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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2020 E-6110/2020

17. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,743 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung; Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesucht; Verfügung des SEM vom 26. November 2020

Volltext

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Abteilung V E-6110/2020

Urteil v o m 1 7 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 26. November 2020 / N (…).

E-6110/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, die sri-lankischen Behörden würden ihn verfolgen, weil sie ihn als vermeintlichen Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verdächtigten sowie wegen seines Wohlstands. B. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant, lehnte das Asylgesuch vom 30. November 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5880/2019 vom 7. April 2020 abgewiesen. Damit trat die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 in Rechtskraft. D. Mit als «Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 12. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten und die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtliche beziehungsweise revisionsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei (neue Beweismittel). Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zu einem Entscheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, was er im abgeschlossenen Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können. Die Polizei habe ihn in der Zwischenzeit mehrfach vergeblich zuhause aufgesucht und seiner Ehefrau zwei Haftbefehle – datiert vom 14. Mai 2020 und vom 23. Juli 2020 – im Original übergeben, die er als Beweismittel (samt Umschlag) einreiche.

E-6110/2020 E. Das SEM nahm die Eingabe vom 12. November 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat indessen auf dieses mit Verfügung vom 26. November 2020 (Eröffnung am 2. Dezember 2020) nicht ein. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Verfügung vom 3. Oktober 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.--. F. Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 26. November 2020. Es sei auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6110/2020 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-

E-6110/2020 hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Das mit «Mehrfachgesuch/Wiedererwägung» bezeichnete Gesuch vom 12. November 2020 wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, er sei verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, was er im abgeschlossenen Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können. Die Polizei habe ihn in der Zwischenzeit mehrfach vergeblich zuhause aufgesucht und seiner Ehefrau zwei Haftbefehle im Original übergeben. Diese beiden Haftbefehle seien ihm nun endlich per Post zugestellt werden. Das habe «Corona-bedingt» sehr lange gedauert. Er habe Angst, bei einer Rückkehr im Flughafen sofort verhaftet zu werden. 4.2 Das SEM hat dieses Gesuch unter dem Titel der Wiedererwägung behandelt (entsprechend der Variante wie oben in E. 3.4). Diese verfahrenstechnische Einordnung ist zutreffend. Im Weiteren ist es, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, zu Recht auf dieses nicht eingetreten. 4.3 Zum einen ist mit dem SEM festzuhalten, dass den eingereichten srilankischen Haftbefehlen, auch wenn im Original eingereicht, ein sehr geringer Beweiskraft zukommt, da diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass gewisse formelle Erfordernisse vom entsprechenden Vergleichsmaterial des SEM offensichtlich abweichen (Stempel, Sprache, Haftgrund). Zum anderen legte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch nicht näher dar, weshalb er nach vier Jahren nach seiner Ausreise auf einmal von der Polizei gesucht und zur Beteiligung an einem Gerichtsprozess aufgefordert worden sein

E-6110/2020 sollte. Im Weiteren fällt auf, dass die Ausstellung der Haftbefehle unmittelbar nach Eröffnung des ergangenen Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte, weshalb aufgrund der als nicht glaubhaft erachteten vorbestandenen Asylgründe weitere Zweifel an den damit verbundenen (neuen) Vorbringen aufkommen. Aus diesen Gründen steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die blosse Einreichung der genannten Haftbefehle ohne weitere stichhaltige Angaben seiner Begründungspflicht nicht gehörig nachgekommen ist. Auch auf Beschwerdeebene enthält sich der Beschwerdeführer einer näheren Begründung seines Gesuches. Er macht vielmehr lediglich lapidar geltend, «beim Haftbefehl handle es sich um ein Original, weshalb es nicht gefälscht sein könne». Somit ist das SEM bereits aus diesem Grund zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 4.4 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Frist (30 Tage nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes) zur Einreichung eines Wiederwägungsgesuches bestehen. Zum einen gab der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Beweismittel am 12. November 2020 nicht an, wann er diese erhalten habe. Auf dem beigelegten Umschlag ist lediglich das Stempeldatum vom 9. Oktober 2020 festgehalten, mit dem der Beschwerdeführer offensichtlich dartun will, wie ihm die angeblichen Haftbefehle postalisch zugestellt worden seien. Die Vermutung liegt daher nahe, dass er mit der am 12. November 2020 erfolgten Einreichung der mit Mai beziehungsweise Juli 2020 datierten Haftbefehle die dreissigtägige Frist nach Feststellung des Wiedererwägungsgrundes verpasst hat. Bezüglich des Haftbefehls vom 14. Mai 2020 ist dies gar als erwiesen zu erachten. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer nämlich an, «er habe dieses Dokument nicht gleich nach dessen Erhalt im Mai 2020 einreichen können», womit er unmissverständlich zugesteht, den auf den 14. Mai 2020 datierten Haftbefehl bereits im Mai 2020 erhalten zu haben. Somit steht fest, dass er mit dessen Einreichung am 12. November 2020 nicht fristgerecht handelte. Die Erklärung, wonach er wegen Corona nicht gewagt habe, das Heim zu verlassen, kann nicht als entschuldbarer Grund gelten. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen klar nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6110/2020 5. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6110/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

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