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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-6069/2007

6. April 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,653 Wörter·~23 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6069/2007 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N (…).

E-6069/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 27. Mai 2007 und reiste über die Türkei sowie unbekannte Länder am 3. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sowie am 3. August 2007 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Als er am 10. April 2007 als [Beruf/Tätigkeit] habe, hätten ihn zwei unbekannte Männer angesprochen, nach seinem Namen sowie seinen Arbeitsbedingungen gefragt und ihm einen besser bezahlten Verdienst angeboten, wenn er ihnen die Stadt zeige. In der Folge habe er ihnen gegen Bezahlung drei Mal die Stadt C._______ sowie weitere Städte in der Umgebung – D._______ und B._______ – gezeigt. Ende Mai, als er an einem Donnerstag an das Hochzeitfest eines Kollegen eingeladen gewesen sei, habe ihn der Sicherheitsdienst zu Hause gesucht. Dem Vater des Beschwerdeführers habe man gesagt, es gehe um nichts Besonderes; jener sei jedoch aufgefordert worden, den Beschwerdeführer – nach dessen Rückkehr von der Hochzeit – auf den Sicherheitsdienstposten in B._______ zu begleiten. Der Sicherheitsdienst habe den Beschwerdeführer an diesem Donnerstag insgesamt drei Mal zu Hause aufgesucht. Als der Bruder des Beschwerdeführers diesen über die Fahndung in Kenntnis gesetzt habe, sei der Beschwerdeführer zu seinem Onkel geflohen, bei welchem er drei Nächte geblieben sei. Der Vater habe sich bei einem [Bekannten], welcher als [Beruf] beim Sicherheitsdienst tätig sei, über die Lage erkundigt; der [Bekannte] habe ihm mitgeteilt, einer der beiden Männer sei verhaftet und der Beschwerdeführer sei mit ihm in Verbindung gebracht worden, weil er ihm die Stadt gezeigt habe. Der Vater sei daraufhin zum Onkel gekommen und habe vom Beschwerdeführer Genaueres darüber erfahren wollen. Auf Anraten seines Vaters, eines ehemaligen [Beamter], habe er schliesslich den Irak verlassen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis (Ausstellungsdatum: (…) 1996) in Kopie zu den Akten.

E-6069/2007 B. Mit Verfügung vom 13. August 2007 – gleichentags eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 12. September 2007 (Datum Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; ferner sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Verfügung vom 17. September 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Im Übrigen wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Analphabeten, der weder ausgebildet noch kommunikationsbegabt sei, sei als Schutzbehauptung anzusehen, die nicht gehört werden könne. Der Beschwerdeführer habe das Personalienblatt im EVZ selbständig ausgefüllt (vgl. A2/1). Ferner könne er mit Zahlen und Daten umgehen; so kenne er die Geburtsjahre seiner Geschwister, das Datum und die

E-6069/2007 Uhrzeit des ersten Treffens mit den beiden Männern am 10. April 2007, die Uhrzeit des Treffens vom 11. April 2007, den Wochentag sowie die Uhrzeiten, als er zur Hochzeit gegangen und zurückgekehrt sei, das Datum und den Wochentag der Ausreise aus dem Irak sowie das Datum der Abreise aus der Türkei (vgl. A1/10 S. 3, 5, 6 sowie A6/17 S. 5, 9, 11, 13, 14). F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und entsprechende Beweismittel einzureichen; er liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen. G. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 28. Juli 2008 dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige das Verfahren in nächster Zeit zum Abschluss zu bringen, weshalb er erneut Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel sowie die Möglichkeit, sich zu der aktuellen Situation im Heimatland zu äussern, erhalte. H. Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vom (…) Mai 2007 in Kopie (E-Mail-Ausdruck) mit Übersetzung zu den Akten, welcher per E-Mail einem Freund des Beschwerdeführers in die Schweiz geschickt worden sei; um dies alles zu organisieren, habe der Beschwerdeführer viele Leute fragen müssen. Ferner wurde die Beibringung des Original-Haftbefehls zwar in Aussicht gestellt, weil aber die Post im Irak sehr schlecht funktioniere, mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne jenen mit dem besten Willen nicht innert kurzer Zeit erhalten. I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, nochmals eine Vernehmlassung einzureichen, wobei sie sich vorab zur Authentizität und Beweiskraft des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls äussern sollte.

E-6069/2007 J. Die Vorinstanz liess sich am 11. November 2008 erneut vernehmen und führte dabei aus, dass sie an ihrem bisherigen Standpunkt festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dem Haftbefehl komme nur ein geringer Beweiswert zu, weil ein solches Dokument normalerweise nicht in den Besitz eines Gesuchten gelange und derartige Dokumente im Irak käuflich leicht zu erhalten seien. Hinzu kämen nach Durchführung einer internen Dokumentenanalyse weitere formale und inhaltliche Auffälligkeiten, welche der Haftbefehl enthalte, die jedoch aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Geheimhaltung nicht im Einzelnen aufgeführt werden könnten. In Anbetracht des Gesagten und der in der Verfügung des BFM vom 13. August 2007 gemachten Erwägungen habe dieses Dokumente keinerlei Beweiskraft. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG der wesentliche Inhalt der nicht zur Edition bestimmten Dokumentenanalyse des BFM offengelegt und die Möglichkeit geboten, replikweise eine Stellungnahme einzureichen. L. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht das Original des bereits in Kopie eingereichten Haftbefehls vom (…) Mai 2007 zu den Akten. Ein Durchreisender habe das Beweisstück persönlich in die Schweiz gebracht, da die Post im Irak schlecht funktioniere und streng kontrolliert werde. Auf eine weitergehende replikweise Stellungnahme verzichtete der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz

E-6069/2007 des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich

E-6069/2007 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 13. August 2007 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse seien widersprüchlich. Anlässlich seiner Befragung im EVZ habe er nämlich angegeben, er habe den beiden Männern am Mittwoch, dem 11. April 2007 C._______ gezeigt; anschliessend sei er von den beiden bis in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Obwohl sie gesagt hätten, sie würden am Freitag wieder zu ihm kommen, seien sie nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sei am Donnerstag auf eine Hochzeit gegangen und habe dort erfahren, dass der Sicherheitsdienst ihn suche. Darauf angesprochen, dass zwischen dem 11. April 2007 und dem Ausreisedatum am 27. Mai 2007 etwa anderthalb Monate liegen würden, habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die beiden Männer – jeweils an einem Freitag – insgesamt dreimal nach C._______, einmal nach D._______ sowie einmal nach B._______ begleitet hätten; er habe dies während der Befragung im EVZ nicht erwähnt, weil ihn der Befrager aufgefordert habe, allgemeiner zu sprechen (vgl. A1/10 S. 5 ff.). Gemäss Ansicht des BFM könne diese Aussage jedoch nicht gehört werden, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ebenfalls unglaubhafte Angaben zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse gemacht habe. Zuerst habe er angegeben, am 23. Mai 2007 Schwierigkeiten bekommen zu haben; danach sei er drei Tage im Haus seines Onkels geblieben. Später habe er ausgeführt, erstmals am 11. April 2007 mit den beiden Personen in C._______ gewesen zu sein, das zweite Mal am übernächsten Freitag, den 20. April 2007, und das dritte Mal am darauffolgenden Freitag, also am 27. April 2007; am darauffolgenden Freitag, d.h. am 4. Mai 2007, habe er ihnen B._______ gezeigt und eine Woche später, also am 11. Mai 2007, D._______. An diesem Tag hätten die Männer gesagt, sie würden den Beschwerdeführer wieder am nächsten Freitag, folglich am 18. Mai 2007, treffen wollen. Einen Tag davor, am Donnerstag, den 17. Mai 2007, habe die Hochzeit eines Freundes des Beschwerdeführers stattgefunden; dieses Datum widerspreche aber gänzlich der Angabe des Beschwerdeführers, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und sei deshalb am 27. Mai 2007 ausgereist. Darauf angesprochen, habe er zuerst gesagt, dies müsse am 20. beziehungsweise 23. gewesen sein –

E-6069/2007 ohne allerdings zu erklären, was er damit gemeint habe. Als man ihn daraufhin gefragt habe, was an diesen beiden Daten passiert sei, habe er erneut behauptet, am Donnerstag, den 23. Mai 2007 auf der Hochzeit gewesen zu sein und an diesem Tag Probleme bekommen zu haben. Tatsache sei aber, dass der 23. Mai 2007 ein Mittwoch gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Ablauf der drei Fahndungen gemacht. Im Verlauf der Befragung im EVZ habe er geschildert, dass der Sicherheitsdienst beim zweiten Besuch den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert habe, er solle diesen zum Sicherheitsdienst begleiten, sobald er von der Hochzeit zurückgekehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese Aufforderung sei erst beim dritten Besuch der Sicherheitsleute gestellt worden. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er angegeben, die Aufforderung sei beim dritten Mal geäussert worden; die Aussage anlässlich der Befragung im EVZ habe er dagegen gar nie gemacht (vgl. A6/17 S. 9, 12). Gemäss Ansicht der Vorinstanz handle es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung, zumal das Protokoll der Befragung im EVZ dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden sei, ohne dass dieser eine entsprechende Korrektur angebracht habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geschildert, sein Vater sei nach der Hochzeit zu seinem Onkel gekommen und habe vom Beschwerdeführer Genaueres über die Gründe der Fahndung wissen wollen; der Beschwerdeführer habe seinem Vater daraufhin alles erzählt (vgl. A1/10 S. 5). Während der Anhörung habe er die Frage, ob er seinem Vater alles erzählt habe, was seit dem 10. April 2007 passiert sei, indessen verneint. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers, ein ehemaliger [Beamter], ihn beim Onkel aufgesucht haben solle, denn mit dieser Vorgehensweise habe er sowohl den Beschwerdeführer als auch den Onkel in höchste Gefahr gebracht. Folglich habe der Beschwerdeführer seine Furcht, nach einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden, nicht glaubhaft machen können. 4.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegnet, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Analphabeten, der weder lesen noch schreiben könne und zudem nicht kommunikationsbegabt sei. Er habe nur die Zahlen von 1 bis 100 gelernt und sei keine ausgebildete Person, weshalb er auch keine bessere Arbeit als die Stelle als [Beruf] habe finden können. Bei der ersten Befragung habe man ihn ersucht, seine Angaben kurz zusammenzufassen, während er bei der Anhörung zwar habe frei sprechen können, jedoch aufgefordert worden sei, sich auf seine Asylgründe zu beziehen. Er habe die beiden Männer zum ersten

E-6069/2007 Mal am Mittwoch, dem 11. April 2007 getroffen; dies wisse er so genau, weil er mit ihnen am übernächsten Freitag abgemacht habe und vor dem Treffen seinen Arbeitgeber habe informieren müssen. Wie der Beschwerdeführer bereits ausgeführt habe, hätten er und die beiden Männer fünf Mal eine Besichtigungsfahrt unternommen. Ende Mai, am Hochzeitsfest eines Freundes, hätten die Probleme angefangen. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass im Mai 2007 fünf Anschläge gegen die Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen ausgeführt worden seien; es müsse in Betracht gezogen werden, dass die beiden Männer, mit denen der Beschwerdeführer die Besichtigungsfahrten unternommen habe, möglicherweise in diese Sache involviert seien. Da der Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, Kontakt mit Terroristen zu pflegen, und deshalb vom nordirakischen Sicherheitsdienst gesucht werde, habe er auch keine Fluchtalternative im Land. Seine Befürchtung, in Zukunft inhaftiert und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei objektiv betrachtet vorhanden. Er habe zu den zentralen Asylgründen und seinen Befürchtungen plausible und nachvollziehbare Aussagen gemacht. Die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche in seinen Angaben seien hingegen unwesentlich. Schliesslich sei es wissenschaftlich nachgewiesen, dass kein Mensch ein Geschehen bei Wiederholung genau gleich erzählen könne. 5. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind. Die Ausführungen betreffend den Ablauf der zeitlichen Ereignisse entbehren der inneren Logik, da der Beschwerdeführer – wie das Bundesamt zutreffend ausführte – in der Anhörung geltend machte, er sei den beiden Männern erstmals am Dienstag, dem 10. April 2007 begegnet; am darauffolgenden Tag habe er ihnen C._______ gezeigt; am übernächsten Freitag, dem 20. April 2007 sowie am Freitag, dem 27. April 2007 hätten sie sich wiederum getroffen und der Beschwerdeführer habe ihnen ein drittes Mal die Stadt gezeigt; am Freitag, dem 4. Mai 2007 sei er mit den beiden Männern in B._______ unterwegs gewesen und das letzte Treffen habe am Freitag, dem 11. Mai 2007 in D._______ stattgefunden; am darauffolgenden Donnerstag, dem 23. Mai 2007 sei er an einer Hochzeit gewesen und habe am selben Tag Probleme bekommen; daraufhin sei er drei Tage bei

E-6069/2007 seinem Onkel verblieben und habe sein Heimatland am 27. Mai 2007 verlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, müsste es sich aber gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und den logischen Ablauf der Ereignisse beim Hochzeitstag um den Donnerstag, 17. Mai 2007 gehandelt haben. Ferner fiel der 23. Mai 2007 auf einen Mittwoch und nicht auf einen Donnerstag. Auf diese Umstände angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und habe am 27. Mai 2007 sein Heimatland verlassen (vgl. A 6/17 S. 11). Überdies führte er aus, er sei Analphabet; zwar könne er die Zahlen von 1 bis 100 schreiben und lesen, er kenne jedoch die Schrift nicht; deshalb habe er auch das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt (vgl. A6/17 S. 4f.). Den Angaben im Personalienblatt ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt hat (vgl. A2/2). Zudem kennt er – wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend ausführte – die Geburtsjahre seiner Geschwister (vgl. A 1/10 S. 3). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fahndung aus, der Sicherheitsdienst habe ihn, während er an der Hochzeit eines Kollegen gewesen sei, drei Mal zu Hause aufgesucht. Beim ersten Aufsuchen hätten die Sicherheitsleute seinem Vater gegenüber geäussert, dass man mit dem Beschwerdeführer nur etwas besprechen wolle. Beim dritten und letzen Aufsuchen in der gleichen Nacht habe man dem Vater gesagt, er solle den Beschwerdeführer zum Sicherheitsdienst begleiten, sobald jener nach Hause zurückgekehrt sei. Der [Bekannte], ein [Beruf] beim Sicherheitsdienst, habe daraufhin dem Vater erzählt, dass die Behörden einen Mann verhaftet hätten, bei welchem es sich um einen Terroristen handle, der ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihn durch die Stadt C._______ geführt; man wolle den Beschwerdeführer deshalb vor Gericht stellen; der Vater solle sich aber keine Sorgen machen, das Gericht werde seinen Sohn schützen. Der Vater habe dem Beschwerdeführer aber gesagt, wenn er sich bei den Behörden melde, würde man ihn ins Gefängnis stecken oder eventuell auch verschwinden lassen (vgl. A6/17 S.9). Während der Befragung im EVZ gab der Beschwerdeführer jedoch an, der Sicherheitsdienst habe beim zweiten Hausbesuch gesagt, der Vater solle seinen Sohn zum Sicherheitsdienst begleiten, sobald jener nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, diese Aufforderung sei erst beim dritten Besuch des Sicherheitsdienstes gestellt worden; er habe die Aussage während der Befragung im EVZ gar nie gemacht (vgl. A6/17

E-6069/2007 S. 12). Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, handelt es sich hierbei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, wurde ihm das Befragungsprotokoll im EVZ immerhin rückübersetzt, ohne dass er eine entsprechende Korrektur anbrachte. Ferner gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe die Befürchtung gehabt, dass der Sicherheitsdienst möglicherweise das Haus beobachte und auch ihn beschatte (vgl. A6/17 S. 9, 12). Folglich ist – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte – aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers ein ehemaliger [Beamter], den Beschwerdeführer beim Onkel aufgesucht und somit in Gefahr gebracht habe. Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und mutet unglaubhaft an, dass zwei fremde Männer – bei einem von ihnen handle es sich angeblich um einen Terroristen, der verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S.5, A 6/17 S.12) – einen [Beruf], der eigenen Angaben zufolge ein Analphabet und Sohn eines ehemaligen [Beamter] ist, auf der Strasse ansprechen und ihm Geld geben, damit er ihnen die Gegend zeigt, obwohl sie ihn weder kennen noch etwas über ihn wissen. Zudem ist es wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer angeblich nach dem ersten Treffen mit fremden Leuten unter dem Vorwand, erkrankt zu sein, seine bisherige Arbeitsstelle aufgibt. Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls, welcher grundsätzlich nicht an den Betroffenen, sondern an die zuständigen Behörden gerichtet ist, gelangt ist. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe für die Beibringung des Dokuments viele Leute fragen müssen, erscheint pauschal und unbehelflich und vermag letztlich nicht zu überzeugen. Überdies enthält der Haftbefehl, wie die Vorinstanz festgehalten hat, formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Deren wesentliche Aspekte wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (vgl. act. 11, Instruktionsverfügung vom 21. November 2008), ohne dass er sich indessen dazu geäussert hätte. Zudem erwähnte er weder in der Befragung noch in der Anhörung einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender

E-6069/2007 Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

E-6069/2007 Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak das weiterhin Gültigkeit beanspruchende Urteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz

E-6069/2007 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es wurde festgestellt, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen, zumutbar. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [autonome kurdische Nordprovinz], wo er geboren sei und – abgesehen von der Flucht der Familie im Jahre (…), verbunden mit einer [ein paar Jahre] Abwesenheit – bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sodann verfügt er dort über ein Familiennetz und kann daher zu seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Eigenen Angaben zufolge weist der Beschwerdeführer zwar keine Schulbildung auf, ist aber jahrelang als [Beruf] tätig gewesen. Angesichts des Alters und des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung als [Beruf] ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr

E-6069/2007 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Auf Grund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6069/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

E-6069/2007 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 E-6069/2007 — Swissrulings