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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2009 E-6150/2006

27. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,008 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-6150/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Iran, vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6150/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 5. August 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2006 erfolgte die Kurzbefragung im B._______ und am 25. September 2006 die Anhörung zu den Asylgründen durch das C._______. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, wo er Besitzer eines Buchladens gewesen sei. Im Jahr (...) habe er erstmals Probleme mit den iranischen Sicherheitskräften gehabt, weil er verdächtigt worden sei, im (...) dieses Jahres an einer verbotenen Party teilgenommen zu haben. Das Lokal, in dem die verbotene Party stattgefunden habe, sei von den Sicherheitskräften gestürmt und sein Freund auf der Flucht erschossen worden. Am Tage seiner Beerdigung sei er im Buchladen von zwei Beamten aufgesucht und befragt worden. Er habe mit Hilfe eines Zeugen nachweisen können, dass er sich zum fraglichen Zeitpunkt in E._______ aufgehalten habe. Seit (...) habe er zwei verbotene Bücher im Buchladen verkauft, um sein Einkommen aufzubessern. Als er sich am (...) zwecks Tilgung seiner Schulden bei einem Verleger aufgehalten habe, sei ihm von einem Freund telefonisch mitgeteilt worden, Sicherheitsbeamte würden seinen Buchladen durchsuchen. In der Folge habe er sich aus Angst, wegen der verbotenen Büchern zur Rechenschaft gezogen und mit dem Tode bestraft zu werden, bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in F._______ versteckt gehalten. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Bruder G._______ seinetwegen während vierundzwanzig Stunden von iranischen Sicherheitskräften festgehalten und befragt worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen und die im erstinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Dokumente (...) wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 - eröffnet am 23. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- E-6150/2006 genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte eine Fürsorgebestätigung in Aussicht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Faxkopien zweier iranischer Dokumente (laut Angaben der Rechtsvertretung einer Gerichtsvorladung und einer Ausschreibung zur Festnahme, ausgestellt vom [...]) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 28. November 2006 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung des (...) vom 14. November 2006 einreichen. D. Am 6. Dezember 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf die Beschwerde und die Eingabe vom 28. November 2006 werde nach Eingang der Vorakten zurückgekommen. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer die deutschen Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten iranischen Dokumente (laut Angaben der Rechtsvertretung einer Anzeige und eines Vollzugsblattes) zu den Akten reichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 zeigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Übernahme des Verfahrens per 1. Januar 2007 an, teilte dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete an- E-6150/2006 gesichts der eingereichten Fürsorgebestätigung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es falle auf, dass die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Ungereimtheiten in der Beschwerdeschrift nicht wirklich entkräftet würden. Bei den eingereichten Dokumenten (Anzeige und Haftbefehl) handle es sich um schwer leserliche Faxkopien, die aufgrund ihrer Manipulationsanfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Es befremde, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente, die sich teilweise bereits seit (...) in den Händen seiner Familie befinden müssten, erst im Dezember 2006 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gegeben habe. Dies stütze den Verdacht, dass die besagten Dokumente nicht bereits seit (...) existierten und manipuliert sein müssten. H. In ihrer Replik vom 2. März 2007 hielt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Übersetzer der Dokumente habe ausgesagt, diese seien absolut leserlich, eine (...) sprechende Person habe keine Mühe, die Schriftstücke zu lesen. Das BFM begnüge sich mit dem pauschalen Hinweis auf die in Kopie eingereichten Dokumente und deren Manipulationsfähigkeit, ohne zusätzliche Merkmale zu nennen, die seinen Verdacht auf Fälschung untermauern könnten. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit, Originaldokumente des Gerichts respektive der Justizbehörden zu erlangen, zumal diese nach seinem Wissensstand immer bei den Behörden verblieben. Zudem wäre eine postalische Zustellung von Originaldokumenten ins Ausland ein viel zu riskantes Unternehmen, könnten doch seine Familienangehörigen wegen der im Heimatland herrschenden Zensur in Gefahr geraten. Es bestünde gerade bei flüchtigen Personen die Gefahr, dass die iranischen Strafverfolgungsbehörden an die Familie adressierte Postsendungen öffnen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Familie erstmals im August 2006 zwecks Faxübermittlung von Identitätsdokumenten kontaktiert. Anfang Oktober 2006 seien ihm die Dokumente nach vorgängiger Information E-6150/2006 per Telefax – Faxübertragungen würden aus technischen Gründen nicht der gleich strikten Zensur wie Postsendungen unterliegen – an seine Unterkunft in der Schweiz zugestellt worden. Nach der Zustellung sei er zur Heimleitung gegangen, um eine Besprechung mit seiner Rechtsberatungsstelle, die rund zwei Wochen später in Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden habe, zu vereinbaren. Rund zwei Wochen später habe er die Übersetzerin beauftragt, welche ungefähr zwanzig Tage für die Übersetzung der Dokumente benötigt habe. Am 7. Dezember 2006 seien die Übersetzungen von seiner damaligen Rechtsvertreterin, die lediglich am Donnerstag und Freitag tätig und in der Woche vom 27. November bis 1. Dezember 2006 ferienabwesend gewesen sei, beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Dies erkläre, weshalb die Übersetzungen erst zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden seien. Die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung seien insofern richtigzustellen, als die iranischen Dokumente bereits am 16. November 2006 Eingang in die Akten gefunden hätten. Laut Angaben des Beschwerdeführers könne sich sein Bruder G._______ seit seiner Inhaftierung nicht mehr richtig konzentrieren. Der Beschwerdeführer und seine Familie vermuteten, dass ihm während der Festhaltung eine Ampulle verabreicht worden sei, deren Inhalt die Konzentrationsstörung induziert habe. Der Beschwerdeführer bemühe sich zur Zeit, weitere Beweismittel (wie etwa eine Bestätigung des Komitees der iranischen Buchhändlervereinigung und seine Geschäftsvisitenkarte) zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-6150/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel E-6150/2006 sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Buchladen (...) lang besessen und sich regelmässig dort aufgehalten habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die iranische Geheimpolizei den Buchladen nicht ausgerechnet in seiner Abwesenheit zur Mittagszeit durchsucht hätte. Überdies habe er sich hinsichtlich der Folgen der Durchsuchung in Ungereimtheiten verwickelt. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, er wisse nicht, was nach der Durchsuchung geschehen sei, und anlässlich der kantonalen Anhörung zuerst geltend gemacht, er wisse nicht, ob etwas aus seinem Laden mitgenommen worden sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er indessen behauptet, die E-6150/2006 zwei verbotenen Bücher, die er im Laden versteckt habe, seien von den Sicherheitskräften gefunden und beschlagnahmt worden. Er sei mit seinen diesbezüglichen, im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Vorhalt hin gemachten Erklärungen, er könne sich vorstellen, dass die Bücher gefunden worden seien, nachdem er denunziert worden sei, nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Des Weiteren habe er bei der kantonalen Anhörung erklärt, (...), die ebenfalls Besitzer einer Buchhandlung in D._______ seien, hätten nichts von der Durchsuchung seines Ladens gewusst, weil er ja sofort geflüchtet sei. Demgegenüber habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, (...) hätten ihm nach der Durchsuchung seines Ladens zur sofortigen Flucht geraten. Unter diesen Umständen hätten (...) auch von der Durchsuchung seines Ladens wissen müssen. Seine Behauptung auf Vorhalt hin, er habe (...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, sei aktenwidrig. Die realitätsfremden und ungereimten Aussagen des Beschwerdeführers seien konstruiert und bezögen sich nicht auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, er sei von den heimischen Behörden wegen des Besitzes und Verkaufs verbotener Bücher verfolgt worden. Was die geltend gemachten Ereignisse im Jahr (...) (Eingreifen der iranischen Sicherheitskräfte wegen einer verbotenen Party und Vorwurf der Teilnahme an der Party, Erschiessung seines Freundes auf der Flucht) anbelange, habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Zeugen beweisen können, dass er nicht daran teilgenommen und sich zum fraglichen Zeitpunkt in E._______ aufgehalten habe. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass es in diesem Zusammenhang zu keinen weiteren behördlichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, weshalb er aufgrund dieser Ereignisse in Zukunft nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden befürchten müsse. 4.2 4.2.1 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Die Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik erweisen sich jedoch als zu wenig substanziiert und über- E-6150/2006 zeugend, um die zutreffenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers, die iranische Geheimpolizei habe seinen Buchladen in seiner Abwesenheit zur Mittagszeit durchsucht, realitätsfremd ist und sich nicht mit der tatsächlichen Vorgehensweise der iranischen Behörden vereinbaren lässt. Die diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, es habe niemand von der ungeplanten, kurzfristigen Abwesenheit des Beschwerdeführers wissen können, erweist sich als unbehelflich, zumal davon auszugehen ist, dass der Buchladen vor der Durchsuchung überwacht und sichergestellt worden wäre, dass sich der Ladenbesitzer in seinem Geschäft befindet. Als wenig stichhaltig erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe zu Protokoll gegeben, er wisse nicht genau, was im Laden vor sich gegangen und was nach der Durchsuchung geschehen sei, er