Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6048/2020
Urteil v o m 1 4 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sudan, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (…).
E-6048/2020 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte dieses mit Verfügung vom 20. September 2006 ab; gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Das Vorbringen wurde als unglaubhaft erachtet. Hinsichtlich der Gewaltvorfälle in der Krisenregion Darfur hielt das SEM zudem fest, dass der Beschwerdeführer sich lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassanahmen in der Region Darfur auch durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Sudan ausserhalb der Krisenregion entziehen könne. Eine Rückkehr nach Khartum erachtete das SEM auch aus individuellen Gründen als zumutbar. B. Eine gegen diesen Asylentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesveraltungsgericht E-5619/2006 vom 16. Dezember 2009 abgewiesen. II. C. Am 31. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz geltend. Er sei Mitglied der Bewegung Justice and Equality Movement (JEM) und habe innerhalb dieser Bewegung die Funktion des (…) inne. Er nehme in der Schweiz an regimekritischen Tätigkeiten teil. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein qualifiziertes exilpolitisches Profil verfüge, welches eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermöge. E. Eine dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1513/2015 vom 25. März 2015 abgewiesen. In diesem wurde unter anderem festgestellt, dass es dem aus der Region Darfur
E-6048/2020 stammenden Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, und es ihm auch zumutbar sei, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich bereits längere Zeit aufgehalten habe. III. F. Am 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (engl. Commettee Against Torture, CAT) eine Individualbeschwerde gegen den Asylentscheid der Schweiz ein (Nr. 683/2016). Die Individualbeschwerde wurde mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 (CAT/C/62/D683/2015) abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 28. August 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er leide an einer Anpassungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gegenwärtig schweren Episode. Zudem sei im November 2019 eine «(…)» diagnostiziert worden. Aufgrund seines fragilen gesundheitlichen Zustandes, seiner (…)jährigen Landesabwesenheit und der unsicheren Lage in der Darfur-Region respektive im Sudan sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]) geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als unzumutbar. Er reichte je einen Arztbericht des (…) vom 8. November 2019 und Dr. med. B._______ vom 31. Juli 2020 ein. H. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 – eröffnet am 2. November 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. Februar 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – am 1. Dezember 2020 Beschwerde vor dem Bun-
E-6048/2020 desverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 5. Februar 2015 sei wiedererwägungsweise in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne provisorischer Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 AIG) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6048/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit vorliegendem Entscheid in der Sache werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes einzureichen. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend der Fall – die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM hat seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass der eingereichte Arztbericht des (…) vom 8. November 2019 datiere und
E-6048/2020 der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch am 28. August 2020 eingereicht habe. Damit sei die 30-tägige Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) offensichtlich nicht eingehalten. Auf dieses Vorbringen sei daher grundsätzlich nicht einzutreten. Im Hinblick auf den zwingenden Charakter des Non-Refoulement-Gebots gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK sei anzumerken, dass weder die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch erwähnter Arztbericht vom 8. November 2019 Hinweise darauf enthalten würden, die auf eine drohende Verletzung von Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK schliessen lassen würden. Vielmehr sei anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer im November 2019 initiierte Behandlung einer (…) abgeschlossen sei. Der Arztbericht sei daher weder erheblich noch geeignet, ernsthaft die Frage aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt werde. Der weitere Arztbericht vom 31. Juli 2020 sei fristgerecht eingereicht. Gemäss diesem ärztlichen Bericht leide der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Ängste, Sorgen, depressive Anteile), einer rezidivierenden depressiven Störung und einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome. Es sei das Medikament (…) verschrieben worden. Medizinische Gründe würden nur dann eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise auf eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei beim Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht zu bejahen. Im Sudan bestünden sodann Möglichkeiten einer Behandlung psychischer Erkrankungen, so beispielsweise in Khartum, wo im öffentlichen Spital ambulante und stationäre Behandlung durch Psychiater angeboten werde. Das dem Beschwerdeführer verschriebene Medikament sei ebenfalls öffentlich verfügbar. Es sei angesichts der Behandlungsmöglichkeit und der Erhältlichkeit des dem Beschwerdeführer verabreichten Medikaments nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation gerate. Es bestehe sodann die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Umstand, dass im Heimatstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei, vermöge nicht zur Unzumutbarkeit zu führen.
