Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6176/2019
Urteil v o m 2 2 . Juni 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (…).
E-6176/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. März 2009 und gelangte über Äthiopien, Südsudan, Sudan und Libyen zunächst nach Italien, wo sie am 9. Juni 2016 um Asyl nachsuchte. Im Rahmen eines Relocation-Programms Italien-Schweiz wurde ihr die Einreisebewilligung für die Schweiz erteilt, wo sie am 7. Dezember 2016 für sich und ihr Kind um Asyl nachsuchte. Am 30. Dezember 2016 fand eine Befragung zu ihrer Person (BzP) statt. Am 13. November 2017 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______ (Zoba D._______, Sub-Zoba E._______) und sei dort mit ihren Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Ihre Familie lebe von der Landwirtschaft. Ihre Mutter sei Hausfrau und ihr Vater im Nationaldienst. (…) ihrer Geschwister würden im Sudan leben, die anderen würden im Heimatstaat teilweise Nationaldienst leisten. Im Jahr 2005 habe sie ihren Ehemann kirchlich geheiratet und gleichzeitig die Schule abgebrochen. Es sei eine arrangierte Ehe gewesen und sie habe danach bei ihren Schwiegereltern in F._______ (Zoba G._______, Sub-Zoba H._______) gewohnt und in deren Haushalt gearbeitet. Im Jahr 2006 sei ihr Mann krank geworden, weshalb er das (…) Schuljahr habe abbrechen müssen. Nach seiner Genesung mittels traditioneller Medizin sei ihm der Wiedereintritt in die Schule verwehrt worden, weil er kein Arztzeugnis habe vorweisen können. Weil er nicht mehr zur Schule gegangen sei, sei es für ihn schwierig geworden, denn es habe zahlreiche Razzien gegeben. Er habe sich daher entschlossen nach I._______ zu gehen und dort auf Feldern gearbeitet, immer in der Angst, bei einer Razzia aufgegriffen zu werden. Während der darauffolgenden zwei Jahre habe sie ihren Mann nicht gesehen, jedoch ab und zu von ihm gehört. Ungefähr im Februar 2009 habe ihr Mann seinen Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass er im Rahmen einer Razzia in I._______ aufgegriffen und im Gefängnis J._______ inhaftiert worden sei. Danach sei er zur militärischen Ausbildung nach K._______ gebracht worden. Von dort habe er in den Sudan flüchten können. Einige Tage nach dem sie vom Verbleib ihres Ehemannes erfahren habe, seien drei Soldaten zum Haus ihrer Schwiegereltern gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Als sie ihn nicht vorgefunden hätten, hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) festnehmen
E-6176/2019 wollen. Sie sei jedoch damals nicht zu Hause gewesen, sondern habe einige Tage bei ihrer Familie in C._______ verbracht. An ihrer Stelle hätten sie ihre Schwiegermutter mitgenommen und nach L._______ auf die Polizeistation gebracht, wo diese während zwei Wochen inhaftiert worden und danach gegen eine Bürgschaft wieder freigekommen sei. Aus Angst wegen ihres Ehemannes inhaftiert zu werden, habe sie sich entschlossen, ebenfalls in den Sudan zu reisen. Gemeinsam mit einer Bekannten habe sie Eritrea am 3. März 2009 illegal verlassen. Dabei seien sie von Rashaidas in der sudanesischen Einöde entführt und einen Monat in deren Gewalt gewesen. Anschliessend sei sie an einen anderen Rashida weiterverkauft worden und so nach M._______ (Ägypten) gelangt. Etwa zwei Monate sei sie zusammen mit anderen dort gewesen. Nach Bezahlung eines Lösegelds durch ihre Eltern und Schwiegereltern sei sie freigelassen worden. Danach habe sie versucht, nach Israel zu reisen, sei jedoch von ägyptischen Soldaten erwischt und inhaftiert worden. Etwa anderthalb Jahre sei sie in Ägypten in Haft gewesen. In der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft und im Gefängnis in N._______ inhaftiert worden sei. Seither habe sie keine weiteren Informationen über dessen Verbleib in Erfahrung bringen können. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, eine Kopie der Geburtsbescheinigung ihres Kindes aus dem Südsudan, ihren Taufschein in Kopie und den Asylbewerbernachweis des UNHCR aus dem Südsudan betreffend ihr Kind ein. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihr Asylgesuch ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 21. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl für sich und ihr Kind. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzumut-
