Abtei lung V E-6184/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, geboren (...), Iran, alias B._______, geboren (...), Iran, alias C._______, geboren (...), Finnland, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6184/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2002 und die Türkei letztmals im April 2008. Anschliessend hielt er sich zirka zwanzig Tage lang in Griechenland auf und gelangte dann auf dem Luftweg nach Rom. Am 20. Juni 2008 versuchte er mit dem Zug in die Schweiz einzureisen, doch wurde ihm wegen Verdachts auf missbräuchliche Verwendung seines finnischen Passes und nicht belegter Identität die Einreise verweigert. Drei Tage später gelangte er unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 24. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde er vom BFM aufgefordert, seine Identität innert 48 Stunden zu belegen. Am 2. Juli 2008 wurde er in F._______ summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 28. Juli und 7. August 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn am 11. August 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er stamme aus G._______. Er gehöre zum Volk der H._______ und sei gegen die rassistische Politik der iranischen Regierung. Die H._______ hätten im Iran keine Rechte und seien benachteiligt. Er habe deshalb in einer geheimen Gruppe Proteste durchgeführt und die Bevölkerung mittels Parolen und Papieren informiert. Da er beruflich (...) im Ausland gewesen sei, habe die iranische Regierung Verdacht gegen ihn geschöpft. (...) 2002 sei er in I._______ vom iranischen Geheimdienst festgenommen, verhört und gefoltert worden. Am (...) respektive nach (...) Haft sei er unter Auflagen freigekommen. Er habe sich täglich bei der Polizei melden und zur Verfügung halten müssen. Sein Dossier sei an ein Gericht weitergeleitet worden. Er sei beschattet und sein Telefon sei abgehört worden. Als die Behörden keinen Erfolg gehabt hätten, habe man ihn erneut festnehmen wollen. Auch sei er vor Gericht geladen worden. Er sei deshalb nach Aserbaidschan und später in die Türkei geflüchtet. Seither werde er (...) gesucht. In der Türkei habe man ihm nicht geholfen. Nach einem missglückten Versuch, in Griechenland Fuss zu fassen, sei er nach drei Monaten Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2003 von der Organisation „People's Mujaheddin Organisation Iran (PMOI)“, zu der er (...), via Bagdad in den Irak (Provinz ...) gebracht worden, wo er sich bis im Juni 2004 in (...) aufgehalten habe. Als er bemerkt habe, dass die E-6184/2008 PMOI mit der iranischen Regierung vergleichbar sei und ihn nicht nur politisch, sondern auch militärisch habe ausbilden wollen, sei er aus der Organisation ausgetreten. Dies habe dazu geführt, dass er von der PMOI verhaftet und noch stärker unter Druck gesetzt worden sei. Zudem habe man ihm damit gedroht, ihn der Saddam-Regierung zu übergeben. Als die Amerikaner im Irak einmarschiert seien, habe er bei diesen Schutz gesucht. Im Jahr (...) hätten ihm die Amerikaner eine Videoschaltung zum UNHCR in (...) ermöglicht, worauf er den Asylstatuts erhalten habe. Sie hätten ihm auch ein Laissez-passer der irakischen Regierung besorgt, er solle mit diesem versuchen, zu einer UNHCR-Vertretung zu gelangen. Im (...) 2007 sei er in die Türkei gelangt, wo er sich in Ankara beim UNHCR gemeldet habe. Er habe in der Türkei befürchtet, in den Iran zurückgeschoben zu werden, doch sei er in den Irak ausgeschafft worden. Man habe ihn aber nicht aufnehmen wollen mit der Begründung, er sei kein Iraker. Als vom UNHCR anerkannter Flüchtling hätte er auch nicht mehr in den Iran abgeschoben werden können. Er sei mit anderen anerkannten Flüchtlingen in (...) in ein Gefängnis gesteckt worden. Nach einer Intervention des UNHCR habe er den Irak, wo ihm seitens der Iraner und der PMOI Gefahr gedroht habe, wieder verlassen können. Er habe sich (...) anschliessend in (...) aufgehalten, aber weil er sich nicht sicher gefühlt habe, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten: ein Original Flüchtlings-Certificate des UNHCR in Genf, ein Original Flüchtlings-Certificate des UNHCR in Ankara, ein Schreiben der Mult-National-Force (US-Army) im Irak, eine Kopie des irakischen Laissez-passer mit türkischem Visum, eine Kopie der vorübergehenden Residence im Irak (...), eine Kopie eines Schreibens des UNHCR-Büros in (...) und eine Kopie eines Geburtsscheins aus dem Iran. B. Das BFM stellte am (...) an die zuständige italienische Behörden ein Gesuch um Rückübernahme, welchem diese am (...) zustimmten. C. Am 3. September 2008 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Aufenthalt in Italien und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährt. Am 10. September 2008 bezog der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei machte er geltend, er habe Ita- E-6184/2008 lien am 19. Juni 2008 ungefähr um 22 Uhr per Flugzeug erreicht und sich bis zur (ersten) Grenzkontrolle in Chiasso rund einen halben Tag im Land aufgehalten. Die italienischen Behörden hätten ihn aufgefordert, das Land innert fünf Tagen zu verlassen. Im Fall eines Wegweisungsvollzugs nach Italien drohe ihm eine Kettenabschiebung in den Iran. D. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. September 2008 - eröffnet am 22. September 2008 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Beschwerde vom 26. September 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Weiter wurde beantragt, das BFM sei anzuweisen, beim UNHCR Abklärungen betreffend die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. F. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2008 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. G. Mit Schreiben vom (...) teilte die zuständige italienische Behörde der Vorinstanz mit, dass die Rückübernahmezusicherung Italiens noch einen Monat gelte. E-6184/2008 H. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.5 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). In Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht eingeschränkt, da das BFM diese Frage bereits materiell geprüft hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6184/2008 2. 2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 2.2 Diese Bestimmung findet jedoch gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. 3. 3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten. Italien sei am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten - als sicherer Drittstaat bezeichnet worden und habe sich am (...) gestützt auf das anwendbare Rückübernahmeabkommen bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Dieser habe selber geltend gemacht, in Italien von den Behörden aufgefordert worden zu sein, innerhalb von fünf Tagen das Land zu verlassen. Weiter lebten weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Bezieh-ung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz. Ferner trete seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zutage. In den Aussagen des Beschwerdeführers würden mehrere Ungereimtheiten auftreten. So seien die Umstände nach der ersten Haft widersprüchlich dargelegt worden. Ferner sei in der Erstbefragung von einer Gerichtsverhandlung keine Rede gewesen. Darüber hinaus habe er erst später angegeben, zu Hause vom Geheimdienst gesucht worden zu sein. Schliesslich erscheine das geschilderte Vorgehen der iranischen Behörden realitätsfremd: Es mache keinen Sinn, einen Verdächtigen im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung freizulassen, die vier Tage später hätte stattfinden sollen. Auch stünden die knappen und inhaltlich dürftigen Aussagen zum Engagement des Beschwerdeführers für die H._______ im Kontrast zu seinem übrigen Redefluss. Zudem falle auf, dass die angebliche Gruppierung des Beschwerdeführers, welche nach seinen Angaben nichts bewirken, sondern lediglich die Bevölkerung informieren wollte, nicht besonders strukturiert gewesen E-6184/2008 sei und mit oppositionellen Gruppierungen keinen Kontakt gepflegt habe. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR vermöchte keine Änderung der Sachlage bewirken. Es bestünden überdies keine Hinweise darauf, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers vom 10. September 2008, wonach ihn in Italien eine Abschiebung via Griechenland ins Heimatland erwarte, überzeuge nicht, zumal er diesbezüglich seiner ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen sei und keine Nachteile durch die italienischen Behörden habe geltend machen können. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar; eine entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die oberflächliche Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung vermöge die durch die eingereichten Beweismittel nachgewiesene Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das UNHCR nicht umzustossen. Sie verkenne auch die summarische Natur der Erstbefragung; diese Anhörung habe bloss dreieinhalb Stunden gedauert. Auch sei der Beschwerdeführer damals vom Befrager ausdrücklich darauf hingewiesen worden, keine Details angeben zu müssen. Es liege somit auf der Hand, dass gewisse Dinge bei der Empfangsstelle weggelassen worden seien. Mithin sei es falsch, von Ungereimtheiten auszugehen, es handle sich einfach um zwei verschiedene Anhörungsprotokolle. Auch die Vorhalte der Realitätsfremde, Unschlüssigkeit und inhaltlichen Dürftigkeit träfen nicht zu. Weiter hätten die italienischen Behörden den Beschwerdeführer aufgefordert, das Land innert fünf Tagen zu verlassen, obwohl er ihnen die UNHCR-Bestätigung seiner Flüchtlingseigenschaft vorgelegt hätte. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Italien würde ihm eine Kettenabschiebung ins Heimatland drohen. Der Rechtsvertreter stellte ein Schreiben des UNHCR in Aussicht, das ebenfalls Aufschluss über den Grund der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geben könne. Ein Nichteintretensentscheid sei bei dieser Sachlage unzulässig. Mit Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2008 (Postaufgabe) wurde der in Aussicht gestellte Bericht des UNHCR vom 3. Oktober 2008 in Kopie nachgereicht. Er enthält die Gründe, die zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Mandatsflüchtling geführt haben. Dessen Angaben zur Mitgliedschaft und zum Ausscheiden aus der PMOI, zum E-6184/2008 Aufenthalt im (...) und zum Abschwören vom bewaffneten Widerstand habe das UNHCR als glaubhaft erachtet. Er verfüge aufgrund seines Profils über eine “wohlbegründete“ Furcht vor Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Überzeugung und Mitgliedschaft bei der Ex- PMOI. Weiter wurde angemerkt, der Beschwerdeführer habe in der PMOI nur eine sehr niedrige Position bekleidet und gegenüber dem UNHCR glaubwürdig angegeben, an keinen militärischen Operationen teilgenommen zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, dass eine freiwillige Rückkehr in den Iran nicht vorhersehbar sei, im Erstasylland Irak rechtliche und physische Schutzbedürfnisse weiterbestünden und keine lokalen Integrationsmöglichkeiten gegeben seien; die Türkei habe den Beschwerdeführer am (...) in den Iran abgeschoben. Das UNHCR habe die Mandatsflüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 29. Juli 2008 bestätigt. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt hat oder ob es stattdessen verpflichtet gewesen wäre, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen. 4.1 Es handelt sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen in Italien aufgehalten. Wann genau und wie lange er sich dort aufgehalten hat, ist für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht von Bedeutung. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Behörden des Drittstaates im Rahmen des Entscheids über ein Rückübernahmegesuch dafür interessieren, wann und wie lange eine Person sich auf ihrem Staatsgebiet aufgehalten hat, und je nachdem einer Rückübernahme zustimmen oder nicht. Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zugestimmt (vgl. A22, Schreiben vom ...). Somit kann der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren. Nach dem Gesagten ist Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. 4.2 Wie vorstehend (vgl. E. 3.2 ) ausgeführt, darf jedoch kein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt werden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie- E-6184/2008 hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG). Ein Abstellen auf die "nahe Bezugsperson" in der Schweiz erscheint indessen nur dann als sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Aufenthaltsstatus dieser Person von einer bestimmten Qualität ist, nicht jedoch dann, wenn sie jederzeit damit rechnen muss, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verlieren. Die Formulierung "leben" in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG muss daher dahingehend verstanden werden, dass darunter nicht bereits ein bloss vorübergehendes Aufenthaltsrecht der Bezugsperson in der Schweiz subsumiert werden kann. Den Vorakten und der Beschwerdeeingabe ist nicht zu entnehmen, dass eine derartige Bezugsperson des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würde. 4.3 Der Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AsylG ist gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG im Weiteren dann ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt. 4.3.1 Entgegen der seitens des Beschwerdeführers geäusserten Auffassung erachtet das BFM die eingereichten Beweismittel und die protokollierten Angaben als nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich erscheinen zu lassen. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung des BFM aus folgenden Gründen nicht an. Vorab ist festzustellen, dass sich das an das BFM gerichtete Schreiben des UNHCR vom 29. Juli 2008 (Bestätigung der Mandatsflüchtlingsanerkennung, vgl. Schreiben des UNHCR vom 3. Oktober 2008, S. 2, Absatz 5, in fine) weder in den Vorakten des BFM befindet noch im betreffenden Aktenverzeichnis vermerkt ist und auch nicht Eingang in den rechtserheblichen Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gefunden hat. Dieser Umstand könnte vorliegend bei Zutreffen der Angaben des UNHCR von einer unsorgfältigen Dossierführung zeugen. Mangels Einblick in dieses, dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugängliche Schreiben ist auch nicht bekannt, was das BFM vor dem Zeitpunkt des Versandes der angefochtenen Verfügung vom UNHCR erfahren hat. Das UNHCR bestätigte gegenüber dem BFM am 29. Juli 2008 und dem Rechtsvertreter am 3. Oktober 2008, dass es den Beschwerde- E-6184/2008 führer am 5. Mai 2006 als Mandatsflüchtling anerkannt hat. Darüber hinaus sind weitere Beweismittel (auch Anhörungsprotokolle) aktenkundig, die zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR als Mandatsflüchtling anerkannt worden ist. Das BFM bestritt in der Folge auch nie eine solche Anerkennung durch das UNHCR, führte aber in der angefochtenen Verfügung eine Zusammenstellung an “Ungereimtheiten“ und eigenen Einschätzungen auf (s. vorstehender Sachverhalt), die nahelegen sollen, dass an der offensichtlich zutage tretenden Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG des Beschwerdeführers zumindest erheblich zu zweifeln sei. Führt jedoch eine summarische Prüfung des Asylgesuchs im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, so ist auf sein Asylgesuch materiell einzutreten. Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG dagegen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und offensichtlich keine Wegweisungshindernisse bestehen, so ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Das im Gesetz verankerte und auf eine schnelle Erledigung angelegte Nichteintretensverfahren steht nur für klare Fälle, mithin auch nur bei einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft zur Verfügung, was zumindest aus der summarischen Begründung der Verfügung des BFM hätte hervorgehen müssen. Ausgeschlossen bleibt bei dieser Prämisse ein Nichteintretensverfahren immer dann, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist beziehungsweise eine Argumentation zusätzliche Abklärungen erforderlich machen würde oder ein ablehnender materieller Entscheid einer einlässlichen Begründung bedürfte. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine Anerkennung als Mandatsflüchtling per 5. Mai 2006 nachgewiesen und - bei summarischer Prüfung seines Asylgesuchs - nicht in dem für einen Nichteintretensentscheides erforderlichen Masse Anlass gegeben, an der Richtigkeit dieses Umstandes zu zweifeln. Es fehlt somit an klaren Fakten in den Asylangaben oder Indizien in den eingereichten Beweismitteln, die a priori für einen irrigen oder falschen Entscheid des UNHCR sprechen könnten. Vorliegend ist somit die Frage des Nichtbestehens der Flüchtlingseigenschaft nicht ohne (allenfalls weitere Abklärungen und) eine einlässliche Argumentation überzeugend E-6184/2008 zu beantworten. Demzufolge ist ein Nichteintretensverfahrens gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG unzulässig. 4.4 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung weiterer Kriterien verzichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Mithin ist die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. September 2008 aufzuheben. 5. 5.1 Wohl kann die Missachtung entsprechender Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation muss sich aber unter anderem an Art und Umfang der noch allfällig erforderlichen Abklärungsmassnahmen und an der hierfür notwendigen Begründungstiefe der Argumentation orientieren. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Sachvorbringen sowie der begründeten Furcht vor drohender Verfolgung zu erfüllen vermögen; es ist aber aktuell davon auszugehen, dass die Flüchtlingseigenschaft zutreffen könnte (vgl. dazu die Bestätigung und Begründung des UNHCR vom 3. Oktober 2008). Bei dieser Sachlage kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Tätigkeiten einer Vorinstanz zu verrichten oder die allenfalls für das Umstossen der vorstehenden Annahme erforderlichen aufwändigen Abklärungen und Verifizierungen selber vorzunehmen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Überprüfungsinstanz mit voller Kognition verloren ginge. 5.2 Da eine Heilung der erwähnten Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme der allenfalls erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, in der Angelegenheit neu - insbesondere im Rahmen einer materiellen Prüfung aller rechtserheblichen Vorbringen und Beweismittel - zu entscheiden. E-6184/2008 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird und darüber nicht zu befinden ist. 6.2 Der Beschwerdeführer ist vertreten und hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 VGKE). 6.2.1 Vom Rechtsvertreter liegt keine Honorarnote vor. Nachdem auch der letzten Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2008 keine Kostennote beilag, ist davon auszugehen, dass er auf die Einreichung einer solchen verzichtet. Die Vertretungskosten sind deshalb aufgrund der Akten zu schätzen und festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). 6.2.2 Für die Vertretungstätigkeit wird der Zeitaufwand auf fünf Stunden geschätzt, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.− und Auslagen von Fr. 50.− eine Parteientschädigung von total Fr. 1050.− (inkl. MWSt) ergibt. Das BFM ist zu deren Ausrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6184/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. September 2008 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, nach Vornahme der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen in der Angelegenheit neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, für die Aufwendungen der Rechtsvertretung eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1050.− (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab per Telefax - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ und Kopien sämtlicher Akten des Beschwerdedossiers (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, z.H. (...) - das Migrationsamt des Kantons (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 13