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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2015 E-6154/2015

27. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,985 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6154/2015

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Kosovo, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende 1-6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).

E-6154/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Kosovo nach eigenen Angaben am 8. Juni 2013. Am 17. Juli 2013 reisten sie via Ungarn und Österreich in die Schweiz ein, wo sie am 18. Juli 2013 um Asyl nachsuchten. Am 12. August 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 13. September 2013 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Mit Urteil vom 17. Juni 2014 wurde eine dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. B.b Mit Verfügung vom 6. August 2014 trat die Vorinstanz erneut auf das Asylgesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. September 2014 gut und wies die Vorinstanz an, ein nationales Asylverfahren durchzuführen. C. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 21. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, seine Schwester habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ihre drei Kinder seien beim Vater geblieben. Nachdem sie sich im Mai 2005 mit ihrem Anwalt getroffen habe, um über das Besuchsrecht zu reden, sei sie von ihrem ehemaligen Ehemann niedergestochen worden und rund ein halbes Jahr später im Spital gestorben. Der Täter sei zu zwölf Jahren Haft verurteilt worden. Er selbst und seine Familie seien in der Folge von den Brüdern des Täters fast unablässig bedroht worden, weshalb sie am 8. Juni 2013 geflohen seien. Am 5. Januar 2014 sei sodann ihr Haus im Kosovo beschossen worden. Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen denselben Sachverhalt vor. D. D.a Mit Schreiben vom 24. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen.

E-6154/2015 D.b Diese antwortete mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 und führte in ihrem Bericht im Wesentlichen aus, die Ermittlungen bezüglich der Schüsse auf das Haus der Beschwerdeführenden seien noch im Gang. Bisher stelle sich der Fall eher so dar, dass die Schüsse auf das Haus selber verursacht worden seien, um im Ausland ein Bleiberecht zu erwirken. Dass der Familie der Beschwerdeführenden Gefahr von der Familie des Mörders drohe, sei nicht sehr realistisch. Die beiden Anwälte, die je in einem Schreiben die Aussagen der Beschwerdeführenden bestätigt hätten, hätten beide ausgesagt, die Schreiben nach den Angaben der Beschwerdeführenden aufgesetzt zu haben. Beide würden die Familie in keinem weiteren Fall vertreten. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers 1 würden im Kosovo in einfachsten Verhältnissen leben. Sie würden zwar Ängste geltend machen, man habe jedoch nicht den Eindruck, dass es sich um reale Ängste handeln würde, sondern dass der eigentliche Druck von der ökonomischen Lage ausgehe. Gemäss den Angaben einer Auskunftsperson bei der Polizei hätten die Beschwerdeführenden wegen den Drohungen nie eine Anzeige eingereicht. D.c Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 23. Januar 2015 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Ihrer Verfolgung liege sehr wohl eine Blutrache zugrunde. Dass die Schwester versucht habe, das Sorgerecht für die Kinder zu erhalten, sei ein weiterer und schwerwiegender Affront gegen den Vater der Kinder gewesen. So erwähne im Bericht auch der Staatsanwalt, dass es vorkomme, dass gewisse Kreise der Meinung seien, ihre Arbeit sei noch nicht zu Ende und weiter gegen die Familie des Opfers vorgehen würden. Aus der Befragung der Nachbarn und der Verwandtschaft könne nicht geschlossen werden, dass Verwandte selbst auf das Haus geschossen hätten. Er (Beschwerdeführer 1) habe durchaus versucht bei der Polizei eine Anzeige wegen der telefonischen Drohungen einzureichen. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, da die Drohungen per Telefon erfolgt seien, könne man nichts machen. Die Botschaft habe nur mit den Strafverfolgungsbehörden gesprochen und keine neutrale Drittmeinung eingeholt. Zudem beantrage man, die Botschaft sei anzuweisen, die Akten von den kosovarischen Strafverfolgungsbehörden zu verlangen und diese seien ihnen zuzustellen. D.d Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 reichte die Schweizerische Botschaft in Pristina einen kurzen Bericht zu den bei den Strafverfolgungsbehörden im Kosovo eingeholten Akten ein. Der Staatsanwalt sei weiterhin der Meinung, dass die Schüsse auf das Haus arrangiert gewesen seien, um im

E-6154/2015 Ausland einen Aufenthaltsstatus zu erreichen. Die Polizei habe bei der Familie wiederholt nachgefragt, wen sie der Tat verdächtige. Die Familie habe jedoch keinen Verdacht. Man gehe nicht davon aus, dass sich in Zukunft weitere Indizien ergeben würden. D.e Die Vorinstanz stellte die eingeforderten Akten den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. Diese antworteten mit Schreiben vom 20. August 2015. Aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie selbst Urheber der Schüsse auf das Haus seien. Es handle sich dabei um eine haltlose Unterstellung ohne jegliche sachliche Grundlage. Dass der Bruder (des Beschwerdeführers 1) sage, er habe keinen konkreten Verdacht bezüglich der Täterschaft, liege daran, dass er sich aus Angst vor Rache nicht traue, diesen Verdacht zu äussern. E. Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 31. August 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. G. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-6154/2015 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Angesichts der Ungereimtheiten entstehe der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Bezüglich der

E-6154/2015 Schüsse auf das Haus der Beschwerdeführenden könne keine abschliessende Aussage über die Täterschaft gemacht werden, es mache jedoch keinen Sinn, dass Monate nach ihrer Ausreise auf das Haus geschossen werde, da die Abwesenheit der Beschwerdeführenden der Familie des Täters, der den Mord an der Schwester des Beschwerdeführers 1 verübt habe, bekannt gewesen sein muss. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Bedrohungen über viele Jahre hingezogen hätten, zumal die Beschwerdeführenden gemäss eigener Aussagen ständig (mindestens alle zwei Wochen) bedroht worden seien. Hätten die Bedrohung tatsächlich in diesem hohen Rhythmus stattgefunden, wäre es für die Behörden ein leichtes gewesen, mittels Abhör-Aktion die Täter zu ermitteln. Ausserdem widerspreche es jeder Erfahrung, dass jemand über sieben Jahre alle zwei Wochen bedroht werde. Zudem würden die Beschwerdeführenden öfters wortkarg, stereotyp und verallgemeinernd antworten und offensichtlich mehrfach übertreiben. Dass es sich bei der geschilderten Bedrohung um eine Blut- beziehungsweise Ehrenrache handle, sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal durch die Bluttat an der Schwester die Ehre der Täterfamilie wieder hergestellt wäre. Das Vorgehen der Polizei bezüglich der Schüsse auf das Haus sei, wie den Akten der kosovarischen Strafverfolgungsbehörden zu entnehmen ist, geradezu vorbildlich gewesen. Die Aussage, dass die Anzeigen des Beschwerdeführers 1 bei der Polizei nicht entgegengenommen worden seien, erscheine als reine Schutzbehauptung. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es sei Spekulation, dass die Brüder des Täters gewusst hätten, dass sie ausgereist seien. Selbst wenn diese davon gewusst hätten, seien die Schüsse als Drohung zu verstehen. Es sei davon auszugehen, dass er ehemalige Ehemann der Schwester dahinterstecke. Ausserdem hätten sie bereits früher zu fliehen versucht. Sie seien im Jahr 2006 einige Wochen in Österreich gewesen, jedoch zurückgeschickt worden, und sie hätten in Deutschland Visumsgesuche gestellt. Er (Beschwerdeführer 1) habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten. Jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass die Polizei nichts machen könne. Er müsse den Täter finden, erst dann könne er Anzeige erstatten. Ein Bericht der kanadischen Asylbehörde aus dem Jahr 2013 zeige, dass sich die Polizei im Kosovo bei Blutrache und Ehrenverbrechen häufig nicht einmische und erst nachdem es Opfer gegeben habe, aktiv werde. Ausserdem gebe es immer wieder Korruptionsvorwürfe an die kosovarische Polizei. Ihre Schilderungen seien ausführlich und erlebnisgeprägt und nicht, wie die Vorinstanz schildere, unsubstantiiert. Er (Beschwerdeführer 1) habe seine Schwester aufgenommen und sie beim Scheidungsverfahren unterstützt. Er habe somit zur Ehrverletzung

