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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2012 E-6169/2012

6. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,181 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6169/2012

Urteil v o m 6 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa), (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).

E-6169/2012 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat (…) verliessen, sich zwei bis drei Wochen an einem ihnen unbekannten Ort in Ruanda aufhielten und am (…) mit dem Flugzeug in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. September 2012 um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Oktober 2012 und der Anhörung vom 10. Oktober 2012. zur Begründung ihres Asylgesuches vorbrachte, ihr Freund (der Vater ihrer Kin-

E-6169/2012 der), ein Politiker, sei festgenommen und des Waffenschmuggels beschuldigt worden, und als er vorübergehend freigelassen worden sei, habe er ihre Flucht organisiert und sich selbst in den Osten des Landes begeben, dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am 22. November 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass ihre Vorbringen unglaubhaft und widersprüchlich seien, dem geltend gemachten Ausreisegrund keine Asylrelevanz zukomme, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt werde und keine zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und sie seien vorläufig aufzunehmen, dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Erlass der Verfahrenskosten und Ansetzen einer angemessenen Frist zur Beibringung von Beweisen und eines Identitätsnachweises ersuchen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Kopie eines Urteils des D._______ vom (…) (inklusive Zustellungsbestätigung) zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-6169/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass demensprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-6169/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente einreichte und anlässlich der Anhörung aussagte, sie habe noch nichts unternommen, um Dokumente zu erhalten (vgl. Akten BFM A 8/18 S. 2), dass sie indessen nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und Erhalt des negativen Entscheides in der Lage war, innerhalb weniger Tage die Kopie eines Urteils vom (…) inklusive Zustellungsbestätigung einzureichen, sich jedoch nicht dazu äussert, wie sie in den Besitz dieses Dokumentes gelangt ist und weshalb sie dieses nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat,

E-6169/2012 dass das eingereichte Urteil kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes darstellt (Art. 1a Bst. a-c und Art. 2 AsylV 1; vgl. BVGE 2007/7), lediglich eine (Farb-)Kopie desselben vorliegt und die Angaben bezüglich der Eltern nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung übereinstimmen (vgl. A 5/13 S. 3), dass den eingereichten Dokumenten nach dem Gesagten kein Beweiswert zukommt, und das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin A._______ nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass deshalb der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweisen und eines Identitätsnachweises anzusetzen, abzulehnen ist, dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, sie sei aufgrund des gegen ihren Freund eingeleiteten Verfahrens wegen Waffenschmuggels gefährdet, und die Aussagen zu ihrem Reiseweg nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellen, und den zutreffenden sowie rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass, wie das BFM zu Recht festhält, die geltend gemachte mögliche Gefährdung aufgrund des Verfahrens gegen ihren Freund offensichtlich keinen asylrelevanten Ausreisegrund darstellt, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält, und die unbelegte Behauptung, die Verwandtschaft ihres Freundes zu einem bekannten Politiker, welcher im Zusammenhang mit dem Vorwurf umstürzlerischer Tätigkeiten verschwunden sei, gebe Anlass zu Befürchtungen für ihre Sicherheit, nicht zu überzeugen vermag,

E-6169/2012 dass zur Vermeidung von Wiederholungen ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine drohen-

E-6169/2012 de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die Vorinstanz berechtigterweise vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgeht, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-6169/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

Versand:

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