Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6077/2018
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).
E-6077/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 in B._______, am 16. Juli 2014 in C._______, am 15. Oktober 2014 in D._______, am 9. Februar 2016 in E._______ sowie am 28. Februar 2018 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2018 aufgrund seiner Aussagen und des EURODAC-Abgleichs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von B._______, C._______, D._______, E._______ und Frankreich zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen medizinischen Problemen gewährt wurde, dass er dabei insbesondere geltend machte, in B._______ könne er nicht leben, die Behörden der weiteren Länder hätten ihm negative Entscheide ausgestellt respektive würden ihn wegen seiner Fingerabdrücke in das vorherige Aufenthaltsland zurückschicken, zudem gebe es in Frankreich keine Hoffnung für ihn, dass er bis auf eine (…), gegen die er eine Salbe bekommen habe, gesund sei, dass er schliesslich freiwillig im Juni 2018 von Frankreich in sein Heimatland zurückgekehrt sei, indem er mit Unterstützung der Rückkehrhilfe von Paris über die Türkei nach Erbil, Irak, geflogen sei, dass er sein Heimatland aber ungefähr am 7. September 2018 aufgrund von Problemen wieder verlassen habe und über die Türkei und D._______ bis in die Schweiz (Einreise am 24. September 2018) gereist sei, dass er als Nachweis für seine Rückkehr in sein Heimatland aus dem Internet ausgedruckte Kopien einer Bestätigung des Office français de l’immigration et de l’intégration (OFII) seines Antrags um Rückkehrhilfe, eines Ausreiseaufgebots des OFII, eines Flug- und eines Zugtickets einreichte,
E-6077/2018 dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2018 die französischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis auf die behauptete Rückkehr in den Heimatstaat und unter Beilage der eben genannten Dokumente, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. Oktober 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 – eröffnet am 18. Oktober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten bezüglich seiner geltend gemachten Ausreise aus Frankreich keine Beweiskraft zukomme, zumal es sich um ausgedruckte Kopien handle und diese seine effektive Ausreise nicht belegen würden, dass den Kopien des Ausreiseaufgebots und des Zugtickets der 11. Juni 2018 als Reisedatum zu entnehmen sei, gemäss Kopie des Flugtickets der Flug in Widerspruch dazu jedoch am 12. Juni 2018 hätte stattfinden sollen und die diesbezüglichen Schilderungen zudem sehr oberflächlich und detailarm ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Aufenthalt zwischen Juni und September 2018 ausserhalb der Dublin-Staaten nicht habe glaubhaft machen können und nichts vorliege, dass das Erlöschen der Zuständigkeit
E-6077/2018 Frankreichs zur Folge gehabt hätte, ferner werde die Zuständigkeit durch die explizite Zustimmung der französischen Behörden zum Übernahmeersuchen, trotz Hinweis auf den behaupteten Auslandaufenthalt, noch gestützt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er im Wesentlichen ausführte, seine Ausreise sei vom OFII auf den 12. Juni 2018 verschoben worden, von wo er auch das auf den 12. Juni 2018 datierte Flugticket erhalten habe, dass er ferner Fotos und Nachrichten auf dem Handy habe, die beweisen würden, dass er sich nach dem 12. September 2018 noch in Erbil aufgehalten habe und er folglich mehr als drei Monate aus Europa ausgereist sei, weshalb er die Schweiz darum bitte, sich seines Asylverfahrens anzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht
E-6077/2018 eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
E-6077/2018 Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III- VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank zuletzt einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes am 28. Februar 2018 in Frankreich gestellt hat, dass aufgrund dessen Frankreich für dir Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), jedenfalls solange der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die letztgenannte Bestimmung beruft, indem er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe sich vom 12. Juni bis mindestens 12. September 2018 in seinem Heimatland aufgehalten, dass allerdings aufgrund der Aktenlage das Vorbringen über eine angeblich länger als drei Monate dauernde Rückkehr in die Heimat – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer bislang keine stichhaltigen Beweismittel für seine effektive Ausreise aus Frankreich und einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Vertragsstaaten vorgelegt hat und seine Schilderungen bezüglich seiner angeblichen Reise äusserst oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A8), dass er zudem im Rahmen der BzP erklärte, er habe seinen Heimatstaat ungefähr am 7. September 2018 verlassen und sei nach einer Reise, die mehr als 15 Tage gedauert habe, am 24. September 2018 in die Schweiz gelangt, weshalb er mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, er habe
E-6077/2018 sich am 12. September 2018 in Erbil aufgehalten, nicht durchzudringen vermag, dass sich die französischen Behörden, obwohl die Vorinstanz im Übernahmeersuchen auf die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat, unter Beilage der eingereichten Dokumente, verwies und um einen Nachweis seiner effektiven Abreise aus Frankreich ersuchte, nicht auf das Erlöschen ihrer Zuständigkeit (Art. 19 Abs. 2 Dublin-VO-III) beriefen, sondern ihre Zustimmung zur Rückübernahme explizit erteilten, ohne Nachweise für eine Ausreise des Beschwerdeführers zu erbringen, dass nach dem Gesagten nichts für das Erlöschen der Zuständigkeit Frankreichs wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Vertragsstaaten spricht (Art. 18 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
E-6077/2018 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, oder im Falle einer Überstellung nach Frankreich drohe ihm eine ernsthafte Gefahr für seine Gesundheit, dass seine gesundheitlichen Probleme ([…]) gemäss eigenen Angaben bereits behandelt worden sind und folglich davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei gesund, dass gesundheitliche Beschwerden einer Überstellung zudem nicht entgegenstehen, wenn es sich dabei nicht um gravierende medizinische Probleme handelt, die im zuständigen Staat nicht behandelt werden könnten und die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer notwendigen medizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5654/2018 vom 10. Oktober 2018, m.w.H.), dass Frankreich im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine allfällig erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III- VO gibt und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
E-6077/2018 dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben S. 5), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6077/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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