E-6154/2015 des ehemaligen Ehemannes seiner Schwester beigetragen, weshalb er weiterhin von dessen Brüdern bedroht werde. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden über viele Jahre hinweg mindestens alle zwei Wochen telefonisch bedroht worden seien. Sollte dies tatsächlich zutreffen, ist fraglich, warum die Beschwerdeführenden beinahe acht Jahre zugewartet haben, bis sie das Land verlassen haben, auch wenn sie im Jahr 2006 kurzzeitig in Österreich gewesen sind. Dieses Verhalten entspricht nicht dem Verhalten angeblich verfolgter Personen. Hinzu kommt, dass die Kontaktperson der Schweizerischen Botschaft in Pristina angibt, dass diesbezüglich keine Anzeige der Beschwerdeführenden eingereicht worden sei (SEM-Akten, A64/6). Weiter tragen auch die offensichtlichen Übertreibungen der Beschwerdeführenden nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit bei. So spricht der Beschwerdeführer 1 davon, sie seien tagtäglich bedroht worden und es seien nie zwei Wochen ohne Bedrohung vergangen (SEM-Akten, A61/13 F34, F43 und F66). Die Beschwerdeführerin 2 spricht ebenfalls davon, dass sie jeden Tag bedroht worden seien (SEM-Akten, A62/8 F22). Dass dies über beinahe acht Jahre hinweg so gewesen sein soll, ist auszuschliessen. Dass die angeblichen Drohungen nie über telefonische Drohungen hinausgegangen sind, spricht ausserdem dafür, dass die für eine asylrelevante Verfolgung notwendige Intensität nicht annähernd erreicht wird. Wer die Schüsse auf das verlassene Haus der Beschwerdeführenden abgegeben hat, ist gemäss Untersuchungsergebnissen der albanischen Behörden nicht geklärt. Weder für die Vermutung der Beschwerdeführenden, dass die Familie des Mörders der Schwester des Beschwerdeführers 1 dafür verantwortlich sei, noch die Vermutung des albanischen Staatsanwaltes, dass die Schüsse von den Beschwerdeführenden selbst in Auftrag gegeben worden seien, um im Ausland ein Bleiberecht zu erzwingen, liegen Beweise vor. Dass die Beschwerdeführenden selbst hinter den Schüssen auf ihr Haus stecken, ist aufgrund ihrer unglaubhaften Aussagen in diesem Verfahren jedoch nicht auszuschliessen, zumal davon auszugehen ist, dass der von den Beschwerdeführenden verdächtigten Familie ein halbes

E-6154/2015 Jahr nach ihrer Ausreise bekannt gewesen sein dürfte, dass das Haus nicht mehr bewohnt ist. Zutreffend stellt die Vorinstanz weiter fest, dass es den Regeln des Kanun widerspricht, dass die Familien, welche angeblich in ihrer Ehre verletzt worden ist und diese Ehre durch den Mord an der Schwester des Beschwerdeführers 1 gerächt hat, weiterhin gegen die Beschwerdeführenden vorgehen sollte, wurde deren Ehre doch bereits wieder hergestellt. Die umgekehrte Reaktion wäre viel eher zu erwarten. Betreffend weiterer unglaubhafter und aktenwidriger Aussagen der Beschwerdeführenden kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-6154/2015 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Im Kosovo herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt. Eine medizinische Notlage liegt vor, wenn die Personen nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Zustand des Sohnes F._______ sei immer noch äusserst fragil, und er leide an wiederholten Hustenepisoden. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 10. August 2015 (SEM-Akten, A74/8) spricht von einer Bronchitis, welche sehr gut behandelbar sei. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, es gehe ihr schlecht. Gemäss ärztlichen Berichten vom 29. Juni 2015 und 11. August 2015 (SEM-Akten, A74/8) wurde ein rezidivierender Harnweginfekt diagnostiziert, der im Heimatland ohne weiteres behandelbar sei. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die medizinische Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden lassen sich dort behandeln. Die Arztberichte sind offensichtlich nicht geeignet, auf eine medizinische Notlage zu schliessen, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden im Kosovo über ein familiäres und soziales Netz, auf welches sie bereits zuvor zurückgreifen konnten (vgl. SEM-Akten, A61/13 F29), womit auch eine allfällige Finanzierung von Medikamenten gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E-6154/2015 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6154/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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