könne nicht wissen, ob die Bücher wirklich gefunden und von den Sicherheitskräften mitgenommen worden seien. Alle weiteren zu Protokoll gegebenen Aussagen seien Nachrichten aus zweiter Hand und es könnten sich deshalb Ungereimtheiten ergeben, er habe zwischen der ersten und zweiten Befragung Telefonate geführt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bei der kantonalen Anhörung zuerst gemachten Aussagen später auf entsprechende Fragen antwortete, die beiden Bücher seien anlässlich der Durchsuchung in seiner Buchhandlung gefunden worden respektive die Sicherheitsbeamten hätten solange gesucht, bis sie die Bücher gefunden hätten (vgl. Akten BFM A8/16 S. 12), welche Unstimmigkeiten sich nicht mit den vom Beschwerdeführer getätigten Telefonaten zwischen den Befragungen erklären lassen. Die weitere Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe (...) nicht selber über die Durchsuchung seines Buchladens informiert, diese hätten von Mund zu Mund vom Vorfall erfahren, ist in keiner Weise geeignet, den vom BFM zu Recht aufgezeigten Widerspruch in den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. A1/9 S. 5 und A8/16 S. 13) aufzulösen. Seine anlässlich der kantonalen Anhörung auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe (...) bei der Kurzbefragung nicht erwähnt, erweist sich als aktenwidrig. E-6150/2006 Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen eingereichten iranischen Dokumenten (gemäss den deutschen Übersetzungen soll es sich um eine Anzeige und ein Vollzugsblatt handeln) lediglich um Faxkopien handelt, deren Beweiswert angesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten, wie vom BFM richtig festgestellt, als gering zu bezeichnen ist, sind diese Schriftstücke nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass die fraglichen Dokumente gemäss den am 7. Dezember 2006 eingereichten Übersetzungen vom (...) datieren, weshalb davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden diese Schriftstücke den Angehörigen des Beschwerdeführers bereits im (...) zugestellt haben. Beigebracht wurden sie indessen erst am 17. November 2006 zusammen mit der Beschwerdeschrift. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik, der Beschwerdeführer sei von seiner Familie erst Anfang Oktober 2006 über die Existenz der besagten Dokumente informiert worden, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal ihn die Angehörigen, mit welchen er offensichtlich in Kontakt steht, nach der erfolgten Übermittlung solcher Dokumente ohne Verzug darüber informiert haben dürften. Zudem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für den Ausgang des Verfahrens relevanten Beweismittel nach deren Erhalt Anfang Oktober 2006 nicht unverzüglich bei der Vorinstanz einreichte, sondern diese in Verletzung seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zurückbehielt. Die nicht nachvollziehbaren Umstände der Beibringung der eingereichten Dokumente müssen somit als gewichtige Indizien gegen deren Authentizität gewertet werden. Entsprechend erübrigen sich Erwägungen zur allfälligen Asylrelevanz des dem Beschwerdeführer in den Dokumenten zur Last gelegten Straftatbestandes. 4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse im Jahr (...) (behördlicher Verdacht der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer verbotenen Party, Tötung seines Freundes) und die zur Untermauerung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente (...) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese Vorkommnisse für den Beschwerdeführer folgenlos geblieben sind, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge den iranischen Behörden gegenüber den Nachweis erbringen konnte, dass er der besagten Party ferngeblieben war. Unbesehen davon würden diese Ereignisse mangels zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhangs zur im (...) erfolgten Ausreise die Anforderungen an die Flüchtlingsei- E-6150/2006 genschaft ohnehin nicht erfüllen. Bei dieser Sachlage kann trotz gewichtiger Zweifel an der Authentizität dieser erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemachten Ereignisse – der Beschwerdeführer erklärte bei der Kurzbefragung auf entsprechende Fragen ausdrücklich, es gebe ausser dem Vorfall vom (...) keine anderen Ausreisegründe, er habe vor diesem Zwischenfall nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (A1/9 S. 5) – offengelassen werden, ob seine diesbezüglichen Aussagen auch glaubhaft sind. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der gesuchsbegründenden Vorbringen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6150/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei- E-6150/2006 sen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich auch nach den jüngsten Demonstrationen nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspolizeilicher Überwachung ausgesetzt. Die Situation ist somit in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller grundsätzlich – das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsindizien – als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der noch junge, gesunde Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen jedenfalls nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-6150/2006 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6150/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 15

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