E-6048/2020 Sodann sei im Hinblick auf die politischen Veränderungen im Heimatstaat festzustellen, dass die seit Dezember 2018 anhaltenden Unruhen im Sudan am 11. April 2019 zum Sturz des langjährigen Staatspräsidenten Omar al Bashir geführt habe. Ein militärischer Übergangsrat führe seitdem das Land. Am 17. Juli 2019 hätten der Militärrat und die Opposition ein Abkommen zur Legitimation eines «Souveränen Rates» unterzeichnet, welcher die Regierungsgeschäfte bis zur Durchführung einer freien Wahl leite. Dieser Rat sei am 21. August 2019 vereidigt worden. Es bestehe im Sudan keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder ein Zustand allgemeiner Gewalt. Khartum werde nach wie vor als zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative erachtet, zumal in Khartum eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien leben würden und damit eine grosse Diaspora vorhanden sei. Im Weiteren sei bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Erwägungen des SEM im Asylentscheid vom 5. Februar 2015 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-1513/2015 vom 26. März 2015 zu verweisen. 7.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegengehalten, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus der Region Darfur stamme. Die Lage dort sei nach wie vor volatil, so dass der Vollzug der Wegweisung sich als unzumutbar erweise. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen. Diese Einschätzung im vorangegangene Asylverfahren, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Niederlassungsfreiheit im Sudan offenstehe, und es ihm auch zumutbar sei, ausserhalb von Darfur, beispielsweise in Khartum Wohnsitz zu nehmen, wo er sich bereits längere Zeit aufgehalten habe, lasse sich nicht aufrechterhalten. Dies zum einen aufgrund der aktuell herrschenden politischen Lage nach dem Sturz des Staatspräsidenten Omar al Bashir, zum anderen aufgrund der medizinischen Infrastruktur im Sudan in Bezug auf die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen, welche mangelhaft sei. Die medizinische Lage dürfte sich angesichts der Corona-Krise noch verschärft haben. Der Beschwerdeführer halte sich schliesslich seit (…) Jahren nicht mehr im Sudan auf. Diese Ausgangslage erschwere seine ökonomische und soziale Wiedereingliederung.
E-6048/2020 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach vorliegend keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. Februar 2015 beseitigen könnten. 8.2 Bereits im Rahmen zweier abgeschlossener Asylverfahren (Urteil E- 5619/2006 vom 16. Dezember 2006 und E-1513/2015 vom 26. März 2015) wurden die Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG einlässlich behandelt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers wurde dabei als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. 8.3 Den Ausführungen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde zur aktuellen politischen Situation, die keinerlei konkreten Bezug zur individuellen Situation des Beschwerdeführers haben, lassen sich – in Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM – keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass er aufgrund dieser Situation für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105]) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 –127 m.w.H.). 8.4 Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage in verschiedener Hinsicht schwierig. Die die dortige allgemeine Menschenrechtssituation bietet aber – übereinstimmend mit dem SEM und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keinen konkreten Anlass zur Annahme, ihm selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Vielmehr wird die aktuelle politische Lage seit der letzten grundsätzlichen Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/5 (zuletzt bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3) verbessert eingeschätzt: So wurde der langjährige Präsident Omar Al-Bashir am 11. April 2019 vom Militär gestürzt. Im August 2019 wurde für den Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten eine Übergangsregierung eingesetzt. Danach
E-6048/2020 sollen Wahlen stattfinden. Ende November 2019 hat die Übergangsregierung Al-Bashirs Nationale Kongresspartei (NCP) aufgelöst. Am 14. Dezember 2019 wurde Al-Bashir wegen Korruption verurteilt und unter Hausarrest genommen. Ein Verfahren im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten ist hängig. Darüber hinaus wurden auch Strafverfahren gegen Führungspersonen des vormaligen Regimes von Omar Al-Bashir eingeleitet. Im Januar 2020 hat die Übergangsregierung einen Friedensvertrag mit der Rebellengruppe Sudan People's Liberation Movement-North unterzeichnet. Bei Friedensgesprächen anfangs Februar 2020 zwischen Rebellengruppen aus der Darfur-Region und der Übergangsregierung gab letztere bekannt, Al-Bashir werde an den Internationalen Strafgerichtshof ausgeliefert. Am 9. Juni 2020 wurde der Janjaweed-Milizenführer Ali Kushayb, dem über fünfzig Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt werden, dem Internationalen Strafgerichtshof übergeben. Seine Verhaftung ebnet den Weg für den ersten Prozess im Darfur-Konflikt. Der aktuellen Übergangsregierung gehören auch Repräsentanten der früheren Opposition an. Aufgrund dessen ist von einer Besserung der Situation im Sudan und einer positiven Entwicklung des Landes auszugehen (vgl. dazu statt vieler: Urteil des BVGer E-4834/2018 vom 4. August 2020 E. 7.3.1 f. m.H.). 