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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2021 E-6136/2018

22. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,195 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6136/2018

Urteil v o m 2 2 . Juni 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (…).

E-6136/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 21. Juni 2016 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger (…) Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kabul. Er habe die Schule für zwölf Jahre und die Universität in Kabul für vier Jahre besucht. Das Studium habe er abgebrochen, als ein Kommilitone umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Täter namens B._______ bei den Behörden denunziert, weshalb er von diesem und seinen Komplizen bedroht worden sei. Etwa im September 2015 habe er Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Universitätsausweis zu den Akten. B. Am 24. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu allfälligen neu eingetretenen Ereignissen seit der Anhörung zu äussern. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers blieb aus. C. Mit Verfügung vom 28. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E-6136/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine CD mit einem Video sowie zwei Dokumente betreffend den Hausverkauf seiner Familie zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Urs Jehle einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 7. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung und ersuchte um eine Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. H. Die ergänzende Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 ging am 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des mit Beschwerde eingereichten Kaufvertrags des Hauses zu den Akten. I. Am 1. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer Bilder seines verunfallten Vaters zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 ersuchte der Rechtsbeistand um Entbindung aus dem Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 informierte die Instruktionsrichterin, dass über das Gesuch des Mandatswechsels im Endentscheid zu befinden sein werde. L. Mit Eingabe vom 25. November 2020 ersuchte lic. iur. Isabelle Müller um

E-6136/2018 Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten und stellte eine ergänzende Eingabe in Aussicht. M. Am 25. Januar 2021 entliess die zuständige Instruktionsrichterin Urs Jehle aus dem amtlichen Mandatsverhältnis, ordnete lic. iur. Isabelle Müller dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte ihn zur Eingabe einer allfälligen Stellungnahme innert Frist auf. N. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur aktuellen Wohnsituation seiner Familie und der Sicherheitslage in Kabul Stellung und reichte Kopien von Fotos seiner Familienmitglieder sowie eine Liste der aktuellen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu den Akten. O. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 hielt die Vorinstanz erneut vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Das Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2021 zur Kenntnis zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung). Hinsicht-

E-6136/2018 lich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der angeordneten Wegweisung (Dispositivziffern 1 bis 3) ist die angefochtene Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog zur Frage des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dieser erweise sich als zulässig, insbesondere stehe diesem weder das Refoulement-Verbot im Sinne von Art. 33 Flüchtlingskonvention entgegen noch Art. 3 EMRK, da ein «real-risk» einer unmenschlichen Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies die Vorinstanz auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, dass aufgrund

E-6136/2018 der schlechten Sicherheitslage und schwierigen humanitären Bedingungen, die Situation in Afghanistan zwar als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren sei, bei Vorliegen besonders begünstigenden Faktoren aber ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne. Solche besonders begünstigenden Umstände seien im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen. Er stamme aus Kabul und habe seit der Geburt dort gelebt. Seine Eltern, sowie der Bruder und die drei verheirateten Schwestern würden nach wie vor in Kabul leben. Der Vater sei pensionierter (…), der Bruder besitze ein (…), mit welchem er für den Lebensunterhalt der Familie aufkomme. Der Beschwerdeführer habe die Schule für zwölf und die Universität für vier Jahre besucht. Nebenher habe er ebenfalls berufliche Erfahrungen im (…) des Bruders gesammelt. Es sei somit davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales Netz, Berufserfahrung, Ausbildung und einen guten Gesundheitszustand verfüge. Ausserdem erweise sich der Vollzug der Wegweisung als technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass in einer Gesamtwürdigung – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, und er die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Zwar sei für die geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen, eine solche Gefährdung durch Dritte könne jedoch die Unzumutbarkeit (recte: Unzulässigkeit) des Wegweisungsvollzugs begründen, wenn der afghanische Staat gegenüber einer drohenden Verfolgung im Heimatland nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Der Beschwerdeführer habe bei einem Polizeiposten Anzeige erstattet und auch die Wache vor der Universität über die Bedrohung informiert. Der afghanische Staat sei in seinem Fall zwar schutzwillig, aber nicht schutzfähig gewesen, so dass weitere Drohungen und Anschläge auf ihn stattgefunden hätten. Trotz der Bedrohungen habe es keinen Personenschutz für ihn gegeben. Die Strukturen der Polizei seien nicht stark genug, um Personen vor Übergriffen Dritter zu schützen. Der Beschwerdeführer habe nur durch Flucht ausser Landes der Gefahr entkommen können. Diese Gefahr für seinen Leib und Leben bestehe auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan weiterhin, so dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei.

