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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2016 E-608/2016

2. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,918 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-608/2016

Urteil v o m 2 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).

E-608/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. November 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von Anfang an in die Schweiz gewollt, da es hier gute Gesetze gebe und sich die Behörden um die Menschenrechte kümmern würden. B. Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 2. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter. C. Am 23. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 lehnten die deutschen Behörden das Gesuch vorerst ab und baten die hiesigen Behörden, die Altersfeststellung genauer zu erläutern und das Ergebnis der Altersuntersuchung zu senden. Nachdem die Vorinstanz die entsprechenden Unterlagen weitergeleitet hatte, entsprachen die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 14. Januar 2016. D. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-608/2016 E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Minderjährigkeit festzustellen und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten sind am 2. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

E-608/2016 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die angefochtene Verfügung sei nicht nachvollziehbar und sei deshalb für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei anzuweisen, den Entscheid nachvollziehbar zu begründen und den Sachverhalt klar darzustellen. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung aus, am 14. Januar 2016 sei ein Rückübernahmegesuch an Deutschland gestellt worden, welches gleichentags gutgeheissen worden sei. Dieses Gesuch sei weder im Aktenverzeichnis eingetragen noch editiert worden. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich offensichtlich um einen Verschreiber in der angefochtenen Verfügung handelt, der keinerlei Auswirkung auf das vorliegende Asylverfahren hat. Das Gesuch um Rückübernahme ist, wie aus den Akten unschwer zu erkennen ist, auf den 23. Dezember 2015 datiert. 3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutheissung des Gesuchs der deutschen Behörden betreffe jemanden mit den Personalien B._______. Dabei könne es sich nicht um ihn handeln. Dies ist falsch. Der Beschwerdeführer selbst gab sich anlässlich der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps (GWK) als B._______ aus (SEM-Akten, A6/13). Erst anlässlich der Asylgesuchsstellung änderte er seinen Namen auf A._______. Selbstverständlich haben die schweizerischen Behörden im an Deutschland gerichteten Wiederaufnahmegesuch sämtliche Aliasnamen des Beschwerdeführers angegeben, sowie sämtliche vom Beschwerdeführer während des Verfahrens erwähnten Geburtsdaten. Dass der Beschwerdeführer diese Tatsache nach seinen offensichtlich widersprüchli-

E-608/2016 chen Aussagen zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum auf Beschwerdeebene rügt, ist als äusserst dreist zu bezeichnen. Seine Rüge geht fehl. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Er habe in Bezug auf sein Geburtsdatum immer denselben Tag angegeben. Die einzige Unregelmässigkeit lasse sich mit einem Fehler bei der Umrechnung aus dem iranischen Kalender erklären. Aufgrund der Handknochenanalyse lasse sich keine wissenschaftlich zuverlässige Aussage machen, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich erreicht habe. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln sei, da es ihm nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So gab der Beschwerdeführer während des bisherigen Verfahrens zahlreiche verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. Anlässlich der Gesuchseinreichung gibt er an, am (…) geboren zu sein (SEM-Akten, A1/2). In der BzP führt er aus, sein Geburtsdatum sei der (…). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu seinem Alter gibt er zu Protokoll, er kenne sein Alter nicht. Seine Mutter habe es ihm gesagt. Er sei 16 Jahre alt und nicht 15. Er habe um ein paar Monate gerundet (SEM-Akten, A11/3). Aus den Akten des GWK geht sodann hervor, dass er als Geburtsdatum den (…) angibt (SEM-Akten, A6/13). Die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A9/2). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und der durchgeführten Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab, kann dem Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Erklären lassen sich die verschiedenen Daten auch nicht mit einem Umrechnungsfehler. Rechtsgenügliche Ausweispapiere hat er, trotz Aufforderung in der BzP, keine eingereicht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht nachvollziehbar, unzutreffend ist. Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E-608/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Deutschland. 5.2 Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegenzustellen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E-608/2016 6. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-608/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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