Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6132/2017
Urteil v o m 2 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler
Parteien
A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (…).
E-6132/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihnen Angaben gemäss am 18. September 2017 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte und anschliessend durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2017 eine Mitarbeiterin der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung ihrer Rechte beauftragte, dass das SEM am 25. September 2017 im Testbetrieb Zürich die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm, wobei diese erklärte, sie habe ihr Heimatland Marokko am (…) verlassen und sei am 18. September 2017 in Spanien eingereist, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass der Beschwerdeführerin von Spanien ein vom (…) bis am (…) gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM mit der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung am 2. Oktober 2017 ein persönliches Gespräch führte, wobei es ihr das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens zur Behandlung ihres Asylgesuches sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe immer in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen, könne aber auch ohne Probleme nach Spanien zurückkehren, dass sie auch angab, gesundheitlich gehe es ihr gut, dass das SEM am 12. Oktober 2017 die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
E-6132/2017 dass die spanischen Behörden am 23. Oktober 2017 dem SEM gegenüber die Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin- III-VO bestätigten, dass die Rechtsvertreterin mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 zum Entscheidentwurf vom Tag zuvor festhielt, die Beschwerdeführerin akzeptiere den beabsichtigten Entscheid des SEM und wünsche freiwillig nach Spanien zurückzukehren, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Oktober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Überstellung beauftragte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Rechtsvertreterin am 27. Oktober 2017 die Beendigung des Mandats anzeigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass sie schliesslich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung nachsuchte, dass sie zur Begründung ausführte, ihre Eltern hätten sie in Marokko zwangsverheiraten wollen, weshalb sie nach Spanien geflohen sei,
E-6132/2017 dass sie aber in Spanien ebenfalls und aus demselben Grund bedroht sei, weil dort ihr (...) und ihre (...) lebten, die sie umgehend zurück nach Marokko schicken würden, dass ihre Antwort im Rahmen des Rechtlichen Gehörs ein Missverständnis gewesen sein müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am 31. Oktober 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-6132/2017 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie sei in Marokko verfolgt, auf die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz hinzuweisen ist, die bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG) grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zutreffend festgestellt hat, Spanien sei zur Behandlung des Schutzersuchens der Beschwerdeführerin zuständig, wobei auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weder die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens bestreitet noch systemische Mängel in Spanien geltend macht, sondern nun (erstmals) vorbringt, sie sei dort von dritter Seite, insbesondere seitens ihrer (...) und ihres (...) bedroht, die sie nach Marokko zurückbringen würden, wo sie wegen einer verweigerten Zwangsheirat mit dem Tode bedroht sei, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
E-6132/2017 auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Ausübung dieses sogenannten Selbsteintrittsrechts zur Pflicht wird, wenn sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land, namentlich Marokko, zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen von dritter Seite an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, wobei von deren Schutzwillen und –fähigkeit auszugehen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
E-6132/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass sich aus den Akten, im Speziellen A15/1-3 (vorinstanzliche Akten; persönliches Gespräch), keine Hinweise auf ein Missverständnis ergeben, ohnehin aber die nun neu geltend gemachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin doch nicht nach Spanien zurückkehren wolle oder könne, wie soeben erwogen, einer Überstellung nach Spanien als zuständiger Staat für die Behandlung ihres Schutzersuchens nicht entgegenstehen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegende Urteil ebenfalls gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E-6132/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler