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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2019 E-6094/2019

29. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,874 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6094/2019

Urteil v o m 2 9 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2019 / N (…).

E-6094/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Algerien Ende (…) 2019 auf dem Seeweg nach Spanien und reichte am 20. September 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Oktober 2019 wurde er inhaftiert. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. September 2019 und der Anhörung vom 5. November 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus B._______ (Provinz C._______ an der Küste). Nur seine Schwester wohne noch bei seinen Eltern, seine (…) Brüder – wobei einer sich in der Schweiz aufhalte (D._______, geboren […], N […]) – würden nicht mehr zuhause wohnen. Mit ungefähr zwölf Jahren habe er die Schule in der 7. Klasse abgebrochen, danach habe er in verschiedenen Branchen gearbeitet. Er könne nicht mehr in Algerien leben, weil er sehr viele Probleme – auch Schulden – dort habe. Zum einen sei ihm verboten worden, ohne Bewilligung (…) zu verkaufen; doch habe er sich daran nicht gehalten. (…) Monate vor seiner Ausreise sei er deswegen und wegen anderen Vorwürfen, nachdem er zunächst von der Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, von einem Gericht zu einer Busse und einer bedingten Haftstrafe verurteilt worden. Zum anderen sei er, weil er als Jugendlicher in einer Organisation namens «E._______» gewesen sei und demonstriert habe, mehrere Male für 24 Stunden festgehalten und misshandelt worden; das letzte Mal ungefähr vor (…). C. Am 12. November 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf des SEM, welcher am selben Tag zugestellt worden war, Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. November 2019 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers (SEM-Akte […]) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. E. Am 15. November 2019 wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung beendet.

E-6094/2019 F. Gegen die ablehnende Verfügung des SEM reichte der Beschwerdeführer am 18. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-6094/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung zwecks Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei rügte er, seine schwierige Situation im Zusammenhang mit seiner Haft (in der Schweiz) sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Damit machte er sinngemäss geltend, er habe deswegen seine Lage in Algerien nicht mit allfälligen Beweismitteln untermauern können, so wie bereits in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 12. November 2019 moniert wurde, und sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Fragen vollumfänglich und kohärent zu beantworten. Anlässlich seiner Anhörung gab er zwar an, während mehrerer Jahre Medikamente eingenommen zu haben – unklar bleibt, ob er diese zu jenem Zeitpunkt (5. November 2019) eingenommen hatte (vgl. SEM-Akte 23 F5 ff.) –, indes ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass er sich deshalb nicht frei über seine Ausreisegründe hätte äussern können oder in einem Zustand gewesen wäre, dass seine Äusserungen nicht berücksichtigt werden könnten. Folglich kann nicht von einem ungenügend oder falsch erhobenen Sachverhalt ausgegangen werden. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. Der Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides brachte das SEM im Wesentlichen vor, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet wurden. So seien die Aussagen zur Demonstrationsteilnahme wie auch zu sei-

E-6094/2019 ner Verhaftung unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Ganz allgemein würden die Angaben, weshalb er seine Heimat verlassen habe, diffus und konstruiert wirken. Auch seien seine Aussagen zu seinen Lebensumständen ausweichend und unklar, so dass – auch mit Blick auf sein Facebook-Account – der Eindruck entstanden sei, er versuche sein tatsächliches Lebensumfeld zu verschleiern und stamme nicht aus ärmlichen Verhältnissen. Zusammenfassend sei es ihm, angesichts dieser – nicht abschliessend aufgelisteten – Unklarheiten, nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Die kurze Inhaftierung und vorgebrachte Verurteilung sowie finanzielle Probleme seien sodann nicht asylrelevant. Schliesslich sei auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift fest, dass er in seiner Heimat teilweise unter dem Existenzminimum habe leben müssen und daher arm sei. So habe er, wie protokolliert sei, als (…) und (…) gearbeitet, wobei er nicht immer genügend Einnahmen habe generieren können. Schliesslich sei ihm auch der Verkauf von (…) verboten worden; damit sei ihm nicht nur die einzige Möglichkeit genommen worden, sein Leben finanziell zu unterhalten, auch sei er deswegen verhaftet worden. Vor diesem Hintergrund sei auch der vorinstanzlichen Ansicht, er stamme aus vermögenden Verhältnissen, zu widersprechen, denn auf Facebook stelle sich jeder besser dar, als es der Wahrheit entsprechen würde. Die politische Lage in Algerien sei ausserdem äusserst instabil. Diesbezüglich sei er auch individuell von der polizeilichen Gewalt betroffen, weil er sich durch eine inoffizielle oppositionelle Gruppe an politischen Aktivitäten beteiligt habe. Ein Freund sei deswegen zu (…) Jahren verurteilt worden. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6094/2019 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens, also auch vor seiner Inhaftierung, keine Ausweise oder andere Dokumente zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht hat (SEM-Akte 9 S. 4 f.; SEM-Akte 23 F3). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Ergebnis zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich, dass die Vorbringen auf verschiedene Weise nur rudimentär und pauschal geschildert wurden und folglich nicht glaubhaft sind. Dementsprechend kann vollumfänglich auf die Verfügung des SEM hingewiesen werden, welche nicht zu beanstanden ist. 7.1 Verschiedentlich bezeichnete der Beschwerdeführer sein Leben in B._______ pauschal als «Ghetto-Leben» (SEM-Akte 23 F13, 39, 41, 115, 118 und 120), ohne dies näher zu erläutern. Angaben zu seinem Heimatdorf, wo er aufgewachsen sei (SEM-Akte 23 F33), respektive wie man dort hinkommt, sind als wenig konkret zu bezeichnen, so kennt er beispielsweise die Postleitzahl nicht (SEM-Akte 23 F43 ff. und 110 f.). Bezüglich seinen Gesuchsgründen sprach er von generellen Problemen als heranwachsender Jugendlicher, respektive was einer Person («man», SEM-Akte 23 F68) geschehen könne, wenn sie sich auflehnt. Er gab an, sich nicht an Details erinnern zu können (SEM-Akte 23 F69), oder schilderte Begegnungen mit der Polizei oberflächlich und ohne Realkennzeichen (z.B. SEM- Akte 23 F70, 73, 76, 83 ff., 91, 118 etc.). 7.2 Schliesslich brachte er an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass aus allgemeiner Sicht die ökonomische Situation von Algerien für deren Bewohner unhaltbar sei (SEM-Akte 23 F36, 91 und 114 f.). Diese Perspektivenlosigkeit mag Jugendliche durchaus hart treffen, indes ist darin kein Motiv für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erkennen. Seine angebliche Teilnahme an politischen Aktivitäten einer inoffiziellen oppositionellen Gruppe vermochte er ebenfalls nicht zu substantiie-

E-6094/2019 ren. Daraus sind überdies – schon mangels Intensität – auch keine Konsequenzen zu entnehmen, die im Sinne von Art. 3 AsylG als erlittene oder zu befürchtende ernsthafte Nachteile zu qualifizieren wären. 7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-6094/2019 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien unzumutbar erscheinen

E-6094/2019 lassen. Mindestens die Eltern und eine Schwester sind weiterhin in seinem Heimatdorf wohnhaft (SEM-Akte 23 F14). Ausserdem ist davon auszugehen, dass er über Freunde und Bekannte und somit insgesamt über ein solides Beziehungsnetz verfügt. Seit über (…) Jahren hat er sich in verschiedenen Branchen – als (…), im (…) sowie (…) (SEM-Akte 23 F35) – betätigt (SEM-Akte 23 F28 ff.) und so seinen Lebensunterhalt verdient. Auch wenn die Lebensbedingungen in Algerien von ihm beklagt werden, ist es ihm zuzumuten, nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt – auch hinsichtlich seiner Gesundheit – ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

E-6094/2019 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6094/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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