E-6136/2018 Hinsichtlich der vom SEM angenommenen begünstigenden Faktoren sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auf die Umstände der letzten Bundesanhörung vom Juni 2016 abstelle. Das dem damals nicht rechtlich vertretenen Beschwerdeführer vor Entscheidfällung gewährte rechtliche Gehör habe er nicht verstanden und keine schriftliche Antwort verfassen können. Er habe nicht gewusst, dass er auch über die aktuelle Situation seiner Familie hätte informieren müssen, sondern sei davon ausgegangen, dass es im Asylverfahren alleine um die Bedrohungssituation gehe. Erst anlässlich der Entscheidbesprechung sei dies geklärt worden, worauf der Beschwerdeführer umgehend Kontakt mit seiner Familie aufgenommen habe, um deren aktuelle Situation dokumentieren zu können. Tatsächlich befinde sich seine Familie in einer schweren finanziellen Krise. Der (…) seines Bruders, der den Unterhalt der Familie finanziert habe, habe schliessen müssen, da fällige Kredite nicht hätten bezahlt werden können. In der Folge habe die Familie – wie mit den zu den Akten gereichten Dokumente belegt würde – das Haus verkaufen und umziehen müssen. Die Sicherheitslage in Kabul habe sich seit dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017 zudem weiter verschlechtert. Angesichts dieser Entwicklungen und der äusserst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage sei eine aktuelle Lageanalyse erforderlich, da die Aktualität der Ereignisse den Stand der Rechtsprechung überholt habe. Aufgrund der neuen Erkenntnisse über die schlechte Sicherheitslage in Kabul sei den Richtlinien des UNHCR zu folgen, wonach Wegweisungen nach Kabul als unzumutbar und unzulässig im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen sei. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 22. November 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und führte aus, dass angesichts der Verwurzelung des Beschwerdeführers und seiner Familie in Kabul und in Anbetracht des beruflichen Hintergrundes des Vaters davon ausgegangen werden könne, dass die Familie über ein weit reichendes soziales und wirtschaftliches Netzwerk verfüge. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass eine Schwester und ein Bruder verheiratet seien, wonach anzunehmen sei, dass sich damit der familiäre Kreis und somit ein tragfähiges Beziehungsnetz entsprechend erweitert habe. Bezeichnenderweise sei der aktuelle Aufenthaltsort der beiden genannten verheirateten Geschwister, die der Beschwerdeführer noch in der Bundesanhörung in Kabul verortete, in der Beschwerdeschrift gänzlich unerwähnt gelassen worden.

E-6136/2018 Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör gewährt und somit die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu allfälligen Veränderungen der familiären Situation im Heimatland zu äussern. Eine Stellungnahme seinerseits sei gänzlich ausgeblieben. Angesichts der erst auf Beschwerdeebene angeführten Angaben zur mutmasslich massiv verschlechterten finanziellen Lage der Familie und der fehlenden Angaben zum aktuellen Aufenthalt von Eltern und Bruder würden erhebliche Vorbehalte aufkommen. Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmögliche. Angesichts der Tatsachen, dass es sich bei den Beilagen der Beschwerdeschrift um blosse Bildaufnahmen handle, die ohne Übersetzung eingereicht worden seien, und in Anbetracht der vorstehend erhobenen Zweifel an den Vorbringen, verzichte das SEM auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente. 4.4 Mit Replik vom 7. Dezember 2018 ergänzte der Beschwerdeführer, er habe erfahren, dass sein Bruder C._______ bei einem Selbstmordanschlag in Kabul ums Leben gekommen sei. Er hinterlasse zwei Kinder. Ebenfalls sei sein Vater bei diesem Anschlag schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer besitze keine genauen Informationen und es sei ihm auch nicht genau bekannt, ob sein Vater noch am Leben sei. Von einer Stabilisierung der Sicherheitslage oder einer rechtsstaatlichen Ordnung in Kabul könne nicht gesprochen werden. Ferner könne die Ansicht des SEM, dass den vorgelegten Dokumenten per se kein Beweiswert einzuräumen sei, nicht geteilt werden. Im Asylverfahren sei immer der aktuelle Zeitpunkt bezüglich der Gefährdung im Heimatland massgeblich, weshalb nicht auf den Sachbestand des Jahres 2016 abgestellt werden könne, wenn nunmehr neue Tatsachen bekannt seien. 4.5 In der ergänzenden Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, von seiner Familie per Telefon erfahren zu haben, dass sein Vater lebe, jedoch an den (…) schwer verletzt sei. Sein Bruder C._______ gelte seit dem Anschlag – welcher sich bereits im Frühjahr 2018 ereignet habe – als verschollen. Das Attentat habe sich in einem öffentlichen Bürogebäude im Bezirk D._______ in Westkabul ereignet, in welchem afghanische Ausweise sowie Wahlkarten für die Parlamentswahl hergestellt worden seien. Sein Vater und Bruder seien dort als Tagelöhner

