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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2023 E-6147/2023

17. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,856 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. November 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6147/2023

Urteil v o m 1 7 . November 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Clara Böttinger, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).

E-6147/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Januar 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 23. Januar 2020 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Februar 2023 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Februar 2023 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm am 13. November 2019 in Griechenland Schutz gewährt worden war. D. D.a Am 17. Dezember 2023 (recte: 17. Februar 2023) wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in Griechenland weder staatliche noch Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen erhalten zu haben. Er habe seinen Lebensunterhalt mit seiner Arbeit als Künstler bestritten und sei durch private Kontakte zu einer Unterkunft gekommen, habe aber regelmässig umziehen müssen. Ausserdem sei die Sicherheitslage in diesem Land schlimmer gewesen als im Iran und er sei regelmässig von Polizisten verprügelt worden. Diese hätten jeweils erst von ihm abgelassen, nachdem er ihnen seine Aufenthaltspapiere gezeigt habe. D.c Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, im Frühling 2022 in Griechenland einen Unfall gehabt zu haben. Er sei beim Inlineskating von einem Auto angefahren worden. Dabei seien sein Handgelenk und seine Lunge verletzt worden. Die anschliessende medizinische Betreuung sei unzureichend gewesen. Insbesondere sei er gegen seinen Willen operiert worden. Dabei seien Kunstfehler gemacht worden und er habe nach wie vor Beschwerden in der betroffenen Hand. Ausserdem leide er unter einer Depression.

E-6147/2023 D.d Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten genommen, darunter sieben Berichte des Asylzentrums B._______ (act. A19/1 [21. März 2023], A20/2 [24. März 2023], A22/2 [14. April 2023], A23/1 [19. April 2023], A27/2 [20. April 2023], A26/2 [21. April 2023], A25/1 [27. April 2023]), ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 5. Mai 2023 (act. A24/3), ein Bericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 25. Mai 2023 sowie ein Medic-Help Verlaufsblatt mit diversen Einträgen zwischen dem 2. Februar 2023 und 12. Juni 2023 (act. A28/4). E. E.a Am 2. November 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Der Beschwerdeführer liess gleichentags Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 6. November 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 9. November 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegründung wird zudem der "Sub-subeventualantrag" gestellt, es seien bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend seine Grund- und medizinische Versorgung einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 41). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Zudem sei der Beschwerde die

E-6147/2023 aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn superprovisorischer Massnahmen die Aussetzung des Vollzugs anzuordnen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am Folgetag bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter dem nachfolgenden Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des

E-6147/2023 Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne – nachdem die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten – dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Demnach sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. 4.1.2 Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten oder medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er während seines bisherigen Aufenthalts in Griechenland Versorgungsschwierigkeiten gehabt oder sich vergeblich um Unterstützung der griechischen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bemüht hätte. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer

E-6147/2023 Überstellung nach Griechenland nicht entgegen; die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland seien unmenschlich und ihr Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, einer Unterkunft und dem Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Insgesamt weise das griechische Asylsystem systemische Mängel auf. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt und es sei davon auszugehen, dass er auf eine umfassende und nahtlose medizinische und insbesondere psychologische Behandlung angewiesen sei, die in Griechenland nicht gewährleistet sei. Insofern handle es sich bei ihm auch um eine besonders schutzbedürftige Person im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb von den griechischen Behörden zumindest individuelle Garantien betreffend Zugang zu Unterkunft, Nahrung und medizinischer Versorgung einzuholen seien. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat hat Griechenland gemäss Beschluss vom 14. Dezember 2007 als verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 5.3 Gemäss der Regelvermutung von Art. 6a AsylG existiert in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung, und der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung ist in diesen Ländern ebenfalls gewährleistet. Diese Vermutung kann im Einzelfall mit konkreten und substanziierten Hinweisen widerlegt werden, was dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber nicht gelungen ist. In diesem Zusammenhang kann – gerade auch hinsichtlich der geltend gemachten Gewalterfahrungen im Umgang mit einzelnen Polizeibeamten – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der griechischen Behörden sowie seine Fähigkeit,

E-6147/2023 anwaltliche Unterstützung beizuziehen, verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). 5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E-6147/2023 8. 8.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 8.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 9.2 9.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.

E-6147/2023 9.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. 9.2.3 Aus den Akten geht hervor, dass er sich seinen Lebensunterhalt mit diversen künstlerischen Tätigkeiten verdiente und er dadurch ein monatliches Einkommen von 600–1000 Euro erzielte. Ausserdem gab er an, durch Freunde und Bekannte zu einer Wohnung gekommen zu sein und dort mit anderen Personen zusammengelebt zu haben. Den Akten sind weder Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte, noch gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. Eine mangelhafte Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist entgegen dessen Auffassung offensichtlich nicht feststellbar (vgl. Beschwerde Rz. 39). 9.3 9.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 9.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insbesondere wegen eines Abszesses hinter seinem Ohr erfolgreich behandelt und bei ihm gemäss dem Bericht des Psychiatriezentrums vom 25. Mai 2023 nach einem Abklärungsgespräch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde. Anhaltende gesundheitliche Probleme oder Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit den geltend gemachten Beschwerden infolge des Unfalls in Griechenland sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen.

E-6147/2023 9.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – keinen Grund zur Annahme gibt, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend erstellt (vgl. Beschwerde Rz. 38). Der Beschwerdeführer hat gemäss Abklärungen des SEM vom 17. Oktober 2023 seit seiner Verlegung in den Kanton D._______ im Juni 2023 keinen Arzt mehr aufgesucht. In der Beschwerde führt er sodann auch nicht aus, welche Aspekte in medizinischer Hinsicht noch abzuklären wären und inwieweit sich dies auf seine Rückkehr nach Griechenland auswirken könnte. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 9.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 9.4 9.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, welcher bereits rund drei Jahre als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen, im Gegenteil war es dem Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge möglich, seinen Lebensunterhalt durch sein Einkommen als Künstler zu bestreiten. Wie bereits erwähnt geht aus den Akten sodann nicht hervor, dass er aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nicht-

E-6147/2023 regierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. 9.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.4.3 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 9.3.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Bei ihm handelt es sich – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3). 9.4.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland zukünftig keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung – beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung – erhalten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.4.5 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausserdem vorbrachte, der erlittene Unfall sei ein gezielter Angriff der iranischen Regierung auf ihn gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die griechischen Behörden sich hinsichtlich einer allfälligen Bedrohung durch Dritte als schutzwillig und schutzfähig erweisen (vgl. diesbezüglich auch angefochtene Verfügung S. 9). Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung liegt auch in diesem Punkt nicht vor, zumal der Beschwerdeführer erst auf

E-6147/2023 Beschwerdeebene über Verstrickungen der iranischen Regierungen in seinen Unfall mutmasste (vgl. Beschwerde Rz. 39). 9.4.6 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund gibt, individuelle Garantien bezüglich der (medizinischen) Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland einzuholen (vgl. Beschwerde Rz. 41). 9.4.7 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf – auf Beschwerdeebene bezeichnenderweise gänzlich unerwähnte gebliebene – pauschal vorgebrachte Einwand, seine "Verlobte" sei in der Schweiz ansässig, nichts zu ändern. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es steht dem Beschwerdeführer – angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling – frei, in Griechenland eine Verlängerung einer allenfalls abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Beschwerde Rz. 28). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für

E-6147/2023 eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem oben Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist; vgl. E. 1.4). 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6147/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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