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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2020 E-6167/2018

21. August 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,638 Wörter·~28 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6167/2018

Urteil v o m 2 1 . August 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).

E-6167/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 26. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und sei am (…) in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Familie lebe noch immer in Eritrea, wobei sein älterer Bruder kurz vor der Anhörung desertiert und nach Äthiopien ausgereist sei. Seine Eltern seien beide Freiheitskämpfer gewesen und erhielten deshalb monatlich jeweils 800 Nakfa vom Staat. Sein Vater sei im Militärdienst und arbeite ab und zu auf Baustellen, um sich etwas Geld dazuzuverdienen. Er selbst sei im Alter von sechs Jahren eingeschult worden, habe die achte und neunte Klasse wiederholen müssen und die zehnte Klasse schliesslich im März 2015 abgebrochen. Von Mitte 2013 bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 habe er in der Metallverarbeitung Fenster- und Türenrahmen hergestellt. Anfangs Februar 2015 habe er von der Gemeindeverwaltung ein Schreiben erhalten, welches ihn dazu aufgefordert habe, bei der Verwaltung zwecks militärischer Ausbildung vorstellig zu werden. Diesen Brief habe er nicht persönlich erhalten, da er zu jenem Zeitpunkt bei seiner Grossmutter in C._______ zu Besuch gewesen sei. Als ihm seine Familie telefonisch vom Schreiben berichtet habe, habe er sich entschieden, nicht sofort zurückzukehren, sondern einen Monat bei seiner Grossmutter zu verbringen. In der Zwischenzeit habe die Verwaltung noch zwei weitere Schreiben ausgehändigt, wobei beim dritten Mal Soldaten erschienen seien. In C._______ habe er sich entschieden auszureisen, wozu er kurz nach B._______ habe zurückkehren müssen. In den folgenden drei Tagen nach seiner Rückkehr habe er mit Freunden aus dem Quartier die illegale Ausreise geplant und sei schliesslich im März 2015 ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original, Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und diverse Schulzeugnisse im Original ein.

E-6167/2018 B. Mit Verfügung vom 24. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie der Militärdienstbestätigung seines Vaters, den Bericht des Hilfswerksvertreters (HWV) vom 5. August 2017 und ein Gutachten des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA-Institut) zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Des Weiteren wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 9. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und ergänzte einzig einen unvollständigen Satz der angefochtenen

E-6167/2018 Verfügung, weshalb das Schreiben dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnisnahme zugesandt wurde. G. Am 13. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Deutschlehrers ein. H. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 bat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Auskunft zum Verfahrensstand und reichte seine Honorarnote ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 1. Juli 2020 Auskunft zum Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6167/2018 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4. 4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere die geltend

E-6167/2018 gemachten militärischen Vorladungen und die damit verbundene Suche nach ihm könne nicht geglaubt werden. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese im März 2015 abgebrochen. Er habe sowohl die achte als auch die neunte Klasse wiederholt. Als Beweis habe er Schulzeugnisse der zweiten bis zur neunten Klasse abgegeben. Daraus gehe hervor, dass es sowohl in den Jahren 2008 bis 2009 als auch von 2010 bis 2012 Unterbrüche gegeben habe, die man mit den Repetitionen der Klasse erklären könne. Von der zehnten Klasse sei kein Zeugnis eingereicht worden, was auf den Abbruch der Schule hindeuten könne. Aus den Zeugnissen gehe hingegen auch hervor, dass er die neunte Klasse in den Jahren 2012 und 2013 absolviert habe und für die zehnte Klasse zugelassen gewesen sei. Die zehnte Klasse habe er demnach nicht im Jahre 2015, sondern im Jahre 2014 besucht. Ausserdem habe er an keiner Stelle erwähnt, die zehnte Klasse ebenfalls wiederholt zu haben. Deshalb liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts des Schulabbruchs nicht die Wahrheit gesagt habe. Des Weiteren sei es unwahrscheinlich, dass er täglich über 50 Kilometer von C._______ − dem Wohnort seiner Grossmutter − zur Schule zurückgelegt habe. Schliesslich erscheine es ungewöhnlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits am auf den Erhalt der Vorladung folgenden Tag bei den Behörden habe melden müssen. Es stelle sich überdies die Frage, weshalb die Behörden ihn nicht schon früher beziehungsweise unmittelbar nach dem Nichtbestehen der neunten Klasse vorgeladen hätten. Generell seien die Aussagen etwas stereotyp und allgemein gehalten, so habe er lediglich ausgesagt, die Behörden hätten ihn «in ganz bestimmten Abständen» immer wieder gesucht. Ausserdem habe er nicht erklären können, weshalb die Behörden ein dermassen grosses Interesse an seiner Person gehabt haben sollten. Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer die Vorladung zum Militärdienst und die entsprechende Verweigerung, dieser zu folgen, nicht glaubhaft ausführen können. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, die Argumentation der Vorinstanz halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Zu den

E-6167/2018 Unklarheiten zu seiner Schullaufbahn erklärt er, er habe bereits im Jahr 2014 die zehnte Klasse besucht. Weil er die Klasse nicht erfolgreich bestanden habe, habe er diese wiederholt, sie aber aufgrund seiner Flucht im Jahr 2015 nicht abschliessen können. Wie die Vorinstanz auf die Idee komme, er habe auch nach der Vorladung noch täglich die Schule besucht, sei nicht nachvollziehbar, zumal eine entsprechende Behauptung aus der Anhörung auch nicht hervorgehe. Vielmehr habe er sich entschlossen, sich durch die Flucht dem Nationaldienst zu entziehen, als er bei seiner Grossmutter telefonisch von der Vorladung erfahren habe. Offensichtlich sei er daraufhin nicht mehr zur Schule gegangen. Bezüglich der zeitlichen Einordnung der ersten Vorladung und des Schulabbruchs habe er immer darauf hingewiesen, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei. Es sei folglich klar auszuschliessen, dass er jeden Tag die 50 Kilometer vom Haus seiner Grossmutter bis zu seiner Schule zurückgelegt und diese seelenruhig besucht habe. Bezüglich der Frage des Zeitpunkts, in dem er bei den Behörden hätte erscheinen müssen, habe er lediglich ausgesagt, diese würden in der Regel sagen, man solle am nächsten Tag erscheinen. Zur Frage, weshalb ihn die Behörden nicht schon früher beziehungsweise unmittelbar nach dem Nichtbestehen der neunten Klasse vorgeladen hätten, verweist er auf die bekannte Willkür der eritreischen Behörden und untermauert diese mit diversen Auszügen aus Länderberichten. Mit der Aussage, die Behörden seien jeweils in ganz bestimmten Abständen zu seiner Familie gekommen, habe er lediglich sagen wollen, die Behörden seien nach seiner Ausreise mehrmals bei ihnen vorbeigekommen. Diese Aussage könne ihm nicht zur Last gelegt werden, zumal es die Vorinstanz versäumt habe, eine Nachfrage zur unklaren Formulierung zu stellen. Möglicherweise habe er das «dermassen grosse Interesse» der Behörden geweckt, da er Sohn von zwei ehemaligen Freiheitskämpfern sei und die Schule absichtlich in die Länge gezogen habe. Spätestens als er der ersten Vorladung keine Folge geleistet habe, hätten die Behörden misstrauisch werden müssen. Die eritreischen Behörden würden – wie die Vorinstanz selbst feststelle – ausserdem gezielt nach Dienstverweigerern fahnden. Seine Aussagen seien bis auf zwei kleine unbedeutende Abweichungen (Alter der Schwester, Monat des Schulabbruchs) stets detailliert, logisch, kohärent und frei von Widersprüchen gewesen. Weiter habe er laut HWV viel von sich aus erzählt und die Fragen präzise beantwortet. Ausserdem habe er immer wieder seine Gedankengänge wiedergegeben. Er habe in der Anhörung sehr nachvollziehbar erklärt, er könne nur ungefähre Angaben machen, da er sich nicht mehr exakt erinnern könne. Er habe keine erlebten Nachteile dazu erfunden, sondern betont, dass ihm keine Nachteile angedroht worden seien. Zudem sei sein Aussageverhalten objektiv betrachtet während

E-6167/2018 der gesamten Anhörung sehr ähnlich gewesen. Eine ausschweifende Erzählweise zu der geltend gemachten Vorladung zum Militärdienst und der diesbezüglichen Suche nach ihm wäre viel unrealistischer, da er die Vorladung gar nie persönlich gesehen habe. Zudem seien die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, ein minderjähriger, im militärdienstfähigem Alter ausgereister, lediger und kinderloser Eritreer sei vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden oder habe diesen bereits abgeschlossen, nicht nachvollziehbar. Folglich habe er glaubhaft dargelegt, Wehrdienstverweigerer zu sein und als solcher als Staatsfeind und Verräter zu gelten, weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer unverhältnismässig strengen und politisch motivierten Strafe rechnen müsste. Der drohende Einzug in den Militärdienst sei ebenfalls asylrelevant, da er Art. 3 und 4 EMRK verletzen würde. Er habe glaubhaft darlegen können, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es sei bei Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend von der Schweiz unter Zwang zurückgeschafft werden würden, weiterhin von willkürlicher Bestrafung auszugehen. Ferner würde ihn die illegale Ausreise kurz vor Erreichung des militärdienstpflichten Alters in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Erschwerend komme hinzu, dass er Sohn zweier Freiheitskämpfer sei und seinen Schulabschluss absichtlich hinausgezögert habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder

E-6167/2018 gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.1.1 Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus, insbesondere bezüglich des Aufgebots in den Militärdienst und der damit verbundenen Suche. Dabei verweist es auf die Ungereimtheiten bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schullaufbahn. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz ist aufgrund des fehlenden Zeugnisses in den Jahren 2008 und 2009 keine Repetition der sechsten Klasse anzunehmen. Vielmehr lässt die Chronologie der restlichen Schulzeugnisse auf einen erfolgreichen Abschluss des Schuljahres schliessen. Dasselbe gilt für das neunte Schuljahr. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, welcher erklärt, er habe die achte und neunte Klasse wiederholt, ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln eine Repetition der achten und zehnten Klasse. Diese Tatsache steht der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht per se entgegen, da die Frage, ob er die neunte oder die zehnte Klasse wiederholt hat, im vorliegenden Fall unerheblich erscheint. Auch ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Schule während des Aufenthalts bei seiner Grossmutter besucht, da dies aus der Anhörung an keiner Stelle hervorgeht. Die entsprechende Schlussfolgerung des SEM ist daher nicht nachvollziehbar. Des Weiteren erklärt und begründet das SEM nicht, weshalb es ungewöhnlich sei, sich am Tag nach Erhalt des Aufgebots bei der Behörde melden zu müssen. Obschon die Sachverhaltsfeststellung und die Begründung der Vorinstanz nicht vollständig überzeugt, sind ihre Schlussfolgerungen letztlich nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsprechung ist eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion bei einem konkreten Kontakt zu den Behörden im aktiven Dienst und anschliessender Desertion beziehungsweise Dienstverweigerung anzunehmen. Einen solchen konkreten Kontakt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen. Ob es sich beim in seiner Abwesenheit zugestellten Schreiben tatsächlich um ein militärisches Aufgebot handelte, steht nicht abschliessend fest. Auf die Frage, weshalb er von einer Aufforderung zum Militärdienst ausgehe, antwortete er lediglich, es sei eben bekannt, dass sie so mit einem umgingen (vgl. A21 F89). Dieser Erklärungsversuch ist spekulativ und

E-6167/2018 nicht genügend substantiiert. Obschon die Aussagen des Beschwerdeführers meistens kohärent geblieben sind und grundsätzlich wenig Widersprüche aufwiesen, sind gerade die Schilderungen zum angeblichen Aufgebot und seinem Verhalten nach dem Erhalt des Schreibens nicht genügend konkret und substantiiert ausgefallen. Diese geringe Substanz seiner Aussagen könnte zwar noch dadurch erklärt werden, dass er das Schreiben nicht persönlich entgegengenommen hat. Indessen ist sein Verhalten nach dessen Erhalt nicht nachvollziehbar. Gemäss seinen Angaben ist er nach Erhalt des Schreibens noch einen Monat bei seiner Grossmutter geblieben (vgl. A21 F87), obwohl er damit rechnen musste, dass die militärischen Behörden ihn dort problemlos hätten auffinden können. Entsprechende Sorgen äusserte er nicht. Nach Erhalt zweier weiterer Schreiben und einem Besuch von Soldaten habe er sich entschieden, nach B._______ zurückzukehren, um dort drei weitere Tage zu verbringen und seine Flucht vorzubereiten (vgl. A21 F87, F99). Auch dieses Verhalten erscheint in Anbetracht der geltend gemachten Furcht vor einer Inhaftierung und Zwangsrekrutierung nicht plausibel. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verfolgung befürchtet, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der geltend gemachten mehrmaligen Suche nach ihm – anzunehmen, dass er nicht drei Tage in B._______ – bei sich zuhause und nicht etwa versteckt – geblieben wäre und so riskiert hätte, von den Behörden aufgegriffen zu werden. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, er habe nur von B._______ aus fliehen können (vgl. A21 F93). Zudem hätte er während des dreitägigen Aufenthalts bei seiner Familie die drei Schreiben der Verwaltung einsehen können. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aussagen zu den angeblichen Vorladungen und seinem nicht nachvollziehbaren Ausreiseverhalten konnte der Beschwerdeführer folglich nicht glaubhaft machen, für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein. 5.1.2 Damit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun, da er keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) darlegen konnte. Demnach kann auch nicht angenommen werden, er sei wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten, weshalb eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Bestrafung zu verneinen ist.

