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Bundesverwaltungsgericht 10.01.2023 E-6090/2022

10. Januar 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,812 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6090/2022

Urteil v o m 1 0 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022 / N (…).

E-6090/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 27. September 2022 seine Personalien aufgenommen wurden, dass er am 28. September 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 6. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit verschiedener Dublin-Staaten (darunter die Niederlande) und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 7. Oktober 2022 die niederländischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 18. Oktober 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. Dezember 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 unter Beilage von vier Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

E-6090/2022 verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Dezember 2022 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass folglich die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie einer vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

E-6090/2022 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit der Niederlande erkannte und die niederländischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take back Verfahren) ersuchte, dass die niederländischen Behörden diesem Gesuch am 18. Oktober 2022 explizit zustimmten,

E-6090/2022 dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Niederlande zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 6. Oktober 2022 ausführte, es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Niederlande sprechen würden; überdies gehe es ihm gesundheitlich gut, dass er in der Beschwerde ergänzte, er könne bereits etwas Deutsch und habe in den Niederlanden Angst, nach Slowenien oder in Richtung Kroatien geschickt zu werden; zudem habe er Rückenprobleme vom vielen Schlafen im Freien, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des grundsätzlich gesunden und alleinstehenden Beschwerdeführers in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei die Niederlande nach Auffassung der Schweiz ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, die Niederlande würden die Rechte anerkennen und schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die niederländischen Behörden, die der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern beziehungsweise in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben

E-6090/2022 oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass auch weder die unsubstanziierten Beschwerdeausführungen noch die ins Recht gelegten Fotos einen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in den Niederlanden ernsthaft gefährdet, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb namentlich die geltend gemachten Fortschritte in der deutschen Sprache nicht von Belang sind, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Rückenprobleme kein Hindernis für seine Überstellung in die Niederlande darstellen, zumal die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung (recte: Überstellung) in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Wiederherstellung (recte wohl: Zuerkennung) der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

E-6090/2022 dass der am 30. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 7) die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6090/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eigetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

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