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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2009 E-6140/2009

1. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,845 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6140/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6140/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ (C._______, Nigeria) und der Ethnie der Igbo zugehörig sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2009 von Lagos aus mit einem Schiff an einen ihm unbekannten Ort in Italien verliess und von dort aus mit dem Zug in Umgehung der Grenzkontrolle am 15. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) befragt und am 2. September 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei zum Wächter der Ortschaft, in der er gewohnt habe, ernannt worden, dass nach dem Tod des Dorfkönigs der Ort von (...) (E.E.) regiert worden sei, weil der rechtmässige Erbe, (...) (I.E.), noch minderjährig gewesen sei, dass nachdem I.E. volljährig geworden sei, E.E. die Regentschaft nicht habe abgeben wollen, dass es schliesslich doch zur Krönung von I.E. hätte kommen sollen, dieser jedoch vorher entführt worden sei, dass die Polizei den Beschwerdeführer und andere Wächter festgenommen und befragt habe, dass er und die anderen nach zwei Tagen freigelassen worden seien, weil nun E.E. der Entführung verdächtigt worden sei, dass man einige Tage später I.E. tot aufgefunden habe, worauf E.E. den Beschwerdeführer und die Wächter beschuldigt habe, für dessen Tod verantwortlich zu sein, dass die Polizei zusammen mit anderen Dorfbewohnern ins Haus des Beschwerdeführers gekommen seien, um ihn zu töten, E-6140/2009 dass sie den Vater des Beschwerdeführers umgebracht hätten, dass dem Beschwerdeführer die Flucht ins Heimatdorf seiner Mutter gelungen sei, wo ihn (...) (E.O.) beherbergt und ihm schliesslich zur Flucht verholfen und seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 - eröffnet am 23. September 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht darum bemüht habe, Ausweispapiere zu beschaffen, obschon er sich schon seit mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufhalte, dass er - trotz zahlreicher Nachfragen - keinen plausiblen Grund habe nennen können, weshalb er diesbezüglich nichts unternommen habe, und sich in Widersprüche verstrickt habe zur Frage, ob er tatsächlich jemals im Besitze eines Identifikationsdokumentes gewesen sei, dass zudem der Beschrieb seines Reisewegs vage und stereotyp sei, da der Beschwerdeführer ohne jegliche Dokumente auf dem Wasserweg nach Europa gereist sein wolle, ohne selbstverständliche Details - wie Abfahrt- oder Zielort, Schiffstyp Reisekosten - nennen zu können, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er bezüglich I.E.'s Wagen zunächst angeben habe, er sei leer und bereits drei Tage vor der Krönung aufgefunden worden, später E-6140/2009 jedoch ausgesagt habe, der Wagen sei am Tag der Krönung von Schüssen durchsiebt und mit I.E.'s Leiche aufgefunden worden, dass er an diesem Krönungstag, am 2. Juni 2009, nach D._______ geflüchtet sei, nachdem die Polizei bereits Wachmänner festgenommen habe, dass er im Widerspruch dazu in der Anhörung angegeben habe, erst am 7. Juni 2009 geflüchtet zu sein, nachdem die Dorfältesten seinen Vater umgebracht hätten, dass er ferner zu I.E., der gekrönt hätte werden sollen, zuerst angegeben habe, er heisse I.E. und sei 40-jährig, später jedoch seinen Namen nur mit E. angegeben habe und ausserdem sein Alter nicht habe nennen können, dass er bezüglich der Anzahl der umgebrachten Wachmänner und des Umstandes, ob er jemals einen Bruder gehabt habe, in Widerspruch geraten sei, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 22. September 2009 sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen, dass der zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, der nigerianische Staat sei weder fähig noch willens, ihn vor der willkürlichen Verfolgung lokaler Behörden zu schützen, E-6140/2009 dass ein faires Verfahren undenkbar sei, zumal die Justizbehörden korrupt seien und E.E. sie für seine Zwecke instrumentalisiert habe, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu E-6140/2009 neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-6140/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass er zudem explizit angab, nichts unternommen zu haben und niemanden zu kennen, der ihm dabei behilflich sein könnte, Papiere zu beschaffen, dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seine Verwandten zu kontaktieren und sie zu bitten, ihm einen Pass oder eine Identitätskarte zu beschaffen, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa und bis in die Schweiz gereist und nie kontrolliert worden zu sein (vgl. A1, S. 8), nicht zu überzeugen vermögen, dass weiter die Beschreibung des Reiseweges – indem er trotz mehrfacher Nachfragen keine nähere Angaben über die einmonatige Schiffsreise machen konnte – wenig plausibel scheint, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, E-6140/2009 dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 27. Juli 2009 und der Anhörung vom 2. September 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere seine Aussagen zum Zeitpunkt, wann I.E. tot aufgefunden worden sei, und die diesbezüglichen Umstände widersprüchlich ausgefallen sind, dass er zudem die Zeitabfolge betreffend seine Flucht und die Ermordung seines Vaters ungereimt geschildert hat, indem er einmal angab, sein Vater sei ermordet worden, als er bereits geflüchtet sei (vgl. A1 S. 5 unten), ein anderes Mal jedoch ausführte, er sei zu Hause gewesen, als die Personen gekommen seien, und habe seinen Vater schreien gehört, dass er ihn zuerst geschützt habe, dann jedoch geflüchtet sei, während die anderen den Vater zu Tode geprügelt hätten (vgl. A12 S. 7), dass ferner seine Ausführungen zu diesem Sachverhalt äusserst realitätsfremd und undifferenziert ausgefallen sind, was nicht auf ein tatsächliches persönliches Erleben des geltend gemachten Ereignisses schliessen lässt, E-6140/2009 dass es sich vielmehr bei den angeblichen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handelt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und sich lediglich auf eine Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts beschränkt, dass es sich aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrigt, auf die in der Beschwerde monierte Schutzfähigkeit der nigerianischen Behörden näher einzugehen, aber dennoch festzuhalten ist, dass der nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer offen steht, sich allfälligen lokalen Behelligungen durch einen Umzug innerhalb seines Heimatlandes zu entziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des nicht überzeugenden Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse einerseits widersprüchliche andererseits vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätskennzeichen beinhalten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au- E-6140/2009 gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-6140/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen und das Begehren um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6140/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: E-6140/2009 Seite 13

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