Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6077/2017
Urteil v o m 2 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
E-6077/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Juli 2017 von Italien herkommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass ihr am 13. Dezember 2013 in Italien Schutz gewährt worden war. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2017 führte sie im Wesentlichen aus, in der Schweiz mit ihrem eritreischen Ehemann B._______, geboren am (…) (ebenfalls N […]), zusammenleben zu wollen. Seine Flüchtlingseigenschaft wurde mit Verfügung vom 24. März 2017 verneint und sein Asylgesuch abgewiesen, jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. In Eritrea sei sie verdächtigt worden, Freundinnen bei der illegalen Ausreise geholfen zu haben und sei deshalb 14 Monate inhaftiert gewesen. Sie habe flüchten können und beschlossen, Eritrea zu verlassen. Im November 2011 sei sie zusammen mit ihrem heutigen Ehemann aus Eritrea ausgereist. Am 7. Februar 2012 hätten sie sich in Khartum religiös trauen lassen. Bei der Weiterreise nach Ägypten seien sie getrennt worden und sie sei daraufhin alleine weitergereist. Im Juli 2013 sei sie in Italien angekommen und habe im Dezember 2013 einen positiven Asylentscheid erhalten. Erst seit diesem Jahr (2017) wisse sie, dass ihr Ehemann in der Schweiz sei. Davor habe sie gehört gehabt, dass er überlebt habe. Sie habe ihn aufgegeben und er habe sich nicht mehr gemeldet. C. Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammenleben zu wollen und ihr Asylgesuch solle durch die Schweiz geprüft werden. D. Am 5. September 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Italien stimmte diesem Ersuchen am 2. Oktober 2017 zu. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017, eröffnet am 20. Oktober 2017, trat
E-6077/2017 die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei respektive die Begründungspflicht sowie das Recht auf Akteneinsicht, und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt worden seien. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte sie eine Schwangerschaftsbestätigung (…) vom (…) zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-6077/2017 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigt sich. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt (in einer von einer Rechtsvertretung verfassten Beschwerde) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eine Begründung hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs fehlt hingegen in ihrer Eingabe. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb lediglich die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
E-6077/2017 der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-6077/2017 5.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr vorgängig zum Entscheid vom 13. Oktober 2017 weder das rechtliche Gehör zu angeblichen Widersprüchen noch Akteneinsicht in die Asylakten ihres Ehemannes (insbesondere in die Befragungsprotokolle) gewährt. Sie habe sich deshalb dazu nicht äussern können. Zur Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann seien ihr anlässlich der BzP nur ein paar einzelne sehr oberflächliche Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu fragen, wann, wie und unter welchen Umständen sie ihren Ehemann kennengelernt habe. Sie habe ihren Ehemann etwa zwei Jahre vor ihrer Ausreise beziehungsweise vor der Heirat im Sudan kennengelernt. Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesbezüglich genauer nachzufragen, um ein klareres Bild der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Eritrea zu erhalten. 5.6 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Verfügung auf die summarische Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2015 und hält fest, dass bezüglich erstmaliger Kontaktaufnahme nach der Trennung zwischen seinen Aussagen und denjenigen der Beschwerdeführerin Widersprüche bestehen würden. Weiter führt sie aus, ungeachtet dieser Ungereimtheiten sei es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während ungefähr vier Jahren nicht zumindest indirekt über Verwandte oder Facebook Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Die Vorinstanz erwähnt die Aussagen des Ehemannes, stützt sich jedoch für die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht auf diese, sondern auf die als unglaubhaft eingestuften Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst. Der Widerspruch in den Aussagen bestand darin, dass die Beschwerdeführerin angab, seit dem Jahr 2017 Kenntnis vom Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz zu haben, er
E-6077/2017 hingegen ausführte, seit Dezember 2016 wieder in Kontakt zur Beschwerdeführerin zu stehen. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung stützt sich jedoch nicht auf diese Ungereimtheit, weshalb die Vorinstanz darauf verzichten konnte, die Beschwerdeführerin zu diesem Widerspruch anzuhören und ihr Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle ihres Ehemannes zu gewähren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich; die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sie die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in hinreichender Weise abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin sodann zu ihren Ausreisegründen und zu ihren Beziehungen. Sie hätte genügend Gelegenheit gehabt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erwähnen, dass sie mit ihrem Ehemann bereits in Eritrea zusammengelebt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 5.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Italien die
E-6077/2017 Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zugestimmt hat (vgl. SEM-Akten B14). 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich für das Eintreten auf ihr Asylgesuch zufolge der Einheit der Familie auf Art. 8–11 der Dublin-III-VO (Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Insbesondere Art. 11 Dublin-III-VO werde relevant, wenn die Anwendung der Zuständigkeitskriterien die Trennung einer Familie zur Folge hätte, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf internationalen Schutz vereinigt sei. Der Begriff der Familienzugehörigkeit umfasse Ehepartner oder nicht verheiratete Paare, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden sowie minderjährige Kinder. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann in Eritrea kennengelernt und diesen am 7. Februar 2012 im Sudan geheiratet. Trotz längerer Trennung seien sie nach wie vor ein Paar. Sie würden auch in der Schweiz eine aktive Beziehung pflegen und diese auch in Zukunft weiterführen wollen. Dies werde zudem dadurch belegt, dass sich die Beschwerdeführerin in der (…) Schwangerschaftswoche befinde. 6.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 8–11 Dublin-III-VO vorliegend keine Anwendung finden. Sie wurde von Italien als Flüchtling anerkannt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend unter Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG subsumierte. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass Italien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Sie macht nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Lediglich am Rande ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend davon ausging, die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem religiös angetrauten Ehemann sei nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK zu beurteilen. Daran vermag auch die in der
E-6077/2017 Rechtsmitteleingabe geltend gemachte und belegte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-6077/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast