschaft durchgeführten Anhörung am 5. September 2006 nicht erwähnt, sondern diesen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerde ausführt, er habe diesen Bombenangriff zusammen mit C._______ nur deshalb überlebt, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen seien, ist festzuhalten, dass öffentlich zugänglichen Quellen entnommen werden kann, dass sich – zumindest – C._______ und mehrere seiner Verwandten zum Zeitpunkt des Anschlags im Haus befunden haben sollen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erübrigt es sich, weiter auf Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So verzichtet der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, zu den ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten konkret Stellung zu nehmen. Sein einziges auf Beschwerdeebene gemachtes Vorbringen, wonach sich der Widerspruch in Bezug auf die Datierung des Vorfalls vom März beziehungsweise Mai 2006 dadurch erkläre, dass sich der Vorfall im März ereignet habe, die Anzeige dagegen im Mai 2006 eingereicht worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der Anhörung vom 5. September 2006 – nach entsprechendem Vorhalt – mit Mai 2006 datiert hat, so dass die auf Beschwerdeebene abgegebene Erklärung im Widerspruch zu seiner früheren Aussage steht. Aufgrund der verschiedenen von der Vorinstanz festgehaltenen und auf Beschwerdeebene unwidersprochen gebliebenen Ungereimtheiten sind die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - Schreiben von C._______. vom 13. März 2007, Übersetzung einer Polizeianzeige vom 21. Februar 2007 und Schreiben von Rechtsanwalt E-6199/2006 F._______ vom 9. März 2007 - nicht geeignet, zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen. Zu ersterem kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass in diesem Bedrohungen des Beschwerdeführers durch die "Srilanka Forces" geltend gemacht werden, was indessen vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. September 2006 ausdrücklich verneint worden ist. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann in seiner Eingabe vom 13. März 2007 auf einen versuchten Überfall vom 21. Februar 2007 durch unbekannte Personen auf Motorrädern beruft und dazu eine Übersetzung seiner Anzeige bei der Polizei in (...) einreicht, ist festzuhalten, dass sich aus diesem Vorkommnis, welches lediglich mit der Übersetzung einer Anzeige belegt wird, keine konkreten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben. Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt F._______, das keine substanziierten Angaben zur angeblichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers enthält, sondern vielmehr Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka beinhaltet, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatland nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigert und die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-6199/2006 Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6199/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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