E-6136/2018 tätig gewesen und hätten elektronische Arbeiten verrichten sollen. Bei der Explosion habe sein Vater das Bewusstsein verloren und sei schwer verletzt worden. Nicht alle Opfer des Anschlags hätten aufgrund der erheblichen Detonation identifiziert werden können. Da der Bruder jedoch nicht mehr nach Hause gekommen sei, gehe die Familie von dessen Tod aus. Die Eltern, der Bruder E._______ sowie dessen Frau und Kinder, drei Schwestern, sowie die Witwe von C._______ und dessen zwei Kinder würden nun zusammenleben. Als einziger gesunder Mann müsse der Bruder E._______ für die gesamte Familie sorgen. Da der (…) der Familie habe aufgegeben werden müssen, glaube der Beschwerdeführer nicht, dass dies dem Bruder möglich sei. Vermutlich lebe die Familie von Geld, welches vom Hausverkauf übrig geblieben sei. Ursprünglich sei dies für die Flucht der gesamten Familie aus dem Land vorgesehen gewesen. Nunmehr erscheine unklar, wie es für die Familie weitergehe. Die weitere Verwandtschaft könne die Familie ebenfalls nicht unterstützen. Weder die neue Familie der verheirateten Schwester, noch Onkel und Cousins würden über ausreichende Einkommen verfügen, um der ganzen Familie aushelfen zu können. Die Familie plane weiterhin die Flucht ausser Landes. Auch wenn der Beschwerdeführer seiner Familie beistehen möchte, fürchte er noch immer die Rache von B._______ und dessen Netzwerk, weshalb eine Rückkehr nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer reichte weiter eine kurze Übersetzung des zuletzt eingereichten Kaufvertrags des Hauses zu den Akten. Das zweite, als Bankdarlehen bezeichnete Dokument stelle den Nachweis einer Sicherungsübereignung des Hauses zum Erhalt eines Bankdarlehens dar. Dieses sei wieder aufgelöst und das Haus danach an einen privaten Käufer übereignet worden. Nach den aktuellen Erkenntnissen erscheine weder die Wohnsituation, noch die Möglichkeit zur Sicherung eines Existenzminimums für den Beschwerdeführer gegeben. Ferner sei davon auszugehen, dass die Familie bald aus Kabul fliehe. Es würden demnach keine besonders günstigen Faktoren vorliegen, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 4.6 In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021 führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass seine gesundheitlich angeschlagenen Eltern, drei Schwestern sowie sein Bruder E._______ mit seiner Ehefrau und vier Kindern alle gemeinsam in einem Haus mit drei Zimmern im Stadtteil

E-6136/2018 F._______ in Kabul wohnen würden. Seine Eltern würden aufgrund ihres Alters kein Erwerbseinkommen erzielen. Alle elf Familienmitglieder seien vom Einkommen seines Bruders E._______ abhängig. Dieser arbeite in einem (…). Die Familie lebe in unterdurchschnittlichen Verhältnissen. Eine zusätzliche Person im Haushalt aufzunehmen und zu unterhalten, sei für die Familie nicht zumutbar. Seine Schwester G._______ sei verheiratet und lebe mit ihrem Ehemann und den Kindern ebenfalls in Kabul. Der Beschwerdeführer habe weiter erfahren, dass sein Bruder C._______, der seit dem Anschlag im Jahr 2018 als verschollen gegolten habe, doch am Leben sei. Er wohne indes nicht mit der Familie zusammen und steuere keinen wesentlichen Beitrag zum Leben der restlichen Familie bei. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abstützen könnte. Zu Onkel und Tanten würde er nicht gehen können, zumal er zu diesen auch keine enge Beziehung gehabt habe. Seine Existenz wäre bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdet. Hinzu komme, dass der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu erachten sei, da der Beschwerdeführer nach wie vor mit ernsthaften Nachteilen im Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend Abdullah – mit Verweis auf die mit Beschwerdeschrift zusätzlich eingereichten Beweismittel – zu rechnen habe. 4.7 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 24. Februar 2021 hielt die Vorinstanz erneut vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien

E-6136/2018 aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). Solche begünstigenden Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 5.2 Nach der Prüfung der als glaubhaft eingeschätzten Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, geht das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht vom Vorliegen besonders begünstigenden Faktoren aus, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu bejahen.

