Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2014 E-6158/2013

29. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,476 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6158/2013

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2013 / N (…).

E-6158/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der (…) Ethnie aus B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 12. Dezember 2012 und reiste am 3. Januar 2013 illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 15. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Basel zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt (BzP; Protokoll in den BFM-Akten: A4/12). Am 25. Januar 2013 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll in den BFM-Akten: A7/19). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein (...) habe (…) im Rang eines (…) und (…) im Rang eines (…) in der irakischen Armee gedient. Es sei ihm nicht bekannt, in welcher Abteilung er zugeordnet gewesen sei und worin seine Tätigkeit bestanden habe. Auch sein (...) habe für das Militär gearbeitet. Am (…) sei sein (...) bei der Ausübung seines Dienstes, vermutlich von (…), erschossen worden. Nach dem Tod seines (...) hätten der Beschwerdeführer und sein (...) einen Drohbrief vor der Türe ihrer Garage gefunden; er habe eine Kugel enthalten und einen Zettel, auf dem gestanden sei, man betrachte ihn und seinen (...) als Verräter und werde sie beide töten. Sein (...) sei ungefähr zwei oder drei Wochen später, am (…), (…), wahrscheinlich von (…), ermordet worden. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt (…) gewesen und habe Schüsse gehört. Die Täter hätten ihn nicht gesehen. Aus Angst habe er danach bei (…) gelebt, bis er B._______ am (…) verlassen habe. Via C._______, die D._______ und unbekannte Länder sei er in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie zwei Todesscheine (betreffend E._______ und F._______) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. September 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete infolge von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

E-6158/2013 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weitgehend nicht glaubhaft, jedenfalls habe er eine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung nicht glaubhaft darzutun vermocht; aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion erweise sich allerdings der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. D. Mit Formularbeschwerde vom 30. Oktober 2013 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und begehrte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das BFM schliesse zu Unrecht auf seine Unglaubwürdigkeit, zumal er sich seit dem Tod seines (...) und seines (...) in einem Schock befinde und seine Emotionen nur schwer ausdrücken könne. Die Angehörigen seiner Familie würden als Verräter betrachtet, weil einzelne Mitglieder in der irakischen Armee gedient hätten und die Täter würden nicht ruhen, bis alle männlichen Angehörigen umgebracht seien. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung eines Beleges seiner Bedürftigkeit gut, verzichtete auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 – dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht – hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrich-

E-6158/2013 terin den Beschwerdeführer erneut zur Einreichung eines Beleges seiner Mittellosigkeit auf. H. Am 6. Oktober 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein Beleg der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2014, ausgestellt von der "G._______", ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-

E-6158/2013 ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1- 2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dar-

E-6158/2013 gelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Das BFM begründet seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers, sein (...) sei im Rahmen seiner Tätigkeit für die irakische Armee getötet worden, angesichts der eingereichten Beweismittel zwar als glaubhaft erscheinen würden; ebenso die Tatsache, dass sein (...), ebenfalls Angehöriger der irakischen Armee, erschossen worden sei. Die von ihm geschilderten Umstände, insbesondere des Todes seines (...), und die Schilderungen zu seiner persönlichen Bedrohung würden jedoch nicht glaubhaft erscheinen. Zudem seien die Vorbringen in der BzP und in der Anhörung in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. Er sei auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen, die Umstände der gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung anschaulich darzustellen. Seine Aussagen seien allgemein und vage geblieben. Die Aussagen, die er zum erhaltenen Drohbrief mache, würden sich auf stereotype Schilderungen beschränken. Seine Angaben, wonach er bei der Tötung seines (...) (…) in unmittelbarer Nähe (…) anwesend gewesen sei, erscheine nicht glaubhaft. Die Schilderungen seiner persönlichen Reaktion als er seinen toten (...) aufgefunden habe, falle äussert knapp und vage aus. Erfahrungsgemäss würden persönliche Betroffenheit und subjektives Empfinden die Angaben des Beschwerdeführers untermauern. In seinem Fall würden solche Hinweise fehlen. Seine Aussagen zu den Umständen des Todes seines (...) und dem ihm vorangegangen Drohbrief seien somit gesamthaft gesehen zu