E-6176/2019 barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie und ihr Kind vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht vom 11. November 2019, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Januar 2018, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete antragsgemäss MLaw Rebekka Hafner für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Rechtsvertreterin bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Am 16. Dezember 2019 liess sich das SEM vernehmen. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am darauffolgenden Tag zur Kenntnis zugestellt. F. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie am 14. Januar 2020 ihren ersten Termin bei den (…) in O._______ wahrnehmen werde, ein Arztbericht wurde in Aussicht gestellt. G. Am 30. März 2020 wurde ein ärztlicher Bericht vom 3. März 2020 zu den Akten gereicht. H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte MLaw Rebekka Hafner um Entlassung aus dem amtlichen Mandat per Ende Juli 2020. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 stattgegeben und antragsgemäss MLaw Denise Baltensperger als neue amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 ersuchte Letztere ebenfalls um ihre Entlassung aus dem amtlichen Beistandsmandat per Ende Januar 2021. Diesem Ersuchen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 stattgegeben und antragsgemäss rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt.
E-6176/2019 I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wurde die Vorinstanz zu einer weiteren Vernehmlassung eingeladen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 15. März 2022 an seiner Verfügung fest. Der Vernehmlassung beigefügt war ein Consulting des SEM vom 18. Mai 2018. K. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik eingeladen, welche mit Eingabe vom 19. April 2022 erfolgte. L. Am 29. Dezember 2022 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin P._______ (damalige Verfahrensnummer SEM: N […]) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 8. Februar 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurde er zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren und dem Kanton Q._______ zugeteilt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 wurde er dem Kanton R._______ zugeteilt. Das Verfahren wurde in jenes der Beschwerdeführerinnen N (…) integriert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-6176/2019 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbingen seien auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E-6176/2019 Die eritreischen Behörden hätten den Ehemann der Beschwerdeführerin festgenommen und inhaftiert, weshalb diese keinen Anlass mehr gehabt hätten, gegen sie Massnahmen zu ergreifen. Ihre illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea führe zwar höchstwahrscheinlich zu Sanktionen seitens der eritreischen Behörden. Diese seien mangels Motivs und der geforderten Intensität jedoch nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in den Augen der eritreischen Behörden als Regimegegnerin erachtet werden könnte, seien nicht vorhanden, zumal sie nie Kontakt zu den Militärbehörden gehabt habe und auch nie zum Nationaldienst aufgeboten worden sei. Zudem habe sie sich auch nicht politisch betätigt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei daher zu verneinen. Völkerrechtliche Hindernisse, die den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lassen würden, verneinte das SEM ebenfalls. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werde. Ein Einzug sei sodann nicht völkerrechtswidrig. Im Übrigen erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst in Ergänzung des bisherigen Sachverhalts ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Südsudan wieder mit ihrem Ehemann vereint; dort sei die gemeinsame Tochter geboren. Als Familie seien sie dann in den Sudan geflüchtet. Aus finanziellen Gründen sei sie jedoch allein mit der Tochter via Libyen nach Italien gelangt. Während ihrer Gefangennahme durch die Rashaidas in der sudanesischen Einöde sei ihr einen Monat lang mehrfach sexuelle Gewalt angetan worden; auch auf dem Weg nach Libyen sei sie sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatdorf im Alter von vier Jahren Opfer einer weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation; nachfolgend: FGM) geworden. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland drohe ihrer Tochter ebenfalls eine solche. Die FGM stelle gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Form von Folter dar; gemäss dem Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) werde die FGM als eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt erkannt, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichkomme und zwar nicht nur mit Bezug auf Frauen und Mädchen, die vor einer FGM flüchten würden, sondern auch mit Bezug auf jene, an denen eine solche bereits vorgenommen worden sei. Dies, weil die FGM
E-6176/2019 oft lebenslange Konsequenzen für die Betroffenen habe. Darüber hinaus würden Betroffene Gefahr laufen, im Laufe ihres Lebens weiteren Formen der Beschneidung unterworfen zu werden; etwa vor dem Eheschluss oder nach einer Geburt. Die FGM sei in Eritrea vor allem in ländlichen Gebieten weit verbreitet, wie der beilegende Bericht der SFH zeige. Obwohl die Beschneidung seit 2007 in Eritrea verboten sei, gehe die SFH davon aus, dass die Statistiken, laut denen die Zahlen gesunken seien, mit Zurückhaltung anzuwenden seien, da teils Mädchen zwischen 0 bis 14 Jahren in die Studien miteinbezogen würden, bei denen allerdings nachträglich noch eine FGM durchgeführt werden könne. Gemäss einem Bericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: BAMF) von 2019 seien in der Zoba D._______, aus der die Beschwerdeführerin stamme, 91,2 % Frauen zwischen 15 bis 49 Jahren beschnitten. In der Zoba G._______, in welcher die Schwiegereltern lebten, seien dies 74.4%. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass in ihrem Heimatdorf bei allen Mädchen eine Beschneidung durch eine traditionelle Beschneiderin (und nicht etwa eine medizinische Fachperson) durchgeführt werde, dies sei ein gängiger kultureller Brauch. Eine inländische Fluchtalternative falle nicht in Betracht, da Beschneidungen auch in städtischen Gebieten praktiziert würden und die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit tiefem Bildungsniveau nicht in der Lage wäre, für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Tochter aufzukommen. Von der Schutzfähigkeit respektive -willigkeit des eritreischen Staates sei nicht auszugehen. Im Weiteren wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist, was nach geltender Rechtsprechung zwar für sich allein keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründe. Die Vorinstanz habe sich allerdings zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht geäussert. Fakt sei, dass sie nach der Flucht ihres Ehemannes im Visier der eritreischen Behörden gewesen sei, Eritrea danach illegal verlassen habe und mit einer dem Regime missliebigen Person zusammen eine Tochter habe. Hinzukomme, dass (…) ihrer Geschwister ebenfalls aus dem Militärdienst desertiert und ins Ausland geflohen seien. Bei einer Rückkehr würde sie zudem über kein (männliches) Beziehungsnetz verfügen, da ihre Mutter und ihr Schwiegervater verstorben seien, ihr Vater derzeit in Haft sitze und sich nur noch die minderjährigen Geschwister in C._______ bei der Grossmutter aufhalten würden. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe in der Rechtsmittelschrift nicht dargetan,
E-6176/2019 inwiefern sie nicht etwa in der Lage wäre, ihr Kind vor einer Beschneidung zu schützen. Hätte sie sich wirklich davor gefürchtet, so sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb sie diese Befürchtung erst auf Beschwerdeebene geäussert habe. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr mittellos und auf sich allein gestellt wäre. In seiner weiteren Vernehmlassung wies das SEM auf sein Consulting vom 18. Mai 2018 betreffend die FGM in Eritrea, einen Länderreport des BAMF und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum selben Thema hin und führte aus, die FGM sei in Eritrea seit 2007 verboten. Die meisten Quellen, so auch das BAMF, würden sich auf Statistiken stützen, die 2010 erstellt worden seien. Neuere verlässliche Zahlen würden nicht vorliegen. Angesichts der Strafbarkeit der FGM sei davon auszugehen, dass seit der Ausreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 die Zahl der Betroffenen zurückgegangen