Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6082/2012
Urteil v o m 1 2 . März 2013 Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
E-6082/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 5. Februar 2009 ihr Heimatland verliess und am 8. Februar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 13. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 9. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus C._______, sei (…) und sei seit dem Jahr 1995 geschieden, dass sie zusammen mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern gewohnt habe und ihre minderjährigen Söhne seit (…) zusammen mit dem Kindsvater in der Schweiz leben würden, dass ihr Schwager wegen seiner Mitgliedschaft zur Hisbollah zu (…) Jahren Haft verurteilt worden sei, aufgrund einer Amnestie im Jahre 2004 oder 2005 nach fünfeinhalb Jahren jedoch freigelassen worden sei, dass er auch (…) des legalen islamistischen Vereins 'Mustazaf-Der' sei, welcher der Hisbollah nahe stehe, dass sie sich der 'Mustazaf-Der' ebenfalls angeschlossen und sich dabei um (…) gekümmert habe, dass sie am (…) Juni 2008 von der Polizei verhaftet, über Nacht festgehalten und über den Verein sowie über ihren Schwager verhört worden sei, dass sie am (…) November 2008 ein zweites Mal verhaftet, auf dem Polizeiposten verhört, von einem Polizisten in den Arm getreten, bedroht und schliesslich am folgenden Morgen freigelassen worden sei, dass ihr Vater sie geohrfeigt habe, als sie nach Hause gekommen sei, weil sie mit ihren islamistischen Aktivitäten Schande über die Familie bringe, dass sie daraufhin oft bei ihren Tanten (…) gewohnt habe, bis sie am 15. Dezember 2008 zu (…) nach Istanbul geflüchtet sei,
E-6082/2012 dass sie dort von ihrem Bruder erfahren habe, dass sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten habe und er dieses einem Anwalt gegeben habe, dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland verlassen habe, dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, damit sie in der Nähe ihrer Kinder leben könne, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente im Original (Identitätskarte, (…)zertifikat, Koranzertifikat, Arztbericht ihres Sohnes, zwei Internetartikel über den Verein 'Mustazaf-Der') zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 24. Oktober 2012 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachten Massnahmen der Polizei (zweimaliges Festhalten mit Verhör innerhalb von fünf Monaten) würden mangels Intensität keine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darstellen, zumal es weder zu einer Anklage noch zu einer längeren Untersuchungshaft gekommen sei und sie auch keine weiteren Belästigungen durch die Behörden erlitten habe, dass die türkischen Behörden über das legitime Recht verfügten, den Verein, welcher der Hisbollah nahe stehe, genauer zu beobachten und die Mitglieder zu befragen, um eine eventuelle Radikalisierung zu verhindern oder zumindest Kenntnis darüber zu erlangen, dass das behördliche Interesse an der Beschwerdeführerin vermutlich darin liege, dass es sich bei ihr um die Schwägerin des (…) der 'Mustazaf-Der' handle, mit welchem sie im selben Haus lebe, dass sich daher die von der Polizei getroffenen Massnahmen – ausser dem erlittenen Fusstritt – alle im Rahmen der türkischen Rechtsordnung befunden hätten, dass auch die Ohrfeigen und Beschimpfungen ihres Vaters keine asylbeachtliche Intensität erlangt hätten,
E-6082/2012 dass ihr Schwager mit ihren Aktivitäten einverstanden sei und diese dabei unterstützt habe, weshalb die Bedrohung durch den Vater zusätzlich an Gewicht verliere, dass die beiden Festnahmen durch die lokale Polizei erfolgt seien, die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei noch fast zwei Monate in Istanbul bei (…) und bei Freunden gewohnt habe, ohne dabei staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, dass die Beschwerdeführerin daher lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen geltend mache, denen sie sich durch einen Wohnortswechsel entziehen könne, dass abgesehen davon gewisse Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin bestehen würden, dass nämlich nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie sich nicht für das angeblich an sie gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft interessiert habe und dessen Inhalt nicht in Erfahrung habe bringen wollen, dass in Bezug auf die Drohungen des Vaters ferner nicht logisch sei, dass dieser die Mitgliedschaft der (…) weiteren Töchter und seines Schwiegersohnes im Verein 'Mustazaf-Dar' dulde, die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für diesen Verein hingegen nicht, dass die Freude des Vaters über die Nachricht des Aufenthalts seiner Tochter in der Schweiz unlogisch sei, da er damit keine Kontrolle mehr über sie habe, worüber er, falls er tatsächlich die Familienehre beschützen wolle, sicherlich nicht erfreut sein könne, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Verletzung am Arm nicht bereits in Istanbul habe medizinisch behandeln lassen, sondern damit bis zur Einreise in die Schweiz zugewartet habe, dass schwer zu glauben sei, die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz bei einem Arzt eine Röntgenaufnahme gemacht habe, kenne das daraus gewonnene Resultat nicht, erfolge doch die Diagnose gleich nach der Röntgenaufnahme,
E-6082/2012 dass eine allfällige Armverletzung überdies nicht beweise, dass sie von der Polizei verfolgt werde, könnte diese Verletzung doch allerlei Ursachen haben, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2012 beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihr Frist zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.- gesetzt wurde, welcher fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-6082/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Eingriffe in die Freiheit sodann eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, dass Strassenkontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen zur Feststellung der Identität, Vorladungen zu Verhören und kurze Inhaftierungen praxisgemäss als nicht genügend erachtet werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Bern 1990, S. 44 f.), dass damit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zwei kurzen Festnahmen am (…) Juni 2008 und am (…) November 2008 den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen, dass sie in ihrer Beschwerde nichts vorbringt, was geeignet wäre, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie darin im Wesentlichen den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und auf Zeitungsberichte und Berichterstattungen über Folte-
E-6082/2012 rungen von Anhängern und vermeintlichen Anhängern der Hisbollah hinweist, dass sie daraus auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, weil sie zu keinem Zeitpunkt geltend macht, Anhängerin oder Sympathisantin der Hisbollah gewesen zu sein, sondern Mitglied des legalen Vereins 'Mustazaf-Der', wo sie in Privatwohnungen Frauenversammlungen und Korankurse durchgeführt habe (vgl. Akten BFM A7/16 S. 8), dass, wäre sie tatsächlich unter ernsthaftem Verdacht gestanden, aufgrund ihrer Aktivitäten für diesen Verein in Verbindung mit der türkischen Hisbollah zu stehen, davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht zweimal bereits nach einem Tag Haft freigelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin das angebliche Schreiben der Staatsanwaltschaft, welches ihr Bruder einem Anwalt gegeben habe, in Verletzung von Art. 8 AsylG bis heute nicht zu den Akten gereicht hat, weshalb mit dem BFM davon auszugehen ist, sie habe kein solches erhalten, dass sie bis dato auch kein ärztliches Zeugnis ins Recht legte, obwohl sie in der Beschwerde selbst angab, sie habe nach Verständnisproblemen einen Zweittermin beim Arzt zur Mitteilung der Diagnose vereinbart, wobei sie zu diesem Termin zwecks Übersetzung eine Begleitperson bei sich gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 4 Rn. 18), dass aufgrund der protokollierten Angaben zu ihren Verwandten in der Schweiz und ihrer Zusatzbemerkung ("ich entschied mich für die Schweiz, um in der Nähe meiner Kinder zu sein"; vgl. A 1/10 S. 4 und 8) davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland aus anderen Gründen verlassen, als den von ihr angegebenen, womit auch die Freude des Vaters über die Nachricht, dass seine Tochter in der Schweiz sei, verständlicher wäre, dass es sich an dieser Stelle erübrigt, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, zu entkräften, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E-6082/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
E-6082/2012 von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in der Türkei droht, dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihre seit dem Jahre (…) beim Vater in der Schweiz lebenden Söhne über die Niederlassungsbewilligung C verfügen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie vom Kindsvater geschieden ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin mit guter Schulbildung und Berufserfahrung als zertifizierte (…) (vgl. A 1/10 S. 2) bis kurz vor ihrer Ausreise in C._______ gelebt hat, wo sie heute nebst einem sozialen Netz mit ihren Eltern und Geschwistern auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 1/10 S. 4), dass sie zudem auch in Istanbul über gute Anknüpfungspunkte ([…], Freunde) verfügt, weshalb davon auszugehen ist, sie werde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in völlige Armut geraten, ansonsten ihr Beziehungsnetz sie in einer ersten Phase unterstützen könnte, dass sie in der Beschwerde nichts entgegenhält, was geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, und auch keine individuellen Vollzugshindernisse geltend macht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
E-6082/2012 mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 5. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6082/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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