Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6127/2016
Urteil v o m 11 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. September 2016 / N (…).
E-6127/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2016 wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass Frankreich dem Beschwerdeführer ein vom 23. November 2015 bis am 20. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank zeigte, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 in Deutschland um Asyl ersucht hat. Gemäss seinen Angaben wurde er im Jahr 2011 von den deutschen Behörden in sein Heimatland zurückgeführt. C. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-Vis ersuchte das SEM am 16. Juni 2016 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Frankreich hiess das Ersuchen am 20. Juli 2016 gut. D. Mit Verfügung vom 21. September 2016 (eröffnet am 28. September 2016) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Frankreich und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Auf die Wegweisung nach Frankreich sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-6127/2016 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn eine asylsuchende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-6127/2016 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Gemäss einem Abgleich mit dem CS-Vis erhielt der Beschwerdeführer von Frankreich ein bis 20. Mai 2016 gültiges Schengen-Visum. Die französischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist gut. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Überstellung nach Frankreich vor, in Algerien habe er gravierende Probleme. Er befürchte, dass die französischen Asylbehörden diesen Problemen nicht Rechnung tragen und ihn nach Algerien abschieben würden. 4.3 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Frankreich die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates. Sodann gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.4 Mit dem blossen Hinweis auf die Befürchtung, Frankreich schiebe ihn ohne Prüfung seiner Probleme nach Algerien ab, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern Frankreich in seinem Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachte und er einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK), zumal der Beschwerdeführer in Frankreich ein Asylgesuch stellen kann und die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über Probleme mit dem Kopf geklagt und vom Arzt Beruhigungstabletten bekommen hat. Diese gesundheitlichen Probleme stehen einer
E-6127/2016 Überstellung nach Frankreich ebenfalls nicht entgegen, da Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 4.5 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6127/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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