sei. Ein Mitarbeiter vor Ort habe dem SEM im Jahr 2016 mitgeteilt, dass die FGM bei der jüngsten Generation relativ wenig vorkomme. In den nächsten zwanzig Jahren sei mit einem drastischen Rückgang zu rechnen. Auf lokaler Ebene gebe es zudem in Eritrea eine ausreichende, funktionierende Schutzinfrastruktur. Die National Union of Eritrean Women (Hamade genannt) habe dem SEM gegenüber erklärt, dass zwecks Umsetzung des Verbots unterste lokale Gerichtsbarkeiten ausgebildet würden. Die Polizei sei in der Lage, Schutz zu bieten. Man könne sich auch an ein Hamade-Komitee wenden, von denen es mehr gebe als Polizeiposten. Die Entscheidung für die Beschneidung werde grundsätzlich von den Eltern getroffen. Die Gefahr einer Beschneidung der Tochter sei daher als gering zu erachten und die Beschwerdeführerin könnte ihr Kind mittels Wegzugs ebenfalls schützen. Auch sei die Tochter in einem Alter, in dem Mädchen in Eritrea üblicherweise nicht (mehr) beschnitten würden. Was das Kindswohl anbelange, wies das SEM darauf hin, dass die Tochter aufgrund ihres Alters noch elternbezogen sei. Trotzdem sie nie in Eritrea gelebt habe, sei davon auszugehen, dass ihr die eritreische Kultur bekannt sei, da eritreische Staatsangehörige in der Schweiz üblicherweise Kontakte zur eritreischen Gemeinschaft pflegten. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin in Eritrea über ein ausgedehntes Beziehungsnetz, welches bei der Integration behilflich sein könne. 4.4 In der Replik wurde demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass das gesetzliche Verbot der FGM bisher kaum umgesetzt worden sei. Insgesamt sollen die Bemühungen der Behörden, die FGM
E-6176/2019 unter Strafe zu stellen, deren Ausmass nur bedingt beeinflusst haben. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation ausserdem auf blosse Vermutungen eines Mitarbeiters einer internationalen Organisation vor Ort. Sie bedenke auch nicht, dass die Hauptmotivation der FGM die soziale Akzeptanz sei und Mädchen auch später noch beschnitten würden, als vom SEM angegeben. Die Beschwerdeführerin habe zudem kein Beziehungsnetz mehr und lebe seit 2009 nicht mehr in Eritrea, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend zum Schluss, dass sich das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht als spruchreif erweist, weshalb es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an das SEM zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) und erneuten materiellen Beurteilung zurückzuweisen ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 5.2 Die Beschwerdeführerin hat erst auf Beschwerdeebene, jedoch ärztlich belegt, vorgebracht, sie sei im Kindesalter Opfer einer FGM geworden. Sie machte sodann geltend, ihrer Tochter drohe im Heimatstaat das gleiche Schicksal, welches sie als alleinstehende Mutter angesichts der traditionellen Zwänge nicht verhindern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr als alleinstehende Frau nicht zur Verfügung. Zudem machte sie Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates im Zusammenhang mit ihrem Ehemann geltend, zu welchem der Kontakt nach dessen Rückschaffung vom Sudan nach Eritrea und seiner Inhaftierung abgebrochen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich, am 29. Dezember 2022, in die Schweiz eingereist und hat gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Das Verfahrensdossier des Ehemannes wurde in das der Beschwerdeführerinnen integriert. Er macht unter anderem geltend, er sei im Juni 2016 im Sudan aufgegriffen und gestützt auf ein bestehendes Abkommen nach Eritrea deportiert worden. Nach seiner Ankunft in Eritrea sei er mehrere Monate im Gefängnis in S._______ gewesen. Einige der Deportierten seien nach drei Monaten zwecks Absolvierung einer militärischen Ausbildung an einen anderen Ort transportiert worden. Er und vier andere Personen seien länger und unterirdisch gefangen gehalten sowie misshandelt worden. Man habe ihnen Ungehorsam gegenüber einem eritreischen Konsularbeamten während der Registration im Sudan sowie namentlich vorgeworfen, diesen geschlagen zu haben. Danach hätten sie bis im März 2018 zwangsweise auf einer Baustelle in S._______ arbeiten müssen. Er