E-6158/2013 wenig detailliert, anschaulich und lebhaft, um substantiiert glaubhaft zu machen, dass er das Beschriebene tatsächlich in dieser Art erlebt habe. Auch eine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, da er die diesbezüglichen Fragen nur stereotyp beantwortet habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerdeschrift entgegen, dass die Argumente des BFM völlig inakzeptabel seien. Jede Person zeige und interpretiere persönliche Betroffenheit auf eine andere Art und Weise. Das Ablehnen seines Asylgesuches könne sich nicht alleine auf die Interpretation des BFM-Beamten stützen, der möglicherweise gar nicht selber die Anhörung durchgeführt habe. Es gehe auch nicht an, dass das BFM einerseits als glaubhaft erachte, dass sein (...) erschossen worden sei und andererseits die von ihm geschilderten Umstände, insbesondere jene zum Tod seines (...), nicht glaube. Zu beachten seien schliesslich seine grossen Schwierigkeiten, über seine Emotionen zu sprechen, zumal er seit dem Tod seiner Familienangehörigen unter Schock stehe. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht ebenfalls keinen Grund, an der Tötung des (...) und des (...) des Beschwerdeführers zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des BFM scheinen ihm aber auch die geltend gemachten Umstände zum Tod seines (...) nicht a priori unglaubhaft, zumal das BFM diese Unglaubhaftigkeit im Wesentlichen mit der fehlenden persönlichen Betroffenheit begründet. Das Argument des Beschwerdeführers, es reagiere nicht jedermann emotional in gleicher Weise, ist nicht von der Hand zu weisen und es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen, die beide im Januar 2013 stattfanden, also (…) nach der Tötung seiner Angehörigen und der anschliessenden Reise in die Schweiz, in einem prekären psychischen Zustand befand, worauf im Übrigen die Hilfswerksvertretung hingewiesen hat (vgl. A7/19, Anhang: "Der AS ist offensichtlich in "belasteter" psychischer Verfassung"). Eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit kann aber vorliegend ohnehin unterbleiben, denn der Beschwerdeführer vermag – unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf die Umstände des Todes seines (...) – keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, wie das BFM zutreffend festhält. Vermag sein schlechter psychischer Zustand eine gewisse Distanziertheit und mangelnde sichtbare Betroffenheit in Bezug auf die Schilderungen rund um den Tod seines (...) auch zu erklären, so gilt dies nicht im selben Masse in Bezug auf den Drohbrief. Selbst bei der Annahme, ein solcher sei tatsächlich gefunden worden, ist

E-6158/2013 damit noch nicht dargetan, der Beschwerdeführer sei darin persönlich bedroht worden, zumal er anlässlich der BzP noch angegeben hatte, es sei nur eine Vermutung, dass er auch gefährdet sein könnte, er habe keine Bezugspersonen mehr in der Heimat, weshalb er ausgereist sei (vgl. A4/12 S. 8). Auf eine gezielte Bedrohung des Beschwerdeführers ist schliesslich auch deshalb nicht zu schliessen, weil ohne weiteres davon auszugehen ist, die Verfolger hätten ihn (…) oder spätestens bei der Leiche seines (...) gefunden, hätten sie es tatsächlich auch auf ihn abgesehen, zumal der Beschwerdeführer angegeben hatte, nachdem er Schüsse gehört habe, sei er (…) gegangen und habe seinen (...) dort gefunden (vgl. A7/19 S. 6). Gleiches gilt für die Dauer (…) bis zu seinem Verlassen von B._______ am 12. Dezember 2012 als sich der Beschwerdeführer bei (…) aufgehalten habe. Dort wäre er zweifellos gefunden worden, hätten es die Täter tatsächlich auf ihn abgesehen gehabt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vermochte, eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, weshalb das BFM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 mit Zwischenverfügung vom 14. November

E-6158/2013 2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6158/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

E-6158/2013 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2014 E-6158/2013 — Swissrulings