E-6167/2018 5.1.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext von Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). In diesem Zusammenhang ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, wonach die illegale Ausreise nicht mehr per se zur Flüchtlingseigenschaft führt. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. letzter Absatz). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund seines Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat er Eritrea illegal verlassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz

E-6167/2018 vor seiner Volljährigkeit und somit vor einem möglichen militärischen Aufgebot ausgereist ist, lässt diesen nicht per se als eine missliebige Person in den Augen des Regimes erscheinen, zumal es sich beim bereits erwähnten Referenzurteil ebenfalls um einen Beschwerdeführer handelte, der kurz vor der Volljährigkeit ausgereist war, um dem Nationaldienst zu entgehen (vgl. a.a.O. E. 5.3). Der Aussage, das Herauszögern der Schule stelle einen Anknüpfungspunkt dar, ist schon deshalb nicht beizupflichten, da zu bezweifeln ist, dass die Verwaltung das Hinauszögern bemerkt hat. Auch die Tatsache, dass seine Eltern Freiheitskämpfer gewesen seien, vermag an seinem Status nichts zu ändern, da diese sich ja offensichtlich für ihr Heimatland eingesetzt haben, was gegen eine regimekritische Haltung spricht. Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind daher hinsichtlich des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Schliesslich sieht sich das Gericht nicht dazu veranlasst, die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Das entsprechende Begehren ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-6167/2018 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, den Akten seien keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zu entnehmen. Des Weiteren könne aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht geprüft werden, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Beispielsweise könne eine Suspendierung vom oder eine Entlassung aus dem Nationaldienst nicht ausgeschlossen werden. Daher könne im vorliegenden Fall nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko der Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Da die Einberufung in den eritreischen Nationaldienst dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe, sei dieser somit zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei zudem zumutbar, da der Beschwerdeführer in Eritrea über ein Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Ausserdem sei er ein volljähriger Mann, der bis zur zehnten Klasse die Schule besucht habe und über Arbeitserfahrung verfüge. Die finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers seien zwar gemäss seinen Angaben nicht besonders gut, verfügten sie aber über ein regelmässiges Einkommen und auch er könne künftig zu diesem beitragen. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Vollzug der Wegweisung eine Verletzung des Art. 3 AsylG, Art. 3 FK sowie Art. 3 und Art. 4 EMRK zur Folge, da er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sofort inhaftiert, bestraft und danach in den zeitlich unbeschränkten Militärdienst zugeführt würde. Die Vorinstanz könne sich der Überprüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer allfälligen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht entziehen, indem sie behaupte, diese sei angesichts seiner unglaubhaften Aussagen nicht möglich. Die Vorinstanz sei selbst beim Vorliegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht von ihrer Abklärungspflicht befreit. Die Wegweisung sei ausserdem nicht zumutbar, da sich die allgemeine Lage in Eritrea entgegen dem

E-6167/2018 Grundsatzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 des Bundesverwaltungsgerichts nicht stabilisiert habe. Schliesslich sei auch die individuelle Zumutbarkeit nicht gegeben, da er über keinen Schulabschluss verfüge und aufgrund der finanziellen Not seiner Familie keine Unterstützung erwarten dürfe. 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nachvollziehbar (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.2–13.4). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in

E-6167/2018 den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – mangels Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 9.2.1 Somit ist bei einer freiwilligen Rückkehr nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihm – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit im Falle einer freiwilligen Rückkehr – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.3.1 Im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein http://links.weblaw.ch/BVGE-2018%20VI/4

E-6167/2018 Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann ausserdem in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Das Gericht geht davon aus, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben, dass aber die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren zwar nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss hingegen in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. ausführlich Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 16 f. insbes. 17.2). Es sind keine individuellen Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem intakten Netz von verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Eltern, Geschwister; vgl. A6, Ziffer 3.01 und A21 F 28 und F 29 ff.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befindet sich die Familie zwar nicht in einer besonders guten finanziellen Lage, verdienen aber nichtdestotrotz monatlich zusammen 1'600 Nakfa. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Zudem verfügt er über eine – wenn auch nicht abgeschlossene – Schulbildung (vgl. A6, Ziffer 1.17.04 und A21 F 39 ff.). Folglich ist bei einer Rückkehr keine existenzbedrohende Situation anzunehmen. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-

E-6167/2018 willigen Rückkehr steht indessen praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen stehen und dementsprechend zu bestätigen sind. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm hingegen mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. November 2018 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote datierend vom 29. Juni 2020 eingereicht, in welcher ein Aufwand von 11.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 52.30 (ausgewiesen lediglich Fr. 7.30) und Mehrwertsteuer. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige

E-6167/2018 Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist daher von Fr. 300.– auf Fr. 150.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6167/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

Versand:

E-6167/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2020 E-6167/2018 — Swissrulings