E-6136/2018 5.2.1 Zwar handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der mit seinen Eltern und Geschwistern über ein soziales Netz in Kabul verfügt. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es indes noch nicht aus, dass – auch nahe – Familienangehörige vorhanden sind. Diese müssen tatsächlich in der Lage sein können, dem Beschwerdeführer logistische Hilfe im weiteren Sinne, so auch eine sichere Unterkunft sowie ein Existenzminimum, zu gewähren. 5.2.2 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie aufgrund einer schweren finanziellen Krise ihr Haus verkaufen musste. Die eingereichten Dokumente betreffend den Verkauf des Hauses sind – trotz dem leicht käuflichen Erwerb solcher Dokumente – als Bestätigung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu werten. Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2021 gibt er an, dass aktuell seine Eltern, sein Bruder E._______ mit seiner Ehefrau und vier Kindern, sowie drei unverheiratete Schwestern – insgesamt elf Personen – zusammen in einem Haus mit drei Zimmern im Stadtteil F._______ in Kabul wohnen. Auch angesichts der verschlechterten Sicherheitslage vor Ort. Angesichts nachfolgender Erwägung kann offengelassen werden, ob die Familie des Beschwerdeführers eine zusätzliche Person im Haushalt aufnehmen könnte, zumal dies bei den knappen Raumverhältnissen (ein Zimmer wird vom Bruder mit Familie, ein anderes von Mutter und Schwester und das dritte vom Vater belegt) kaum für eine längere Zeit zumutbar sein dürfte. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei eigene finanzielle Mittel. Zwar wohnt seine Familie mittlerweile wieder in einem Haus. Es ist den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht zu entnehmen, ob dieses Haus seiner Familie gehört oder sie zur Miete dort wohnen. Er gibt weiter an, dass seine Familie in unterdurchschnittlichen Verhältnissen lebt und sein Bruder E._______ alleine für den Lebensunterhalt aller Familienmitglieder aufkommt. Dieser arbeitet – wohl als selbständig Erwerbender – in einem (…). Das (…) gehört indes nicht ihm, sondern ist gemietet, so dass nicht von einem gesicherten Einkommen ausgegangen werden kann. Im Nebenjob hat der Beschwerdeführer während seines Studiums zwar im (…) seines Bruders ausgeholfen. Dies dürfte ihm wohl bei seiner Rückkehr auch wieder möglich sein. Dies kann aber nicht als genügende Berufserfahrung – andere hat er nicht erwähnt – gewertet werden, um sich beruflich wiedereingliedern zu können, gab er doch als konkrete Tätigkeiten an, den (…) gehütet und geputzt, sich um die Rechnungen gekümmert und manch-

E-6136/2018 mal im Verkauf mitgeholfen zu haben (A16 F26). Auch dürfte sich das Einkommen der Familie damit nicht vergrössern, würden die Einkünfte des – wohl selbstständig tätigen – Bruders so einfach auf eine Person mehr verteilt. Im Weiteren dürften die vom Beschwerdeführer während seines – abgebrochenen (A16 F22) – (…) erworbenen Kenntnisse seine Chancen, eigene Mittel für die Grundversorgung zu erwirtschaften, ebenfalls nicht derart sein, dass seine wirtschaftliche Reintegration in Kabul gewährleistet wäre. Diese sind folglich als äusserst gering einzuschätzen. 5.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nach eingehender Prüfung sind – in Anbetracht der strengen Anforderungen – im konkret vorliegenden Fall nicht besonders günstige Faktoren zu erblicken, welche es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. 5.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.5 Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2019 zu einer Busse von 500.– wegen Tätlichkeiten und sexueller Belästigung erreicht die Grenze von Art. 83 Abs. 7 und 9 AIG nicht. Weitere Straftaten könnten allerdings zur Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme führen. Da den Akten keine weiteren Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. September 2018 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E-6136/2018 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Februar 2021 eine Liste ihrer Aufwendungen ein, welche einen zeitlichen Aufwand von 13.5 Stunden zu einem bereits in der Beschwerde angezeigten Stundenansatz von Fr. 193.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) aufweist, was angemessen erscheint. Auslagen werden keine geltend gemacht. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2’605.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6136/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. September 2018 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’605.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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