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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2015 E-6169/2015

8. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,559 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6169/2015

Urteil v o m 8 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).

E-6169/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2015 ein Asylgesuch ein und wurde dazu vom SEM am 17. August summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Griechenlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Gemäss Reisepass verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am 5. März 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 24. August die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese hiessen das Ersuchen am 15. September 2015 gut. B. Mit Verfügung vom 16. September 2015 – am 25. September 2015 eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Griechenland weg und beauftragte den Kanton Luzern mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit undatierter Eingabe – am 30. September 2015 der Post übergeben – reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Prüfung seines Asylgesuchs durch die Schweiz. D. Am 2. Oktober 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-6169/2015 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E-6169/2015 3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer verfüge über einen bis 2022 gültigen griechischen Aufenthaltstitel und könne sich somit legal in Griechenland aufhalten. Die griechischen Behörden hätten in ihrem Schreiben vom 15. September 2015 explizit festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht inhaftiert werde. Weiter bestehe aufgrund des gültigen Aufenthaltstitels auch keine Gefahr, dass Griechenland das Non-Refoulment-Gebot verletzen könnte. Sodann hätten die griechischen Behörden im genannten Schreiben dem Beschwerdeführer zugesichert, in Griechenland nach Wunsch ebenfalls ein Asylgesuch stellen zu können. In Bezug auf den beanstandeten Mangel an Arbeit in Griechenland sei anzumerken, dass in keinem Dublin-Mitgliedstaat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestünde. 3.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass trotz der im Grundsatzurteil BVGE 2011/35 umgestossenen Vermutung, Griechenland halte als verfolgungssicherer Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Asylverfahren ein, eine Überstellung in gewissen Fällen zulässig ist. Namentlich trifft dies zu, wenn dem Gesuchsteller aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung keine Gefahr der Inhaftierung oder der Rückschiebung droht (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.13). Dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, welcher dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, hat dieser in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht in Frage gestellt. Ebenfalls zu Recht stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass Griechenland für das Asylverfahren zuständig ist. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf

E-6169/2015 Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE 2010/45 E. 7.2). 4.2 Weder der Rechtsmitteleingabe noch den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Behandlung droht, die gegen eine Norm des zwingenden Völkerrechts verstossen würde. Der Mangel an Arbeit in Griechenland jedenfalls ist kein tauglicher Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass kein Dublin-Mitgliedstaat ein Recht auf Arbeit vermittelt. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch bei der Arbeitssuche oder im Fall sozialstaatlicher Bedürftigkeit an die zuständigen griechischen Behörden wenden. 4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht festgehalten, es seien auch keine weiteren schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen, welche einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden (vgl. zur Kognitionsbeschränkung des Gerichts in diesem Zusammenhang: Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 6 ff. [zur Publikation vorgesehen]). 4.5 Somit bleibt Griechenland der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Griechenland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E-6169/2015 6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6169/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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