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Bundesverwaltungsgericht 13.12.2012 E-6080/2012

13. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,836 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6080/2012

Urteil v o m 1 3 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien

A._______, Mazedonien, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).

E-6080/2012 Sachverhalt: A. Im Jahre 1993 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 24. September 2009 verfügte das Migrationsamt B._______ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, da der Beschwerdeführer seit 2004 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement B._______ am 15. September 2011 nicht ein. In der Folge war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. B. Mit Urteil des Strafgerichts B._______ vom 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 2'400.– verurteilt. C. Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons B._______ in einem Restaurant wurde der Beschwerdeführer am 10. April 2012 verhaftet. Am 18. April 2012 wurde gegen ihn ein vierjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Schengengebiet verfügt. Am 19. April 2012 wurde er nach Mazedonien ausgeschafft. D. Am 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer im Kanton C._______ aufgrund einer Ausschreibung im Ripol wegen Diebstahls und Sachbeschädigung verhaftet und der Staatsanwaltschaft B._______ zugeführt. Am 4. Oktober 2012 verfügte das Migrationsamt B._______ die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete eine dreimonatige Ausschaffungshaft an. E. Am 16. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Asyl in der Schweiz nach. Das BFM hörte ihn

E-6080/2012 am 30. Oktober 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus Mazedonien, lebe aber seit seinem 14. Altersjahr, mithin seit rund 20 Jahren in der Schweiz und sei hier sehr gut integriert. Er spreche Deutsch und könne nur wenig Albanisch und Mazedonisch. Nach dem Abbruch des Gymnasiums habe er eine Lehre als D._______ gemacht, anschliessend bei einem E._______ und zuletzt im F._______ gearbeitet. Ferner habe er einmal versucht, sich selbständig zu machen, was ihm misslungen sei. In diesem Zusammenhang habe er sich verschuldet. Er sei homosexuell und lebe seit 15 Jahren in einer Beziehung, welche er vor seiner traditionellen Familie immer geheim gehalten habe. Während eines Urlaubes im Jahre 1999 sei er von seiner Familie gegen seinen Willen verheiratet worden. Zwei Wochen nach der Hochzeit sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe kein Familiennachzugsgesuch gestellt und sich nach rund einem halben Jahr scheiden lassen. Im Jahre 2001 sei er erneut während eines Urlaubs gegen seinen Willen verheiratet worden. Von seiner Familie sei er gezwungen worden, die Ehe zu vollziehen. Um es ertragen zu können, habe er begonnen, sich zu betrinken. Erneut sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Weil sie keine Kinder bekommen hätten, sei der Druck der Verwandtschaft gestiegen. Am 17. Dezember 2009 hätte er aufgrund seiner Schulden die Schweiz verlassen müssen. Mit Hilfe seines Anwalts habe er seinen Aufenthalt jeweils für drei Monate verlängern können, zuletzt im Juni 2011. Danach habe er sich nicht mehr um eine Verlängerung bemüht, er habe bei seinem Partner gelebt. Am 10. April 2012 sei er kontrolliert und wegen der bestehenden Ausweisung in Ausschaffungshaft gesetzt worden. Am 19. April 2012 sei er nach Mazedonien ausgeschafft worden. Bei der Einreise in Mazedonien sei sein Reisepass konfisziert worden. Er habe bei einer Tante gelebt, sehr isoliert, da er die Sprache nicht beherrsche und keine Bekannten habe. Am 3. Oktober 2012 sei er im Kanton C._______ im Besitze eines gefälschten Reisepasses verhaftet worden. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte er einerseits eine erneute Zwangsheirat, andererseits Übergriffe seiner Verwandtschaft wegen seiner Homosexualität. Zudem habe er aufgrund der Missachtung der Ausreisesperre mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen. F. Mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 20. November 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

E-6080/2012 schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 23. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2012 beziehungsweise deren Beschluss vom 23. Oktober sei insoweit aufzuheben, als im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung ebenfalls keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten im Betrag vom Fr. 1'332.60 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu sistieren. Im Falle der Ablehnung des Sistierungsantrags sei eine angemessene Frist einzuräumen, die Beschwerde inhaltlich näher zu begründen. Von Seiten der Vorinstanz sei ihm Einblick in sämtliche ihn betreffenden Akten zu gewähren. Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Frist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Sodann sei ihm das Recht einzuräumen, auf eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Advokaten als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. H. Am 6. Dezember 2012 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

