Abtei lung V E-6131/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. November 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs Wüthrich. A._______, Georgien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6131/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine gemäss eigenen Angaben georgische Staatsangehörige mit Wohnsitz bis 1993 in B._______, danach in C._______, verliess ihr Heimatland anfangs Juli 2006 zusammen mit einer Schulkollegin namens D._______ Über die Türkei, Griechenland und Italien reiste sie am (...) Juli 2006 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag in E._______ um Asyl nachsuchte. Die Beschwerdeführerin wurde im damaligen Transitzentrum F._______ am 8. August 2006 summarisch und am 17. August 2006 vom BFM einlässlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie dabei im Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei in ihrem Heimatland im illegalen Zigarettenhandel tätig gewesen. Das Geschäft sei erfolgreich gewesen und es sei ihnen gut gegangen, auch wenn das Risiko beträchtlich gewesen und einmal eine grosse Menge Zigaretten konfisziert worden sei. Die Mutter habe für das Geschäft hohe Kredite aufnehmen müssen und sei öfters zwei bis drei Tage abwesend gewesen. Sie habe die Beschwerdeführerin nicht vom Studium ablenken wollen und deshalb vom Geschäft ferngehalten. Später sei die Mutter der Kollegin D._______ der Beschwerdeführerin ins Geschäft miteinbezogen worden. Ungefähr seit April 2006 hätten ihre Mutter und deren Kollegin grössere Probleme bekommen. Die Beschwerdeführerin habe beobachtet, dass die von ihrer Mutter geführten Telefongespräche heftiger geworden seien und sie oft geschrien und geweint habe. Genaueres wisse sie jedoch nicht. Ungefähr am (...) Juni 2006 sei es in ihrer Wohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen. Neben ihrer Mutter seien zwei unbekannte Männer zu Hause gewesen und hätten von ihr Geld und Dokumente verlangt. Die Beschwerdeführerin habe weggehen wollen, doch einer der Männer habe sie angewiesen, zu bleiben. In der Folge habe dieser Mann versucht, ihre Hand mit einer im Mikrowellenherd erhitzten Flüssigkeit zu verbrennen. Sie habe ihre Hand jedoch wegziehen können, so dass nur ein Finger verletzt worden sei. Die Mutter habe danach versprochen, die verlangte Geldsumme und die Papiere zu übergeben, womit sich die Männer schliesslich einverstanden erklärt hätten. Sie hätten jedoch gedroht, die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin D._______ würden leiden, wenn nicht alles in Ordnung gebracht würde. Nachdem die Männer gegangen seien, habe die Beschwerdeführerin die Polizei rufen wollen, was ihre E-6131/2006 Mutter jedoch abgelehnt habe, da die sie bedrohenden Männer selbst Polizisten seien. Danach habe ihre Mutter sie und die Kollegin D._______ zum Busbahnhof gebracht, wo sie den Bus Richtung G._______ bestiegen und bei einer Frau namens Th. gewohnt hätten. Die Mutter habe versprochen, nachzukommen, sobald sie einige Probleme gelöst habe. Ungefähr am (...) Juli 2006 habe ihre Mutter sie in G._______ angerufen und aufgefordert, Akten zu vernichten, welche sie ihr bei der Abreise aus C._______ mitgegeben habe. Weiter habe die Mutter die Beschwerdeführerin informiert, sie könne derzeit nicht nach C._______ zurückkehren, und es sei nötig, dass sie für kurze Zeit ins Ausland gehe. Am nächsten Tag würde ein Mann kommen, welchem sie vertrauen könne und dessen Anweisungen sie folgen solle. Am (...) oder (...) Juli 2006 seien in der Folge zwei unbekannte Männer zu ihr und ihrer Kollegin gekommen, hätten Fotos gemacht und gesagt, sie sollten sich für die Abreise am Abend bereit halten, worauf sie ihr Heimatland Richtung Türkei verlassen hätten. B. Als Beweismittel wurden bei der Vorinstanz per Fax ein vom georgischen Staat für intern Vertriebene ausgestellter Flüchtlingsausweis („IDP's ID Card“) und eine Wohnsitzbestätigung eingereicht. C. Mit Verfügung vom 25. August 2006 – eröffnet am 28. August 2006 – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. D. Am 1. September 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, welche ihr am 5. September 2006 gewährt wurde. E. Mit Eingabe vom 27. September 2006 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- E-6131/2006 schusses und die koordinierte Behandlung der vorliegenden Beschwerde mit derjenigen der vorstehend erwähnten Kollegin D._______. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 verfügte der damalige Instruktionsrichter der ARK, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde gutgeheissen unter der Voraussetzung der Beibringung einer Fürsorgebestätigung bis zum 19. Oktober 2006. G. Am 5. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, trotz weitverbreiteter Korruption könne grundsätzlich von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden ausgegangen werden. I. Mit Eingabe vom 1. November 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und brachte die Originale der bei der Vorinstanz bereits per Fax eingereichten Dokumente bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-6131/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde sei koordiniert mit derjenigen ihrer Kollegin D._______ zu behandeln, ist gegenstandslos geworden, nachdem jene zufolge Rückzugs abgeschrieben worden ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6131/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung vom 25. August 2006 im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien offensichtlich nicht asylrelevant. Es sei unklar, wer der Urheber der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Drohungen sowie der geschilderten Brandverletzung an der Hand der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe überdies keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der Probleme ihrer Mutter machen können. Aufgrund ihrer Ausführungen lasse sich nicht eruieren, inwieweit es sich bei diesen Ereignissen um Verfolgung durch die organisierte Kriminalität oder um Untersuchungen der staatlichen Behörden handle. Der Handel mit illegalen Zigaretten sei grundsätzlich strafbar, und es sei deshalb legitim, wenn der Staat strafrechtliche Schritte in die Wege leite. Ein Strafverfahren würde sich überdies nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen deren Mutter richten. Sollten sich die Behörden der Beschwerdeführerin gegenüber nicht korrekt verhalten haben, so könne daraus keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden, sondern es würde sich um Amtsmissbrauch handeln, bei welchem die Beschwerdeführerin - wenn nötig - an die übergeordneten Instanzen gelangen könnte. Sollte es sich bei den geltend gemachten Vorkommnissen um Druckversuche der organisierten Kriminalität handeln, so sei die Asylrelevanz ebenfalls zu verneinen, zumal der georgische Staat solche Verfehlungen weder unterstütze noch billige, sondern im Rahmen seiner Möglichkeiten verfolge. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass gewisse Behördenvertreter der organisierten Kriminalität nahe stehen würden, wobei gegen diese wegen Amtsmissbrauchs vorgegangen werde. Da die Beschwerdeführerin und deren Mutter zudem bewusst nicht um behördlichen Schutz nachgesucht hätten, könne den Behörden nicht vorgeworfen werden, keine Massnahmen ergriffen zu haben. Zudem E-6131/2006 hätte der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtmöglichkeit - zum Beispiel in G._______ - offengestanden, zumal aufgrund der Fakten nicht davon auszugehen sei, dass eine landesweite Bedrohung bestanden habe. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird den Erwägungen der Vorinstanz entgegengehalten, es treffe zwar zu, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin durch den Zigarettenschmuggel strafbar gemacht habe. Allerdings könne sie nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren und einer Bestrafung nach rechtsstaatlichen Normen rechnen. Mafiöse Aktivitäten, Erpressung und physische Bedrohungen seien in Georgien an der Tagesordnung, und die georgischen Behörden stünden der organisierten Kriminalität nahe. Deswegen spiele es eigentlich keine Rolle, ob die Bedrohung von den Behörden oder von Dritten ausgehe. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr sei die Beschwerdeführerin an Leib und Leben gefährdet und Massnahmen ausgesetzt, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten. Korrupte oder fehlende staatliche Strukturen verunmöglichten eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter. Nachdem die ARK ihre Rechtsprechung europäischem und internationalem Recht angepasst habe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), könne neu auch eine Bedrohung durch Dritte zur Asylgewährung führen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe die Beschwerdeführerin nicht, habe ihre Mutter sie doch nicht in G._______ belassen wollen und entsprechend die Ausreise in die Schweiz organisiert. 5.2 In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2006 wird ausgeführt, der in der Beschwerdeschrift dargelegte Einwand, die fehlenden und korrupten staatlichen Strukturen in Georgien würden eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter verunmöglichen, sei grundsätzlich und insbesondere im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Die Situation in Georgien unterscheide sich hinsichtlich Schutzfähigkeit und Schutzwille des Staates klar von derjenigen in Somalia, auf welche im Grundsatzurteil der ARK (EMARK 2006 Nr. 6) Bezug genommen werde. Georgien verfüge über zentrale und lokale Polizeikräfte, eine an das russische Justizsystem angelehnte Judikative und eine funktionierende Armee. Grundsätzlich sei der georgische Staat - an- E-6131/2006 ders als der somalische - schutzfähig und schutzwillig. Übergriffe, insbesondere im kleinkriminellen Milieu, könnten zur Anzeige gebracht werden und würden verfolgt. Eingeräumt wird in der Vernehmlassung, dass Korruption in Georgien nach wie vor verbreitet sei und ein Problem darstelle. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 2004 habe sich die Führung aber vermehrt dem Problem angenommen und konkrete Massnahmen eingeleitet. Sollten, wie von der Beschwerdeführerin angedeutet, Polizeibeamte in das Schmuggelgeschäft involviert sein, so würde dies Amtsmissbrauch darstellen, wogegen die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Mutter hätte vorgehen können. Falls die geltend gemachten Übergriffe Dritten zuzuschreiben seien, so könnten diese bei den Behörden zur Anzeige gebracht werden. 5.3 In der Replik vom 1. November 2006 hält die Beschwerdeführerin fest, in der Praxis könne sie gegen die Übergriffe mafiöser Gruppen von den georgischen Behörden keinen Schutz bekommen. Zudem führt sie aus, angesichts der gespannten Lage zwischen Georgien und Russland habe sie im Falle einer Rückkehr unter erheblichen Nachteilen zu leiden. Zur Dokumentation der Sicherheitslage ist der Replik der Ausdruck eines News-Letters des UNO-Sicherheitsrates vom 11. Oktober 2006 beigelegt. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zudem die Originale der bei der Vorinstanz per Fax eingereichten Dokumente (inklusive Übersetzungen) ein. 6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, zumal ihre Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Entsprechend kann die Frage offengelassen werden, ob die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zufolge fehlender konkreter Angaben der Beschwerdeführerin unklar, inwieweit es sich bei den von dieser geschilderten Ereignissen um Verfolgungsmassnahmen durch die organisierte Kriminalität oder um Untersuchungen der staatlichen Behörden handelt. Sollten es Untersuchungen durch staatliche Behörden sein, so würden diese eine legitime strafrechtliche Massnahme des Staates gegen das illegale Zigarettengeschäft darstellen, wo- E-6131/2006 bei sich ein allfälliges Strafverfahren - wie bereits erwähnt - gegen die Mutter und nicht die Beschwerdeführerin richten würde. Die geltend gemachte Verbrennung eines Fingers der Beschwerdeführerin sowie die Drohung, ihr und ihrer Kollegin D._______ Leid anzutun, stellten diesfalls ein Fehlverhalten der Behörden dar, welches jedoch nicht relevant im Sinne des in Art. 3 AsylG definierten Asylbegriffes wäre, da keines der dort genannten Motive gegeben wäre. Bei Übergriffen durch fehlbare Beamte besteht zudem die Möglichkeit, sich dagegen mit rechtlichen Mitteln - notfalls bei den höheren Instanzen - zur Wehr zu setzen. Die Asylrelevanz ist auch dann zu verneinen, wenn davon ausgegangen wird, bei den Unbekannten habe es sich nicht um Behördenvertreter, sondern um kriminelle Privatpersonen gehandelt, zumal von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegen gehalten, sondern lediglich pauschal ausgeführt, korrupte oder fehlende staatliche Strukturen verunmöglichten eine Schutzgewährung vor Übergriffen Dritter. Dieser Aussage kann - zumindest in dieser Form - nicht zugestimmt werden, auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass Korruption eine grosse Herausforderung für den georgischen Staat darstellt. Der damals 20-jährigen Beschwerdeführerin wäre es indessen, trotz des Einwandes der Mutter, die unbekannten Männer seien selber Polizisten, zumutbar und möglich gewesen, wegen der Drohungen und der Verletzung eines Fingers bei den Behörden um Schutz nachzusuchen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel - eine Bescheinigung und ein Ausweis, wonach sie ein Flüchtling aus Abchasien sei - sind nicht geeignet, eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, angesichts der angespannten Situation zwischen Georgien und Russland müsse sie bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen, ist ihr vorzuhalten, dass sie eine Verfolgung wegen der Abchasienfrage erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht hat. Zudem ergeben sich, selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen E-6131/2006 wird, dass sie ein Flüchtling aus Abchasien ist, keine konkreten Hinweise, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen lassen würden, zumal sie gemäss ihren Angaben bereits im Jahre 1993 nach C._______ gezogen ist und dort trotz ihrer Herkunft während mehr als zehn Jahren unbehelligt leben konnte, bis sie sich wegen des Zigarettenhandels der Mutter und somit aus anderen Gründen zur Ausreise veranlasst sah. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere E-6131/2006 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-6131/2006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort herrschenden Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versorgung und wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Vorliegend sprechen auch keine individuellen, in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung, handelt es sich doch um eine junge, soweit aktenkundig gesunde alleinstehende Frau mit einem familiären Beziehungsnetz und guter Schulbildung, die sich auf ein Englischstudium an einer Universität vorbereitete. In Würdigung der gesamten Umstände muss - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - nicht davon ausgegangen werden, sie gerate bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Ein Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-6131/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs Wüthrich Versand: Seite 13