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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2009 E-6049/2009

29. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-6049/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6049/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge sudanesischer Staatsangehöriger und seit seinem zweiten Lebensjahr in Nigeria wohnhaft, seinen Wohnsitz Ende Juni 2009 verlassen habe, auf dem Seeweg nach Europa gelangt und schliesslich mit einem ihm unbekannten Mann per Auto am 8. August 2009 in die Schweiz gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 26. August 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 3. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Ölschiffreiniger ins Blickfeld der nigerianischen Behörden geraten, die durch ihn an die illegale Ölmafia hätten gelangen wollen, dass auch er in seiner Tätigkeit als Bootsreiniger des illegalen Ölhandels bezichtigt worden sei, dass er infolge heftiger Waffenangriffe durch Armeeangehörige und der Joint Task Force (JTF) gegen die Bootsbesitzer und die Dorfbewohner sowie infolge schwerer Brandstiftung im Dorfe C._______ um sein eigenes Leben gefürchtet habe und deshalb im Juni 2009 geflohen sei, dass er über keine Identitätsdokumente verfüge, weil er noch nie solche besessen habe, da die Antragsstelle zu weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei und die Beschaffung dieser Papiere erhebliche Kosten verursache, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2009 schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsbeziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2009 – gleichentags eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E-6049/2009 dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer insbesondere nicht geglaubt werden könne, ohne ein Reisepapier und ohne je kontrolliert worden zu sein, von Nigeria bis in die Schweiz gereist zu sein, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Zielhafens noch denjenigen des Schiffes, womit er vier Wochen gereist sein wolle, kenne, er auch nicht wisse, an welchem Ort er das Schiff bestiegen haben wolle, unter welcher Flagge es gefahren sei, sowie welche Sprache die Besatzungsmitglieder gesprochen hätten, dass die Angaben zu seinem Reiseweg als realitätsfremd, oberflächlich und stereotyp einzustufen seien, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführer konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätte, dass ohnehin erhebliche Zweifel an seiner angegebenen Herkunft aus dem Sudan sowie an seinen Angaben, er sei im Sudan als Sohn eines sudanesischen Vaters und einer nigerianischen Mutter geboren worden, bestünden, dass insgesamt keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorlägen, dass zahlreiche Zeitungs- und Onlineberichte über die Delta-Region darauf hinweisen würden, dass die Angriffe der Joint Task Force gegen das Dorf C._______ wesentlich früher stattgefunden haben müssten, als der Beschwerdeführer vorgebracht habe, E-6049/2009 dass in den Darstellungen des Beschwerdeführers die typischen Merkmale wie Detailreichtum, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten fehlen würden, dass es sich darüber hinaus bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Verhaftung durch die nigerianischen Behörden um eine legale strafrechtliche Verfolgung handle, dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den illegalen Ölhändlern und den Sicherheitskräften um eine regionale Angelegenheit handle, die mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel vermieden werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2009 (Poststempel: 23. September 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die Akten am 24. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-6049/2009 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf E-6049/2009 Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 ), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu in der Zweitbefragung mitteilte, auch in Nigeria nie einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen zu haben (A9/ S. 3), was ihm nicht geglaubt werden kann, da jede volljährige Person in Nigeria mit einer einfachen, durch eine Behörde oder durch die Polizei veranlasste Identitätskontrolle rechnen muss, dass auch die offensichtlich fehlenden Bemühungen des Beschwerdeführers zum Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren gegen das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für deren Nichtabgabe sprechen, dass ihm schliesslich – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne heimatliche Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und sei keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen vor seiner Reise in die Schweiz während einiger Tage in Italien aufhielt und ihm auch unter diesen Umständen nicht geglaubt werden kann, er habe keine Identitätspapiere mit sich geführt, E-6049/2009 dass es nicht realistisch erscheint und nicht zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beiträgt, dass er angesichts seiner guten Englischkenntnisse keine Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zu den Transitländern zu erkennen vermochte, dass sich die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren vermögen, dass das BFM zu Recht zum Schluss kam, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nach einer Prüfung der Akten zu Recht als tatsachenwidrig und substanzlos, mithin als unglaubhaft erachtete und ebenso zutreffenderweise auch bei Annahme der Glaubhaftigkeit auf fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz schloss, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass eine Auseinandersetzung in der Beschwerde mit den einzelnen Erwägungen des BFM gänzlich unterbleibt, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-6049/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung in Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunfts-staat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass zudem weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass gemäss seinen Aussagen seine Mutter nach wie vor in Nigeria lebt, womit er bei seiner Rückkehr über eine Bezugsperson verfügt, die ihm zumindest in der ersten Zeit behilflich sein kann, dass er im Übrigen infolge seines jungen Alters sowie seines ansonsten guten Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sein dürfte, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz im weiteren Sinn und eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist, E-6049/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6049/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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