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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2012 E-6143/2009

20. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6143/2009

Urteil v o m 2 0 . Juni 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

A._______, geboren am 20. Oktober 1971, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (…).

E-6143/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna / Nordprovinz gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Januar 2008 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Februar 2008 wurde er zu seiner Person befragt und am 9. April 2008 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Als Grund für sein Asylgesuch gab er einerseits an, bereits in der Zeit vom (…) 1996 bis zum (…) 1996 wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Colombo im Gefängnis gewesen zu sein. Im Jahr 2005 sei er dann in Colombo immer wieder von einer Person vom Nachrichtendienst der Eelam People's Democratic Party (EPDP) aufgesucht worden, der jeweils Geld von ihm verlangt habe. Aus Angst davor, entführt und erschossen zu werden, habe er (Beschwerdeführer) dem Erpresser mehr als 100'000 Rupien bezahlt, nach einigen Monaten dann aber schliesslich weitere Zahlungen verweigert. Er sei daraufhin im (…) 2006 nach Jaffna zu (…) gegangen, sei dann aber nach C._______ zu einem Bekannten geflohen, nachdem sich bei (…) EPDP-Mitglieder nach ihm erkundigt hätten. Noch im Februar 2007 habe man in Colombo wegen vermuteter Unterstützung der LTTE nach ihm gefahndet, weshalb er das Heimatland schliesslich verlassen habe. Vorerst habe er sich während mehrerer Wochen in G._______ aufgehalten, bevor er am 22. Januar 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei. B. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. August 2009 ab und wies ihn aus der Schweiz, da sie die geltend gemachte Verfolgungsgefährdung als im Wesentlichen unglaubhaft und im heutigen Zeitpunkt überdies als nicht (mehr) relevant erachte. Die Wegweisung in den Norden oder Osten Sri Lankas sei zwar unzumutbar, jedoch bestehe im Grossraum Colombo die Möglichkeit einer innerstaatlichen Zufluchtsmöglichkeit. Deshalb erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und auch möglich. C. Mit Schreiben vom 11. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Akteneinsicht, die ihm per 22. September 2009 teilweise gewährt wurde.

E-6143/2009 D. Am 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Asylgewährung. Eventualiter verlangte er die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung gab er an, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit seiner individuellen Situation und den objektiven Faktoren auseinandergesetzt, sondern vielmehr zu blossen Regelvermutungen gegriffen. Zum Wegweisungspunkt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe hier ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Schliesslich könne Colombo als innerstaatliche Zufluchtsalternative nicht in Frage kommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes Referenzschreiben von D._______ Centres in E._______, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 23. Oktober 2009 einbezahlt. F. Am 13. November 2009 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert; in der Stellungnahme vom 30. November 2009 wurde vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen. G. Am (…) 2011 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ die Ehe geschlossen, nachdem am (…) ihr gemeinsamer Sohn G._______ geboren worden war. H. Mit Verfügung vom 2. September 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe sich am (…) 2011 mit einer Landsmännin verheiratet, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei. Gleichzeitig bot er der Vorinstanz die Gelegenheit, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.

E-6143/2009 I. In der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2011 äusserte sich die Vorinstanz dahingehend, dass die vorläufige Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit überprüft werde und der Instruktionsrichter nach Abschluss dieses Verfahrens über dessen Ausgang informiert werde. Am 29. Februar 2012 informierte die Vorinstanz den Instruktionsrichter über die am Vortag verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Sohnes. Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, vielmehr könne er gemeinsam mit seiner Familie nach Sri Lanka zurückkehren. Eine gegen diese Aufhebungsverfügung erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-1752/2012); über dieses Rechtsmittel wird heute durch das gleiche Spruchgremium entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-6143/2009 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 26. August 2009 im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 1996 rund 13 Jahre zurückliege und deshalb kein Anlass bestehe, dass der Beschwerdeführer deswegen noch mit zukünftigen Beeinträchtigungen rechnen müsste.

E-6143/2009 Die Schilderungen der eigentlichen Ausreisegründe durch den Beschwerdeführer würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG offensichtlich nicht standhalten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche auf eine konkrete Gefährdung schliessen lassen würden. Zwar sei eine Rückkehr in den Norden oder Osten Sri Lankas zurzeit nicht zumutbar; aber dem Beschwerdeführer stehe – beispielsweise im Grossraum Colombo – eine innerstaatliche Zufluchtsalternative zur Verfügung. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Region Colombo sprechen würden, seien den Akten nicht zu entnehmen. 4.2 In der Beschwerdeschrift vom 28. September 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit seiner individuellen Situation auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie sich mit der Situation der tamilischen Minderheit in Sri Lanka zu wenig auseinandergesetzt und greife zu Regelvermutungen hinsichtlich der geltend gemachten Erpressungen und Entführungen gegen Lösegeld. Das BFM habe auch eine Beurteilung der Verfolgungsfurcht und der aktuellen Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unterlassen. Es sei unhaltbar, allein aufgrund des Vorhandenseins des Reisepasses darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine grossen Schwierigkeiten zu erwarten habe. Vielmehr sei eine Prüfung verschiedener objektiver Faktoren vorzunehmen. Bezüglich des Wegweisungspunkts habe das BFM nicht hinreichend begründet, inwiefern das Vorliegen einer konkreten Gefährdung zu verneinen sei, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, auch in Colombo finde eine Überwachung der tamilischen Bevölkerung statt, weshalb dieser Ort als innerstaatliche Zufluchtsalternative nicht in Frage komme. 5. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Asylpunkt der Auffassung der Vorinstanz an: 5.1 Zwischen der nunmehr 13 Jahre zurückliegenden angeblichen Inhaftierung des Beschwerdeführers und der im Jahr 2007 erfolgten Ausreise

E-6143/2009 bestand offenkundig kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Dies zeigt sich einerseits daran, dass es ihm problemlos möglich war, in den Jahren (…) und (…) als Tourist in die Schweiz zu reisen; vor allem aber hielt er es damals nicht für erforderlich, ein Asylgesuch zu stellen, und kehrte daraufhin wieder in den angeblichen Verfolgerstaat zurück (vgl. Protokoll der EVZ-Befragung S. 7). Rund viereinhalb Jahre nach seiner Ausreise und drei Jahre seit Beendigung des Bürgerkriegs und Zerschlagung der LTTE kann ausgeschlossen werden, dass in Sri Lanka nach ihm gefahndet wird. Diesem Vorbringen ist damit die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen; die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Inhaftierung kann damit offen bleiben. 5.2 Entgegen der vom Beschwerdeführers geäusserten Ansicht hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid überzeugend und rechtsgenügend dargelegt, aus welchen Gründen sie die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Insbesondere die Aussagen anlässlich der Anhörung vom 9. April 2008 (vgl. Protokoll der Anhörung vom 9. April 2008 S. 2 f.) in Bezug auf die diversen Visumsanträge in seinem Pass und die darin vermerkten Reisebewegungen, werfen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Darstellungen auf. Daneben mutet merkwürdig an, dass er aus Angst vor einer Entführung und Erschiessung irgendeiner Person vom Nachrichtendienst der EPDP mehr als 100'000 Rupien ausbezahlt haben will, obschon er selber gemäss eigenen Angaben erst bei der Einstellung der Zahlungen erstmals konkret bedroht worden sei (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Diese Vorbringen erscheinen als lebensfremd und unlogisch und sind auch sonst von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt. 5.3 Aus diesen Gründen ist auch das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen in Zukunft ausgesetzt zu werden. An dieser Feststellung vermag auch das zu den Akten gereichte Referenzschreiben nichts zu ändern, da dieses inhaltlich lediglich über die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in C._______ Auskunft gibt und keine konkreten Hinweise auf eine spezifische Verfolgungssituation liefert. Ob dieses undatierte Bestätigungsschreiben authentisch ist, kann damit offenbleiben. 5.3.1 Im Übrigen könnte letztlich auch die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Behelligungen durch EPDP-Anhänger offenbleiben:

E-6143/2009 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er von jenen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive behelligt worden wäre, welches die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Vielmehr muss aufgrund seiner Schilderungen davon ausgegangen werden, dass hinter der angeblichen Erpressung kriminelle Motive gesteckt hätten. Ausserdem wäre in Sri Lanka heute wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich gegen eine solche nichtstaatliche Verfolgung auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen (oder diesen zumindest innerhalb seines Heimatstaats ausweichen) könnte. 5.4 Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Mit separatem Urteil vom heutigen Tag heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gut und weist das BFM an, die Angehörigen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24) ist der Beschwerdeführer praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme seiner nächsten Angehörigen einzu-

E-6143/2009 beziehen, nachdem aus den Verfahrensakten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich sind. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. August 2009 sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Praxisgemäss kann bei diesem Verfahrensgang offen bleiben, ob die individuelle Wegweisung des Beschwerdeführers durchführbar gewesen wäre und ob seine in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, zutreffend ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die hälftigen anteilsmässigen Kosten, ausmachend Fr. 300.–, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Verrechnung mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.– durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten. 10.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte (praxisgemäss hälftige) Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für den Beschwerdeführer gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 800.– festzulegen (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil).

E-6143/2009 (Dispositiv nächste Seite)

E-6143/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 26. August 2009 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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