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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2016 E-6132/2016

25. Oktober 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,875 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6132/2016

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).

E-6132/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 23. Juli 2014 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 14. August 2014 wurde sie zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 2. August 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei eritreische Staatsbürgerin und habe Angst aufgrund ihres Glaubens (Pfingstgemeinde) inhaftiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 6. September 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Poststempel vom 5. Oktober 2016) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie reichte eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie ihre Geburtsurkunde (in Kopie) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-6132/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-6132/2016 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe die Behörden im Rahmen ihres Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht. Mit diesem Verhalten könne sie nicht glaubhaft machen, dass sie Schutz vor Verfolgung bedürfe. Ein CIS-VIS- Treffer habe ergeben, dass sie am (…) in B._______ mit einem äthiopischen Pass ein spanisches Visum beantragt habe. Eritreische Identitätspapiere habe sie keine abgegeben. Den eingereichten Unterlagen (Schulzeugnisse und ein Taufschein in Kopie) fehle es an Beweiswert. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie entschuldige sich dafür, dass sie anlässlich der BzP nicht von vornherein zugegeben habe, dass sie bereits einmal einen Antrag auf ein Visum gestellt habe. Sie sei an beiden Befragungen enorm gestresst gewesen. Der äthiopische Pass sei gefälscht gewesen. Sie werde mit der äthiopischen Botschaft Kontakt aufnehmen und dies bestätigen lassen. Aus den bisher eingereichten Dokumenten gehe ohne Zweifel hervor, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit besitze. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ihre behauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. 4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) in (…) ein Visum für die Einreise nach Spanien beantragt hat. Aus dem erweiterten Visumseintrag (SEM-Akten, A19/2) geht hervor, dass das Visum mit einem äthiopischen Pass beantragt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei Geburt über die eritreische verfügt habe und derzeit äthiopische Staatsangehörige sei. Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Äthiopierin ist. Was diese dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. So reichte die Beschwerdeführerin keine eritreischen Identitätsdokumente zu den Akten. Die bisher eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde, Taufschein und Schulzeugnisse) sind nicht geeignet, die geltend gemachte Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal die Geburtsurkunde und der Taufschein nur in Kopie vorliegen und aus den Zeugnissen nicht auf die eritreische Nationalität der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Ebenfalls nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin spricht die Tatsache, dass sie in der BzP mehrfach leugnet, jemals ein Visum beantragt zu habe

E-6132/2016 (SEM-Akten, A4/13 S. 5). Auch wurde ihr Visumsantrag von Spanien nicht aufgrund eines gefälschten Passes, sondern aufgrund des nicht nachgewiesenen Aufenthaltszweckes abgewiesen, was darauf hindeutet, dass es sich um ein echtes Dokument gehandelt hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie eventuell in Eritrea aufgewachsen ist und bei Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit besessen hat, im heutigen Zeitpunkt über die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt. Auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Bestätigung der äthiopischen Botschaft ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz und sie wusste seit der ersten Befragung, dass die schweizerischen Behörden sie als Äthiopierin einstufen. Sie hatte deshalb genügend Zeit, ihre angebliche eritreische Nationalität zu belegen, was ihr nicht gelungen ist. Ausserdem ist schwer vorstellbar, dass die äthiopischen Behörden der Beschwerdeführer bestätigen, dass der Pass, den ihr die Behörden gemäss ihren Aussagen selbst ausgestellt haben, eine Fälschung gewesen sei. 4.3.2 Zusammenfassend geht die Vorinstanz zutreffend von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus, womit den von ihr vorgebrachten Asylgründen, welche sich ausschliesslich auf Eritrea beziehen, jegliche Grundlage entzogen ist. 4.4 Somit ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-6132/2016 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Persönliche Vollzugshindernisse nach Äthiopien werden nicht geltend gemacht. Es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Spekulationen zu ergehen, zumal die Beschwerdeführerin gezielt Informationen vorenthalten und keinerlei Bemühungen getätigt hat, Beweismittel zu beschaffen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstehen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).

E-6132/2016 6.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen, da es der Beschwerdeführerin obliegt, allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12)s. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6132/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-6132/2016 — Bundesverwaltungsgericht 25.10.2016 E-6132/2016 — Swissrulings