Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6048/2015
Urteil v o m 2 2 . März 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Palästinenser aus Syrien, alle vertreten durch Bettina Surber, Rechtsanwältin und Notarin, Beschwerdeführende 1-5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / (…).
E-6048/2015 Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Vertretung im Libanon Visumsgesuche ein, welche mit Verfügung vom 22. Mai 2015 abgewiesen wurden. B. Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Einsprache gegen den Entscheid ein. C. Mit Verfügung vom 24. August 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 15. Juni 2015 ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten von Fr. 400.–, die mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wurden. D. Mit Eingabe vom 25. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. August 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen aus humanitären Gründen ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen auch Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E-6048/2015 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. 3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
E-6048/2015 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 3.3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit können nach Art. 2 Abs. 4 VEV im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wahrscheinlichkeit einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf der Visa müsse als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Beschwerdeführenden trotz der in Syrien herrschenden Krise in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten und eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung und Schikanen betroffen seien. Die Beschwerdeführenden würden beabsichtigen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren, weshalb nicht von einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben ausgegangen werden könne. Die medizinische Versorgung sei, wenn auch unter erschwerten Umständen, weiterhin gewährleistet. Auch könne vorliegend weder eine Visumserteilung, gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013, noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt, in Betracht gezogen werden. Somit seien die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht gegeben und die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke zu Recht verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, ein normales Leben sei in F._______ nicht mehr möglich. Es gebe dort kaum Lebensmittel und die gesundheitliche Versorgung sei fast zusammengebrochen. Der Beschwerdeführer 1 sei herzkrank, habe bereits zwei Schlaganfälle erlitten, sein Arm sei seither teilweise gelähmt und er habe Schwierigkeiten beim Sprechen. Er brauche täglich Medikamente. Die Beschwerdeführerin 2 sei
E-6048/2015 zuckerkrank und müsse täglich Insulinspritzen haben. Sie würden in G._______ zu fünft in einem Zimmer leben. Niemand habe bis jetzt Arbeit gefunden. Trotz der Hilfe von der Familie und vom UNRWA seien die Umstände schwer. Wenn sie das Haus verlassen würden, hätten sie immer wieder Probleme an Check Points. Sie seien nur für den Visumsantrag nach Beirut gereist und hätten danach wieder zurück müssen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als aus Syrien stammende Personen der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, den vorinstanzlichen Schluss – ihre fristgerechte Ausreise sei nicht gewährleistet – in Frage zu stellen. Im Übrigen setzt sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und erschöpft sich in der Schilderung der allgemeinen Lage in Syrien und zeigt damit nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich. So fallen die Gesuchstellenden nicht unter die Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien, weil die Visumsanträge nach der Aufhebung dieser Weisung eingereicht wurden. 5.2 Folglich und in Berücksichtigung der gesamten Umstände – auch des nicht absehbaren Kriegsendes in Syrien – kann in Anlehnung an die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum seitens der Beschwerdeführenden als hoch eingestuft werden, womit die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum zu Recht ausser Betracht fällt. Zu prüfen bleibt die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen.
E-6048/2015 6. 6.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. 6.3 Das Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführenden nach Einreichung der Visa wieder nach Syrien begeben hätten, erscheint schon deshalb als nicht nachvollziehbar, weil sie sich im Libanon in relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich aus Syrien stammende Palästinenser im Libanon konfrontiert sehen, in einer besonderen Notlage befunden hätten. Der pauschale Verweis, wonach ihnen ein Aufenthalt im Libanon aufgrund des grossen Flüchtlingsstromes nicht zugemutet werden könne, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib im Libanon nicht erfüllt gewesen.
E-6048/2015 6.4 Sollten sich die Beschwerdeführenden – wie geltend gemacht – tatsächlich in Syrien aufhalten, ist festzuhalten, dass sie das Land zur Einreichung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend machten. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführenden ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal sie die Möglichkeit hätten, sich in den Libanon zu begeben, was sie bereits einmal getan haben. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die schweizerische Vertretung in Beirut und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter der Annahme, die Beschwerdeführenden würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten, als rechtmässig. 6.5 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die geltend gemachte Krankheitssituation nichts. In den Akten befinden sich keinerlei Arztzeugnisse, welche die von den Beschwerdeführenden behaupteten Krankheiten (Herzkrankheit und Diabetes) belegen würden. Gemäss eigenen Aussagen müssen sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 täglich Medikamente beziehungsweise Spritzen nehmen. Sie machen zwar geltend, dass sie Schwierigkeiten hätten, Medikamente aufzutreiben, angesichts dessen, dass beide schon länger mit den Krankheiten leben, ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die Beschwerdeführenden vorhanden ist. Im Notfall können sie sich sowohl in Syrien als auch im Libanon ans UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) wenden. Gemäss Aktenlage kann somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein weiteres Verbleiben im Libanon oder in Syrien unzumutbar machen würde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6048/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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