8.5 Die vom Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch dargelegten medizinischen Gründe lassen den Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat ableiten, um medizinische Leistungen dieses Staats (weiterhin) in Anspruch zu nehmen. Lediglich in Einzelfällen und unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Wegweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (EGMR, D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Recueil des arrêts et décisions 1997-III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H.). Solche sind indes vorliegend offensichtlich zu verneinen. Denn wie vom SEM zutreffend erwogen, wurde die mit Einreichung des ärztlichen Berichts vom 8. November 2019 attestierte (…) zwischenzeitlich behandelt und es ist davon auszugehen, dass deren Behandlung – wie auch aus dem Arztbericht zu schliessen ist – abgeschlossen ist. Was die psychischen Probleme anbelangt, so ist dem Facharztbericht vom 31. Juli 2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an sich bereits seit Mitte Juli 2014 in Behandlung war, weshalb unverständlich erscheint, dass er erst in seinem Wiedererwägungsgesuch auf psychische Probleme verweist. Aus diesem resultiert ungeachtet dessen jedoch ebenso wenig, dass er aufgrund seiner Erkrankung bei einer Rückkehr in
E-6048/2020 sein Heimatland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit auch unter dem medizinischen Aspekt als zulässig. 8.6 8.6.1 In den vorangegangen Verfahren hatte sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ausserhalb der Region Darfur in einem anderen Landesteil des Sudans niederzulassen. Auch an dieser Auffassung ist festzuhalten: 8.6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zwar – nach wie vor – festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug nach Darfur zum jetzigen Zeitpunkt generell unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen haben (vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5, bestätigt in E-57/2018 vom 20. März 2020 E. 8.4.3). Ein mangelndes Beziehungsnetz im Grossraum Khartum spricht nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von vornherein gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative (vgl. Urteile BVGer D-6300/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 9.3.2 und D- 5199/2015 vom 27. Juni 2017 E. 9.4.3 m.H.). Im Entscheid BVGE 2013/5 wurde festgehalten, dass die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände im Einzelfall zu beachten seien und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen der individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen sei, ob der in Frage stehende Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne (vgl. a.a.O. E. 5.4.3). 8.6.3 Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers haben bereits Gegenstand der Beurteilung in den vorangegangenen Verfahren gebildet (Urteil E-5619/2006 vom 16. Dezember 2006 E. 6.3 und E-1513/2015 vom 26. März 2015 S. 10). Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer aktenkundig gesund sei. Aus dem nunmehr eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 31. Juli 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde, wobei festzustellen ist, dass er dies im vorangegangene Asylverfahren nicht geltend gemacht hat. Aus dem eingereichten Zeugnis, welches in Bezug
E-6048/2020 auf die Anamnese inhaltlich sehr kurz gefasst ist und eine mittelgradige depressive Störung attestiert, wird sodann nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Beschwerdeführer überhaupt therapiert wird oder welches die notwendigen Behandlungsmethoden sind. Einzig wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem «25. Oktober» 2 mal täglich 25 mg (…) einnehme. Eine psychische Erkrankung von einer Schwere, die einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnte, ist somit nicht dargetan. Im Übrigen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung, dass adäquate Behandlungsmöglichkeiten im Sudan, insbesondere in Khartum vorhanden sind. 8.6.4 Insgesamt ergeben sich im Wiedererwägungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum Khartum für sich keine tragfähige Existenz aufbauen kann oder in eine Notlage geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz (medizinische) finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar. Die lange Anwesenheit in der Schweiz ist dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer der seit 20. September 2006 angeordneten Wegweisung bisher nicht nachgekommen ist. 8.7 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.9 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Februar 2015 führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und zutreffend festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist.
E-6048/2020 8.10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als von vornherein aussichtslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6048/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg