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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2010 E-6049/2010

25. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,352 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung V E-6049/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6049/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Februar 2008 an die Schwei zer Botschaft in Colombo (Eingang: 25. Februar 2008) suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile katholischen Glaubens und sei in B._______ geboren, habe aber später in C._______ gelebt und die Schule besucht. Er stamme aus einer einfachen Familie; der Vater sei (...) Angestellter bei der (...). Als ältestes von (...) Geschwistern habe er zum Familienunterhalt beigetragen, indem er stundenweise (...) gearbeitet habe, der mit (...). Weder er noch andere Familienmitglieder seien politisch in irgendeiner Weise engagiert gewesen. Am (...) sei er auf dem Heimweg von der Arbeit von Unbekannten mit einem Schwert angegriffen und verletzt worden, was einen zehntägigen Spitalaufenthalt erforderlich gemacht habe. Am (...) seien Unbekannte etwa eine Viertelstunde lang um sein Haus geschlichen. Er habe in dieser Sache später erfolglos Anzeige erstattet. Er sei ständig unter Druck gestanden, was den Vater zu Eingaben beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und bei der "Sri Lanka Human Rights Commission" veranlasst habe. Er werde von Unbekannten bedroht, könne seine Ausbildung nicht beenden und müsse in begründeter Weise um sein Leben fürchten. Nach den Vorfällen sei er zu einer Tante nach B._______ übersiedelt. Am (...) hätten ihn Armeeangehörige einmal in Colombo mitgenommen, befragt und nach zwei Stunden wieder freigelassen. Ansonsten habe er weder mit staatlichen Behörden noch mit politischen Organisationen wie beispielsweise den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Probleme gehabt. B. Mit Schreiben vom 5. März 2008 bot die Schweizerische Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu einer mündlichen Befragung auf und forderte ihn auf, alle sachdienlichen Beweismittel, welche mindestens in englischer Sprache verfasst respektive übersetzt sein müssten, zur Anhörung mitzubringen. E-6049/2010 C. Am 19. März 2008 führte die Schweizer Botschaft in Colombo mit dem Beschwerdeführer die Anhörung zu den Asylgründen durch. Das Befragungsprotokoll einschliesslich einer Zusammenfassung des Sachverhaltes in deutscher Sprache wurde dem Bundesamt am 26. März 2008 übermittelt. D. Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des vollumfänglich festgestellten Sachverhaltes beabsichtige sie, seine Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Mai 2010 eine Stellungnahme zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 verweigerte das Bundesamt die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 18. August 2010 (ein teilweise gleichlautendes Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo, wurde von dieser am 27. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit den Eingaben wurden ein Zeitungsbericht und eine CD-ROM zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes E-6049/2010 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheiden die Richter über offensichtlich unbegründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Richters als Einzelrichter. Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass ein solches Verfahren vorliegt, weshalb das Urteil nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu E-6049/2010 werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG) 4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind nament lich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O. S. 131). E-6049/2010 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung darauf hingewiesen, dass gemäss ihren Erkenntnissen Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen von den srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin verfolgt und geahndet würden. Diese Annahme werde vorliegend durch das eingereichte Schreiben der Polizei von C._______ bestätigt; dieser zufolge seien im Anschluss an den Vorfall vom (...) Untersuchungen eingeleitet worden. Soweit der Beschwerdeführer eine kurze Festnahme durch Sicherheitskräfte in Colombo geltend mache, sei festzuhalten, dass die srilankischen Behörden immer wieder im Rahmen der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten allgemeine Sicherheitskontrollen durchführten. Um eine solche habe es sich vorliegend offensichtlich gehandelt, zumal der Beschwerdeführer – was in solchen Fällen die Regel sei – nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei. Dies lasse darauf schliessen, dass gegen ihn keine konkreten Verdachtsmomente bestanden hätten. Auch diesem Vorbringen komme folglich keine flücht lingsrechtliche Relevanz zu. An diesen Feststellungen vermöchten die eingereichten Dokumente zur Stützung der Vorbringen nichts zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der Schilderungen nicht in Frage gestellt werde. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer den Sachverhalt kurz und führt aus, in den vergangenen Jahren sei er mit seiner Familie wegen des Krieges zwischen der LTTE und der srilankischen Regierung sechsmal vertrieben worden. Das gesamte Einkommen, die eigenen Ländereien und damit das Auskommen der Familie, seien durch den Krieg verwüstet worden und sie hätten nur dank der Unter stützung von Hilfsorganisationen das Nötigste zum Leben gehabt. Er könne nicht mehr in B._______ leben, wo es immer wieder zu Zwischenfällen mit bewaffneten Gruppierungen komme. Aus diesen Gründen habe der Vater mit Hilfe eines engen Freunds seine Reise nach Colombo organisiert. Die Mutter habe die Familie verlassen und dem Vater die alleinige Verantwortung über die Kinder überlassen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge in Colombo eine Arbeit bei (...) gefunden, bei der er nach wie vor tätig sei. E-6049/2010 5.2.2 Am (...) sei es während der Arbeitszeit im Eingangsbereich des Gebäudes zu einem bewaffneten Anschlag gekommen. Eine maskierte Bande sei in die (...) eingedrungen und habe mit automatischen Waffen um sich geschossen. Der Beschwerdeführer und weitere Anwesende hätten sich in den oberen Etagen des Gebäudes vor den Angreifern verstecken können. Bevor die Attentäter entkommen seien, hätten sie eine Bombe in die (...) geworfen, worauf diese in Flammen aufgegangen und zerstört worden sei. Bei der Attacke (...) getötet und viele Mitarbeitende verletzt worden. Nun seien die beim Attentat Anwesenden – darunter auch er selber – in die Ermittlungen verwickelt. Er sei als Zeuge befragt worden und fühle sich von der ganzen Situation sehr betroffen. Da die Angreifer noch nicht gefasst seien, befürchte er gegen ihn gerichtete Konsequenzen. Über den Vorfall sei von (...) Medien berichtet worden. Diese Publizität lasse ihn zusätzlich um sein Leben fürchten. Aus diesen Gründen ersuche er um Gewährung politischen Asyls in der Schweiz. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutref fend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen indivi duellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 5.3.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am 19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges erklärte. Die srilankischen Behörden haben danach ihre Sicherheitsmassnahmen weitergeführt; auch im Raum Colombo werden weiterhin Personenkontrollen teils verbunden mit Kurzmitnahmen zu weiteren Abklärungen vorgenommen, von denen besonders junge alleinstehende Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen ist ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso in Colombo ausgesetzt, indessen kommen diesen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. E-6049/2010 5.3.2 Nach Lehre und Praxis (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 mit weiteren Hinweisen) erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatli cher Verfolgung finden kann. Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. 5.3.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass Übergriffe durch unbekannte Drittpersonen von den srilankischen Sicherheitskräften auf Anzeige hin verfolgt und geahndet würden. Diese trifft im srilankischen Kontext umso mehr zu als die unbekannten Personen, welche die vom Beschwerdeführer erlebten Nachteile zu verantworten haben, aus dem regierungsfeindlichen Lager stammen dürften. Unter diesem Gesichtspunkt muss sowohl dem persönlichen Angriff auf den Beschwerdeführer vom (...) als auch dem am (...) verübten Attentat die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Dass der neue Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in Colombo von einem terroristischen Anschlag betroffen und er als Zeuge in die anschliessend angehobene behördliche Ermittlungstätigkeit involviert worden ist, führt auch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor gezielter zukünftiger Verfolgung, zumal von diesem Vorfall zahlreiche Angestellte und weitere anwesende Personen in gleicher Weise betroffen waren. An diesen Feststellungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.3.4 Bei der kurzen Festnahme durch Sicherheitskräfte in Colombo vom (...) hatte es sich offensichtlich um eine allgemeine Sicherheitskontrolle gehandelt, die für den Beschwerdeführer keine konkreten und erheblichen Nachteile mit sich brachte. Auch dieses Er lebnis vermag, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher nicht Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung war und den Akten auch keine konkreten Hinweise auf solche ihm in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Behelligungen zu entnehmen sind. E-6049/2010 5.3.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weder vor der ersten noch vor der Rekursinstanz besonders nahe Beziehungen zur Schweiz dargetan hat. 5.4 Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6049/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10

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