E-6176/2019 sei dann nach K._______ zur militärischen Ausbildung transferiert worden, die er bis Ende 2018 gemacht habe. Bei einem Fluchtversuch sei er gefasst worden und habe zur Strafe Zwangsarbeit in einer Bäckerei leisten müssen. Im Juni 2020 sei er einer anderen Einheit in S._______ zugeteilt worden. Dort habe er sich jedoch nicht lange aufgehalten. Ihm sei von dort die Flucht in den Sudan gelungen, wo er bis Ende 2022 gelebt habe. Danach sei er via Türkei, Griechenland, Belgien und Frankreich in die Schweiz gelangt. 5.3 Die vom Ehemann vorgetragenen Fluchtgründe können nicht losgelöst vom Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Tochter beurteilt werden. Dies bezieht sich sowohl auf die Frage der Glaubhaftmachung der Fluchtgründe, als auch auf die Beurteilung deren Asylrelevanz, zumal der Ehemann geltend macht, aus dem Nationaldienst desertiert und zuvor mehrfach in Eritrea inhaftiert worden zu sein, zuletzt nach seiner Deportation aus dem Sudan. 5.4 Dies gilt umgekehrt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Asylgründe und die ihrer Tochter. Dieses kann ebenfalls nicht ohne Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Ehemann nunmehr in der Schweiz aufhält, auf dessen Relevanz hin beurteilt werden. Das betrifft insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen, erlittenen und zu befürchtenden frauenspezifischen Fluchtgründe, die im Asylverfahren des Ehemannes bisher nicht thematisiert wurden. Dies scheint für die Beurteilung der Asylgesuche aber ebenfalls von Relevanz (vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2019 und 15. März 2022 und Begründung dort in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Eltern bei drohender FGM des Kindes im kulturellen Kontext, vgl. auch E. 4.3.). 5.5 Sofern die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen wären, wären zudem auch neue Aspekte in Bezug auf die Frage bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen, galt doch die Beschwerdeführerin bisher als alleinerziehend. In die Beurteilung einzufliessen hätten ausserdem die aktenkundigen gesundheitlichen Aspekte und die des Kindeswohls. 5.6 Ausserdem wäre die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen und der nunmehr eingereiste Ehemann tatsächlich eine Familie bilden, zumal sie den Akten zufolge zwar im gleichen Kanton leben, sich gemäss
E-6176/2019 dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) jedoch an verschiedenen Adressen aufhalten. 5.7 Es liegen somit neue respektive noch neu zu ermittelnde Sachverhaltselemente vor, die für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens massgeblich erscheinen. Der Sachverhalt erscheint sodann auch mit Bezug auf die Frage des Familienlebens nicht vollständig erstellt. Eine Neubeurteilung erscheint auch deshalb angezeigt, da sich die entsprechende Verfahrenshandlungen auf Beschwerdeebene nicht mit vernünftigem Aufwand vornehmen lassen. Zudem ginge den Beschwerdeführerinnen ein Instanzenzug verloren. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG fällt demzufolge nicht in Betracht. Die Sache ist daher an das SEM zwecks Erstellung des vollständigen Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang an die ihr obliegende spezifische Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren zu (Art. 8 AsylG) erinnern. Im vorinstanzlichen Verfahren scheint sie dieser nämlich in Bezug auf die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte FGM nicht in genügendem Umfang nachgekommen zu sein. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Verfahrenshandlungen und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 21. November 2019 wurden Rechtsvertretungsleistungen in Höhe von Fr. 2084.– (10.8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.–) ausgewiesen. Dieser Aufwand erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seither durch weitere
E-6176/2019 Schriftenwechsel angefallene Aufwand ist mangels Aktualisierung der Kostennote zu schätzen. Die vom SEM zu leistende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf gerundet insgesamt Fr. 2600.– (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6176/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 25. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Akten werden zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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