E-6080/2012 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 28. September 2012 und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil der Vorinstanz (recte: Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______) vom 28. Juni 2012 bzw. deren Beschluss vom 23. Oktober 2012 sei aufzuheben, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig. Darauf ist nicht einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht einen Sistierungsantrag, eventualiter einen Antrag auf Ergänzung der Beschwerde nach erneuter Einsicht in die Akten der Fremdenpolizei. Er begründet diese Anträge ausschliesslich mit einer Kritik am kantonalen, fremdenpolizeilichen Verfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden darf und ausserhalb des zulässigen Prozessgegenstandes liegt. Zudem könnte einem Antrag auf Beschwerdeergänzung ohnehin nur stattgegeben werden, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG), was vorliegend nicht zutrifft. Was die Akteneinsicht anbelangt, so räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die fremdenpolizeilichen Akten am

E-6080/2012 18. Juli 2011 vollständig zugestellt erhalten hat (Beschwerde, Rz. 19). Schliesslich legt er mit keinem Wort dar, inwiefern eine neuerliche Akteneinsicht in der vorliegenden Beschwerdesache geeignet wäre, eine Ergänzung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die prozessualen Anträge sind, soweit überhaupt zulässig, abzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 5. 5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert, namentlich betreffend die Dauer der zweiten Ehe sowie betreffend die Kenntnisse über seine Homosexualität. Sodann seien die Aussagen zu den Zwangsverheiratungen unsubstantiiert, wenig detailliert und ohne persönlichen Gehalt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Scheidung erneut nach Mazedonien gereist sei, nachdem er bereits einmal zwangsverheiratet worden sei. Zur Flüchtlingseigenschaft stellt die Vorinstanz

E-6080/2012 fest, Homosexualität sei in Mazedonien nicht strafbar. Was allfällige diskriminierende Handlungen durch die mazedonische Gesellschaft anbelange, so könne sich der Beschwerdeführer an die heimatlichen Behörden wenden, welche ihm Schutz gewähren könnten. Schliesslich handle es sich bei Mazedonien um einen verfolgungssicheren Staat (safe country). 5.2. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer weder zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen noch zu den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft. Statt dessen stellt er ausdrücklich in Aussicht, im Falle eines positiven Ausgangs des Verfahrens wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde er die vorliegende Beschwerde zurückziehen. Damit hat er auf eine weitergehenden Stellungnahme verzichtet, weil die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 52 VwVG). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8. 8.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-

E-6080/2012 gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer auch nichts aus Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm und seinem Partner eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Dafür fehlen insbesondere Hinweise, dass die Beziehungen gelebt wird, wie beispielsweise das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder speziell enge familiäre Bande (vgl. BGE 135 I 143). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer wendet gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein, bei einer Rückkehr nach Mazedonien würde er wegen

E-6080/2012 der gegen ihn verhängten und missachteten Ausreisesperre verhaftet und zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Homosexueller sei er im Rahmen des Strafvollzugs wegen seiner Neigung in ernsthafter Weise gefährdet, schweren körperlichen Übergriffen Dritter ausgesetzt zu sein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden nicht weiter substantiiert; insbesondere legt er nicht dar, inwieweit ihm eine Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ausreisesperre drohen sollte, die ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnte. Weiter ist festzuhalten, dass seine homosexuelle Neigung bei einer allfälligen Freiheitsstrafe weder dem Gefängnispersonal noch den übrigen Gefängnisinsassen bekannt sein wird. Sollte es deswegen dennoch zu Benachteiligen kommen, kann er sich an die zuständigen Behörden wenden und sich dagegen zur Wehr setzen. Homosexualität ist nicht strafbar in den Mazedonien. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.3. Der mazedonische Reisepass des Beschwerdeführers wurde anlässlich seiner Einreise nach Mazedonien konfisziert. In der Folge reiste er mit einem gefälschten Pass in die Schweiz ein. Es obliegt nun dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung eines gültigen Reisepapieres mitzuwirken, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft ohne Verletzung von Bundesrecht verneint hat und die angefochtene Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdefüh-

E-6080/2012 rer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.3. Die übrigen prozessualen Anträgen (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Antrag auf Gewährung des Replikrechts) werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6080/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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